Dass Sie direkt in der Nähe vom BR wohnen und dort direkt eine Niederschrift abgeben wollten und dann zurückgewiesen wurden ist natürlich eine unerhörter Vorgang. Man sieht wie es im Verhalten der Behörden bestellt ist. Es wird eben überall und immer dreister.
Aber um eine Niederschrift grundsätzlich aufzugeben, kann man dieses jederzeit im nächsten Bürgeramt, Bürgerbüro machen lassen.
So wurde mir das von den Gerichten mitgeteilt. Diese Ämter sind dann verantwortlich, dass die Niederschrift zum Empfänger gelangt.
Wer also keinen PC hat oder die Reise zu einem Gericht zu weit wäre, muss nicht reisen, was mit Kosten verbunden ist.
Diese Antwort habe ich vom Chef des Sozialgerichtes Ulm. Ich wollte eine Niederschrift bei Gericht abgeben und es ging dann um die Fahrtkosten vom 27 Euro. Bürgermeisteramt hat es für mich erledigt. Es ging um eine Klage.
Aus Sicht einer fiktiven Person S, ist es ratsam sich an die im Rechtsbehelf genannten Adressaten zu wenden, damit gewährleistet ist, dass der Widerspruch fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht.
Wieso soll daran zu Zweifeln sein, wenn mir eine Aussage von der Leitung eines Gerichtes am Telefon diese Möglichkeit unterbreitet wird, dass ein Bürgeramt meinen mit Hand vorgeschrieben Text Formgerecht als Klage abtippt und an die im Bescheid genannte Stelle rechtzeitig und fristgerecht für eine Zustellung sorgt? Manchmal muss ich hier schon den Kopf schütteln.
Es ist zu unterscheiden zwischen Sozialverwaltungsverfahren und Sozialgerichtsverfahren auf der einen und allgemeinem Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auf der anderen Seite.
Die maßgeblichen Vorschriften für das Sozialverwaltungsverfahren und das Sozialgerichtsverfahren lauten wie folgt:§ 84 SGG
"(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend."
§ 87 SGG
"(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids."
§ 90 SGG
"Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben."
§ 91 SGG
"(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben."
Die maßgeblichen Vorschriften für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren lauten wie folgt:§ 70 VwGO
"(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend."
§ 81 VwGO
"(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."
§ 173 Satz 1 VwGO
"Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen."
Demnach ist § 129a ZPO entsprechend anzuwenden.
§ 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
"(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden."
Da nur eine entsprechende Anwendung stattfindet tritt (nach meiner Auffassung) an die Stelle jeden Amtsgerichts jedes Verwaltungsgericht.
Nochmal zusammengefasst:Sozial(gerichts)verfahren: Widerspruch:
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde (fristwahrend).
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei den in § 84 Abs. 2 SGG benannten Stellen (fristwahrend). Für die Ausgangsbehörde besteht die Pflicht zur Aufnahme eines Widerspruchs zur Niederschrift, für die in § 84 Abs. 2 SGG benannten Stellen besteht diese Pflicht nicht.
Klage:
Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Sozialgericht (fristwahrend).
Klage schriftlich oder zur Niederschrift bei den in § 91 Abs. 1 SGG benannten Stellen (fristwahrend). Für das zuständige Sozialgericht besteht die Pflicht zur Aufnahme einer Klage zur Niederschrift, für die anderen Stellen besteht keine solche Pflicht.
Allgemeines Verwaltungs(gerichts)verfahren:Widerspruch:
Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde (fristwahrend). Es kommt vor, dass Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch sind.
Es ist ungeschrieben, aber jede Behörde ist verpflichtet, einen Widerspruch, der ihr übersandt worden ist, obwohl sie unzuständig ist, an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Frist wird aber erst durch den rechtzeitigen Eingang bei der zuständigen Behörde gewahrt. Es ist denkbar, dass eine unzuständige Behörde einen Widerspruch zur Niederschrift aufnimmt. Eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht, für die Fristwahrung gilt das eben gesagte.
Klage:
Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Verwaltungsgericht (fristwahrend).
Klage zur Niederschrift bei jedem anderen Verwaltungsgericht. Hierbei wird die Frist erst durch rechtzeitigen Eingang beim zuständigen Verwaltungsgericht gewahrt. In beiden Fällen besteht die Pflicht zur Aufnahme der Klage zur Niederschrift. Das oben zum Widerspruch gesagte gilt auch hier: Geht eine Klageschrift bei einer Behörde oder einem unzuständigen Gericht ein, muss diese an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Die Frist wird auch hier erst durch rechtzeitigen Eingang bei dem zuständigen Gericht gewahrt.
Ich hoffe, die Unterschiede der Verfahrensordnungen sind deutlich geworden.