Jedenfalls wäre ein weiterer "Widerspruch" momentan wohl die beste Lösung bevor man zum Gericht geht !
Nein, mit Sicherheit nicht. Es sei denn, der Widerspruch erfolgte auf einen neuen Bescheid.
Bei einem Widerspruchsbescheid ist nichts mehr mit einem weiteren Widerspruch auszurichten. -> Es blieben nur formale Mängel, z.B. nicht erhalten falls der Versuch der Vollstreckung erfolgt oder falls angeblich der Vorwurf erfolgte die Klagefrist nicht eingehalten zu haben, dann würde ein Zustellungsmängel aufzuzeigen sein.
Natürlich können auch formale Mängel wie falsche Behörde etc. anfechtbar sein, aber halt nur im Klageverfahren.
-> Denn wir leben ja in einem Rechtsstaat, also da wo das Opfer klagen muss!
Aber zu erwarten, dass etwas anders passiert, wenn nochmals Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid erhoben wird ist falsch, siehe
Rechtsstaat. Also beachten:
Option 1:
Nicht reagieren, dann gegen die Vollstreckung vorgehen.
Dauer bis zur Vollstreckung: wahrscheinlich minimal 2 Monate nach Versand des Widerspruchbescheids, dann könnte bereits der erste Versuch erfolgen.
Option 2:
Nicht innerhalb der Frist reagieren und erst später Klage erheben, geht nur, wenn Person A gewillt ist das mit der Zustellung und den Mängeln dabei gleich mit zu bekämpfen.
Dauer hängt vom Erfolg ab bei der Verteidigung dass die Frist nicht begonnen hat ;-).
Option 3:
Klage erheben und alle Mängel direkt angreifen, es wird wahrscheinlich keine Vollstreckung sofort erfolgen.
Bei passender Begründung und Bundesland -> Dauer länger als ein Jahr (vorläufige Kosten, bis 500 Streitwert Grundgebühr 35,- ab 501 bis 1000, 53,- --> Grundgebühr 3x also 105,- oder 159,- fällig kurz nach Einreichung der Klage, plus Kosten der Gegenseite (Schreibauslagen, ca. 20,- bis 30,- und mögliche Anwaltskosten eigene und der Gegenseite), falls die Klage verloren wird, also vielleicht fällig nach minimal einem Jahr.
Option 4:
nichts tun und P-Konto einrichten
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Natürlich kann man auch ganz entspannt zurück lehnen und abwarten bis ein GV oder Stadtkasse sich meldet und diese dann vielleicht auflaufen lassen, jedoch bleibt dabei ein gewisses Risiko offen falls das ausschließlich mit der aktuellen Entscheidung des LG Tübingen passieren soll. z.B. ist die Entscheidung aus Tübingen noch anfechtbar vor dem BGH durch den SWR und zudem steht das LG Tübingen zunächst noch allein da.
Edit "Bürger":
Thread bleibt ab hier bis auf weiteres geschlossen, da das Ursprungs-Thema
Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
augenscheinlich abgehandelt und nun eine neue Phase eingetreten ist, welche jedoch wiederum im Forum schon ausgiebig und mehrfach behandelt ist...
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
sowie auch Suche z.B. mit Begriffen/ Kombinationen wie "Widerspruch Optionen", "Widerspruch wie weiter" o.ä.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.