...auf seiner Webseite wirbt der BS aber noch mit seinen "Außenstellen":
...
Der BS ist aber nicht die erlassende Behörde!
Dann drehe eine Person A bis Z das Ganze um:
Wenn der RBB, also nicht die Behörde ist, welche den Widerspruch annehmen will, dann
kann diese formal auch nicht die Behörde sein, welche dieses erlassen hat. Denn der Widerspruch ist immer bei der erlassenden Behörde möglich. Daraus folgt, wenn das nicht möglich gemacht wird, dann kann diese Behörde den Bescheid auch nicht ausgestellt haben, ein Bescheid dürfte auch nicht im Namen dieser Behörde erlassen werden.
Stellt also eine Partei A im Namen einer Behörde B einen Bescheid aus, und weigert sich die Behörde B, so einen Widerspruch gegen einen Bescheid aufzunehmen, dann wäre so gesehen dieser Bescheid ja eine Fälschung. -> Also prüfen lassen, ob der Bescheid echt sei, der RBB möge bitte die Echtheit des Bescheids bestätigen, kommt er diesem nicht nach, dann
-> 3 Fälle
Damit sollte die Frage sein, welche Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat.
3 Fälle:
Fall 1:
Antwortet der RBB mit, das der Bescheid durch den BS in Köln erlassen wurde, das schriftlich geben lassen. Oder viele Zeugen, Ton Mitschnit oder Video.
Fall 2:
Antwortet der RBB mit, das es eine Behörde in Köln erlassen hat, das ebenso schriftlich geben lassen, und nach dem genauen Namen der Behörde fragen.
Fall 3a:
Antwortet der RBB das es im Auftrag des RBB mittels des BS in Köln erlassen wurde ->
Fall 3b:
Antworter der RBB das es im Auftrag des RBB erlassen wurde ->
Im Fall 3a und 3b ist der Widerspruch zu Niederschrift beim RBB zulässig, wird die Aufnahme des Widerspruchs verweigert -> mit Anwalt zur Niederschrift erscheinen.
Im Fall 1: Der BS ist keine Behörde, damit ist der Bescheid direkt nichtig, es wäre keine weitere Reaktion erforderlich.
Im Fall 2:
Den Namen der Behörde notieren, prüfen ob es mit RBB übereinstimmt. Fall ja -> Widerspruch beim RBB einlegen.
Fall nein, dann den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde prüfen und den Bescheid bei Abweichung der Aufgedruckten Angaben oder der örtlichen Nichtzuständigkeit zum Wohnort der Person A bis Z, diesen dann wegen Formfehlern direkt zurückweisen, diese Fehler können zur Nichtigkeit führen.
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Sonst
Erklärt der RBB die Echtheit des Bescheids, dann ist der Widerspruch beim RBB zulässig, schließlich kann nur die ausstellende Behörde die Echtheit bezeugen.
Einfach so ein Musterfahrplan aufmalen, Frage -> ja nein -> Pfeil zur nächsten Frage/Schritt -> Am Ende ist klar ob der Widerspruch beim RBB möglich sei oder ob der Bescheid z.B. eine Fälschung sein kann, oder ob sich der BS als Behörde ausgibt, oder ob der BS im Namen einer unbekannten Behörde handelt, oder ...