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Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit 5 tagesfrist.  (Gelesen 30610 mal)

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  • Cry for Justice
A fragt sich auch, was er tun soll. A ist nämlich kurz davor zu zahlen. ....  A hat wie gesagt bislang einen Beitragsbescheid erhalten und diesem auch widersprochen.
Zitat
Was will Person A denn noch alles unternehmen ?
Person A hat doch bereits dem Erforderlichen vollkommen ausreichend genüge getan.
Sie hat dem bisher einzigen erhaltenen Beitragsbescheid widersprochen.
Wenn dieser nicht zeitnah genug beschieden wird , ist das ganz sicher nicht ihr Problem.
Eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung zumal sie noch vom Bservice kommt , kann Person A daher gelassen zur Kenntnis nehmen .
Das ist nicht mehr und nicht weniger als blindwütiges Säbelrasseln. Die dann damit beauftragte Vollstreckungsbehörde am Wohnort hat auch bloß nichts tatsächlich verwertbares in der Hand.
Persson A hat dem Beitragsbescheid widersprochen und das wars erst mal , also noch kein abgeschlossener Vorgang , welcher als gültiger Verwaltungsakt von einem GV herangezogen werden könnte.
Person A kann es m.E. "beruhigt" darauf ankommen lassen . Meldet sich ein GV schriftlich , so den Kontakt suchen und ihm den kuriosen Sachverhalt kurz und knapp , aber vor allem selbstbewußt und mit Nachdruck des Unverstandnisses zur Sache allgemein erläutern.
Der GV Kann niemals über die echten Umstände dazu voll im Bilde sein , er muss glauben , was ihm von den gierigen Geiern aufgetischt wird.
So war mein Weg und ich warte immer noch auf weiteres.


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Schrei nach Gerechtigkeit

H
  • Beiträge: 53
Hallo tokiomotel,

wer muss denn den GV bezahlen wenn dieser bei A in Aktion tritt und wird dann auch schon gepfändet oder nicht?


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Wenn man den GV rechtzeitig vor seinem angesetzten Vollstreckungstermin vor Ort in seinem Büro aufsucht oder telefonisch kontaktiert und über sein geplantes offensichtlich nicht vom Gesetz gedecktes Tun informiert , also somit gütlich vorwarnt , so ist sein dennoch in Aktion treten allein sein eigenes Problem und Kostenrisiko.
Man teilt ihm so in seinem Büro mit , am betreffenden Tag nicht da zu sein (anderer dringender wichtigerer Termin |-), es kann also auch erstmal nichts gepfändet werden.
Wenn er dann dennoch kommt und vor verschlossener Tür steht , dann weiß er auch endlich , dass man es ernst damit meint. Eine weitere sinnlose Anfahrt wird er sich dann wohl zweimal überlegen.
Wie gesagt , ich war wirklich nicht da , weil was dringend auf der Arbeit fertig werden musste.
Meine Tochter war zuHause und hat sich auf mein Bitten hin (nur ungern) "tot" gestellt. Die GVin war trotz meiner Absage tatsächlich pünktlich da , hat fast eine halbe Stunde hartnäckig geläutet und ist dann wieder abgezogen.
Das war bereits vor jetzt über 2 Monaten , ich harre der Dinge welche da noch kommen mögen...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2014, 21:33 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

s
  • Beiträge: 87
Wenn wirklich nun Festsetzungsbescheide verschickt werden frage ich mich was juristisch der Unterschied sein soll zwischen dem Beitragsbescheid und dem Gebührenbescheid?

Es gibt keinen Unterschied!

Beide haben die Widerspruchsmöglichkeit.
Nach beiden wurde bereits die Vollstreckung versucht.
Beide Vollstreckungsersuchen werden ins Leere laufen, vgl. LG Tübingen.

Von daher keine Panik! Gleiches Verfahren wie bisher....



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M
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Hallo liebe Mitstreiter,

auch ich habe jetzt den Stand des neuen Einschüchterungversuchs, Androhung der Zwangsvollstreckung, ohne bisherigem Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten. Ich teile Eure Meinung/Ratschläge, dass bei diesem Stand der Dinge kein Handlungsbedarf besteht.

Der "Service" versucht halt unermüdlich Druck zu machen und hofft darauf, dass Leute einknicken und dadurch der Klageweg ausfällt. Es heißt hier also einfach knallhart Nerven behalten. Den Blog-Beitrag zu meinem Stand findet ihr hier: www.nickles.de/forum/mikes-wohnzimmer/2014/ard-zdf-einschuechterungsversuch-mit-vollstreckungsandrohung-539081619.html

Mein Ziel ist es weiterhin, den kompletten Vorgang der "Zwangsbeitragseintreibung" lückenlos und leicht verständlich zu dokumentieren.

Viele Grüße,
Mike


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R
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Wenn wirklich nun Festsetzungsbescheide verschickt werden frage ich mich was juristisch der Unterschied sein soll zwischen dem Beitragsbescheid und dem Gebührenbescheid?

Es gibt keinen Unterschied!

Beide haben die Widerspruchsmöglichkeit.
Nach beiden wurde bereits die Vollstreckung versucht.
Beide Vollstreckungsersuchen werden ins Leere laufen, vgl. LG Tübingen.

Von daher keine Panik! Gleiches Verfahren wie bisher....

Was ist denn das gleiche Verfahren wie bisher ?
Ich weiss nicht wirklich, was Ich tun soll.


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c
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.. was hier noch im Forum zu lesen ist. Es werden Festsetzungsbescheide mit konkreter Anrede und welche mit "Sehr geehrte Damen und Herren" versendet.
Also mal draufschauen !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2014, 21:28 von chocktv«

f

faust

... ich will ja nicht zu sehr schwarzmalen, aber ist das angesichts des "Potsdamer Massenurteils" (sie hier im Forum bei "Termine") nicht nunmehr eine rein akademische Debatte ???


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C
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Ich habe das gleiche Problem. Letzte Woche kam ein Brief, das ich knapp 500,-Euro Nachzahlung habe und zwar bis zum 15.09 zu zahlen habe. Wenn nicht, wird eine Vollstreckung eingeleitet, Kontopfändung etc... und von der Gemeinde ein Beamter vorbeigeschickt werden soll, der das Geld dann eintreiben wird.

Ich habe damit keine Probleme und auch kein Angst, wenn hier jemand auftauchen sollte.

Wenn ich hier so einige Postings lese, dann kommt man vermutlich um eine Zahlung nicht drum rum?


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M

Mirkannkeinerwas

Eine Neue Variante ist das wohl. Zu mindestens  hab ich unter der "Rubrik" Rundfunkbeitragsstaatsvertrag folgendes gefunden:
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

.. "Die" haben sich also mit ausreichenden Gesetzesmöglichkeiten versorgt .

Das hier unter 5 erscheint mir der richtige und wichtigste Ansatzpunkt zu sein. Demnach kann eine andere Vollstreckungsbehörde wie GV außen vorgelassen werden, um ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzuleiten.

Die Frage ist, wie weit die Befugnisse der LRA im Verwaltungsvollstreckungsverfahren reichen und was sie als Behörde für Vollstreckungsmaßnahmen durchführen darf.

Sie haben wohl aus dem Urteil Tübingen gelernt, wo u.a. ja auch gerügt wurde, daß sich der BS/LRA eines Vollstreckungsgehilfen (dem GV) bedient hätte.

Jetzt wäre vielleicht der Zeitpunkt gekommen, die Feststellungsbescheide auf Formfehler zu prüfen und vor Gericht anzufechten. ;)

So zumindest mein Verständnis für diese neue Aktion Festsetzungsbescheid.



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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dieser Thread wurde wegen themenfremder Kommentare vorübergehend geschlossen und muss nun moderiert und aufgeteilt werden.

BITTE LEUTE, ALLE:
Achtet gemeinsam darauf, dass keine abschweifenden Kommentare das Ursprungsthema verwässern.
Das (neue) Thema "Festsetzungsbescheide" hat prinzipiell erst mal nichts mit dem Ursprungsthema "Ankündigung der Zwangsvollstreckung  mit 5 tagesfrist" zu tun, in dem es um ein ganz anderes Schreiben geht.


Jedes Foren-Mitglied kann das Forum und die Moderatoren dabei unterstützen, in dem es selbst mit darauf achtet, sich selbst diszipliniert und themenfremde oder anderweitig regelwidrige oder fragwürdige Beiträge mit dem Link "Moderator informieren" rechts unter jedem Beitrag an die Moderatoren meldet.

Wir müssen hier aufgrund des verstärkten Aufkommens wesentlich strikter auf Thementreue achten.
Und zwar bitte *ALLE*, um die ohnehin grenzwertige "Übersichtlichkeit" des Forums nicht noch weiter zu gefährden bzw. diese kontinuierlich zu verbessern.

Ebenfalls wichtig und von *allen* zu beachten, der ständige Hinweis rechts oben im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Die Foren-Regeln und die wichtigsten gesammelten Infos zum bisherigen Kenntnisstand (neuartige "Festsetzungsbescheide" erst mal außer Acht gelassen):

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Bitte also auch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Ihr alle könnt und müsst dazu beitragen.
Das Forum lebt und kann nur Bestand haben, wenn es von den Mitgliedern unterstützt wird.

Bitte um etwas Geduld, bis wir diesen "entgleisten" Thread wieder in die Bahnen gebracht haben.
Und bitte, bitte um zukünftige Berücksichtigung. Danke :police: ;)

Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.
Bürger
gez-boykott Team


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