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Autor Thema: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...  (Gelesen 25139 mal)

J

Jay

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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#15: 07. September 2014, 01:15
Danke :-)

Ich werde dies Z. so weiterleiten :-)


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#16: 07. September 2014, 09:47
Wir werden uns über das Feedback freuen.  ;)


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Jay

  • Beiträge: 26
Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#17: 19. September 2014, 00:47
Z. ist aktiv geworden und hat die Woche ein Fax an die GEZ geschickt. Jetzt ist abzuwarten was als nächstes passiert. ;)


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Jay

  • Beiträge: 26
Z. hat bisher noch nichts von der GEZ gehört. Fast 4 Wochen sind nun vorbei seit seinem Fax. Abwarten was kommt >:D >:D


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Gast

jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf reagiert, kommt möglicherw. erstmal die Bestätigung der (Zwangs-)Anmeldung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt.  ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ....

"jo, und wenn Z. bzw. seine Frau jetzt darauf *nicht* reagiert, kommt zwangsläufig irgendwann die (Zwangs-)Vollstreckung, und schwupps hat die Falle wieder zugeschnappt.  ...und dann noch mehr (Mahn-)Gebühren hinterher ..."

Sehe ich das richtig, dass ein beliebiger Wohnungsinhaber wie z. B. Z damit in der Zwickmühle steckt und als entschlossener Nichtzahler nur die beiden Möglichkeiten a) und b) hat?

a) Z reagiert, fordert einen Bescheid ein, widerspricht diesem, erhält daraufhin höchstwahrscheinlich einen negativen Widerspruchsbescheid gegen den er dann mit einer Klage, die um in die Wege geleitet zu werden Z
    ca. 105 € kostet, vorgeht. Z hat
    vorerst keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu befürchten.

b) Z reagiert nicht und überlässt es dem BS weiterhin ihr 'Spielchen' zu treiben. Z hat dabei
    keine Kosten, muss sich aber auf ein
    aufziehendes Zwangsvollstreckungsprozedere einstellen (welches er im besten Fall* abwenden kann, aber danach wieder in der Zwickmühle steckt und sich für a) oder b) entscheiden muss).

Wenn es wirklich nur die beiden Möglichkeiten gibt, dann stimmt ja die allgemein eingeimpfte Meinung, dass es seit der Neuregelung von 2013 um's Zahlen nicht mehr drumherum geht!   :-\

* bei Argumentation in Richtung: "Nie Briefe, damit nie Bescheide und damit keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung erhalten zu haben"; aber mal ganz nüchtern betrachtet: In Zeiten wo einem eine Bereithaltung eines Rundfunkgerätes mit einer gewissen Irrtumswahrscheinlichkeit einfach so unterstellt wird, können da nicht auch 'pfiffige' Leute den Zuagng von Postsendungen einfach so unterstellen (natürlich auch hier mit einer gewissen Irrtumswahrscheinlichkeit)?


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  • Beiträge: 2
Gibt es hier von Z. Neuigkeiten?

Habe in meinem Bekanntenkreis auch gerade einen Fall, der dem hier geschildertem sehr ähnlich ist.


Gruß,
Jan


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Jay

  • Beiträge: 26
Z.Z. gibt es von Z. keine Neuigkeiten.

Z. hat allerdings nochmals alle GEZ Briefe einer Frau durchforstet und festgestellt das im Juli 2014 ein Gebühren-Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung eingegangen ist. Seine Frau hat diesen Brief wohl übersehen ! Auf diesem Bescheid war auch ein Kontoauszug der Rundfunkbeiträge von April-Juni 2014 abgedruckt. Im August erfolgte dann eine "Mahnung". Allerdings über die rückständigen Beträge von Januar 2013-März 2014. Alle Bescheide/Mahnungen kamen bisher als einfacher Brief ! (nie als Einschreiben)

Z. reagierte auf die Briefe im September 2014. Er forderte den Beitragsservice auf seiner Frau nochmals einen rechtsgültigen Bescheid zukommen zu lassen oder nachzuweisen das dieser zweifelsfrei eingegangen ist !

Seit diesem Brief ist nun nichts mehr passiert. Es kamen keine weiteren Briefe mehr !
D.h. es sind mehr als 3 Monate vergangen. Soll das die Ruhe vor dem Sturm sein ?  >:D

Z. wird auf jedenfall gegen neue Bescheide Widerspruch einlegen und auch klagen !
Sollte die GEZ nun wieder aktiv werden hofft Z. das ein weiterer Beitragsbescheid eingeht dem seine Frau dann widersprechen kann bevor ein Zwangsvollstreckungsbescheid eingeht was den Vorgang etwas komplizierter macht.
Z. und eine Frau sind gespannt was passieren wird aber es wird nicht nachgegeben ! :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2014, 00:04 von Jay«

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Jay

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Es gibt Neuigkeiten !  ;)

Z.`s Frau hat nach 9 Monaten 2 Briefe der GEZ bekommen. >:D

Im ersten Brief wurden freundlich die Fragen beantwortet welche die Frau von Z. an die GEZ stellte !

a) der Beginn der Zahlungspflicht wäre in §7 Abs.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
b) die Rundfunkbeiträge müssten entsprechend der gesetzl. Regelung auch ohne Auffoderung gezahlt werden.
c) eines extra Bescheids bedürfe es zur Geltendmachung der Forderung nicht.
d) erst rückständige Rundfunkbeträge wären gemäß §10 Abs.5 mittels Bescheid festzusetzen.
e) die GEZ würde als nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft die Rundfunkbeiträge erheben.
f) der Geschäftsführer heißt Dr. Stefan Wolf
g) der aktuelle Kontostand der offenen Beiträge wäre 509,13€
h) man soll innerhalb von drei Wochen antworten (Eingang des einfachen Briefes: 30.04.15)

Tage später erhielt die Frau von Z. einen Brief über "Zahlung der Rundfunkbeiträge"
Hier wurden 561,63€ veranschlagt. D.h. die Beiträge bis Juni 2015 incl. 2,56€ Mahngebühren
Die Beiträge wären am 15.05.2015 fällig.

So wie es aussieht geht das Spiel nun anscheinend wieder von vorne los !
D.h. der Beitragsservice fordert die fällige Summe. Eine Mahnung ist nicht eingegangen.



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  • Beiträge: 434
a) §7 Abs.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

b) das mag aus der Sicht des Beitragsservice so sein, allerdings wenn sich Bürger mit der Thematik nicht beschäftigt, weiß er auch nichts von dem Zwangsbeitrag

c) das mag sein, Person Z braucht diesen Bescheid allerdings um zu klagen

d) §10 Abs.5 - Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

e) komisch nur, dass der Beitragsservice eine nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Gemeinschaftseinrichtung ist und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur eine nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft im Namen von den Landesrundfunkanstalten die Beiträge einfordern darf. Darf der Beitragsservice es dann überhaupt, wenn er im Staatsvertrag nicht korrekt erwähnt wird???

Mein Rat an Person Z, klagen. Allerdings vorher Gründe finden, mit denen du dich in deiner jetzigen Situation / Lebenslage auch identifizieren kannst, wie z.B. du lebst in einer Singlewohnung und bist Mehpersonenhaushalten schlechter gestellt oder negativen - auf deine Gesundheit krankmachenden Einfluss hat.


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Nach einem Beitragsbescheid zu betteln .. macht nicht Sinn. ( wozu ? )
Wer sich als "Querulant" zu erkennen gibt .... wird vermutlich diese demnächst gleich per Einschreiben erhalten.

Ich möchte doch keinen Beitragsbescheid bekommen ..... denn dieser ist vollstreckbar,
völlig Wurst ob mit Widerspruch/Klage/Eilrechtsschutz reagiert wurde oder nicht (-:

Zeit schinden ( mit Übersichtlichen Kosten..) ist vermutlich das einzige sinnvolle zur Zeit .....
Es wird noch ein weilchen dauern bevor dieser Selbstbedienungsladen zerschlagen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 01:51 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
a) der Beginn der Zahlungspflicht wäre in §7 Abs.1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt.
b) die Rundfunkbeiträge müssten entsprechend der gesetzl. Regelung auch ohne Auffoderung gezahlt werden.
c) eines extra Bescheids bedürfe es zur Geltendmachung der Forderung nicht.
d) erst rückständige Rundfunkbeträge wären gemäß §10 Abs.5 mittels Bescheid festzusetzen.
e) die GEZ würde als nicht rechtsfähige öffentl.-rechtl. Verwaltungsgemeinschaft die Rundfunkbeiträge erheben.
f) der Geschäftsführer heißt Dr. Stefan Wolf
g) der aktuelle Kontostand der offenen Beiträge wäre 509,13€
h) man soll innerhalb von drei Wochen antworten (Eingang des einfachen Briefes: 30.04.15)

Die Liste ist vermutlich eine Zusammenfassung des Schreibens?
a) ungültige Regeln sind anzuzeigen, damit diese geändert werden können, das darf jeder Bürger
b) das Gesetz ist in diesem Punkt direkt fehlerhaft
c) ein Gesetz kann zwar eine Pflicht zur Zahlung vorsehen, ohne Leistungsbescheid muss ein Bürger gar nichts
d) ein Sonderrecht im Verwaltungsrecht, so gesehen eine Einzelstellung, jeder Bürger sollte diese als nichtig betrachten
e) die GEZ gibt es nicht mehr, falls das dort so steht, -> wie dem auch sei, eine Zahlung sollte, wenn überhaupt nur an die jeweilige Finanzkasse einer LRA erfolgen, ein Schickschuld sofern kann nur durch Barzahlung
 getilgt werden, die Zahlung von Buchgeld erfüllt nicht den Bestand der Tilgung, so gesehen ist, dass was das Gesetz will und das wie Gezahlt werden soll nicht einheitlich, sondern zwei verschiedene Sachen. Wer dazu mehr wissen will, sollte sich ausdrücklich mit dem Wort Schickschuld und Tilgung befassen.
f) dazu gibt es nichts weiter zu sagen
g) ein Konto, welches ohne Zustimmung geführt wird, kann einen beliebigen Kontostand haben, der sagt aber über die Gültigkeit der Forderung nichts aus

h) vielleicht mittels Fax ;-)  anbei ein Vorschlag

Eine beliebige fiktive Person mit dem Namen ich, mir, mich oder A bis Z könnte auf so ein Schreiben, welches an sich keinen rechtlichen Wert, falls eine Rechtsbelehrung fehlt, hat, auch folgende Antwort per Einfachfax senden. Am besten auch gleich dem jeweiligen Landtag ;-), welcher sich für diesen "Quatsch" überhaupt verantwortlich zeichnet. Normal müssten alle Bürger so verfahren, Zahlung einstellen, und die Ungültigkeit direkt und unmittelbar dem jeweiligen Landtag anzeigen. Bitte dabei auch immer die Beteiligung bei den Landtagswahlen lesen. Z.B. war die in Sachsen für den fraglichen Zeitraum bei sage und schreibe 49%. So gesehen bestimmt eine Minderminderheit in Sachsen. -> Was dabei rauskommt kann man an diesen ungültigen Gesetzen sehen.

Beispiel für eine einfache A4 Fax Seite

Zitat
Zurückweisung der Forderung wegen unmittelbarer Nichtigkeit.

Weil doch jeder Bürger die Möglichkeit und das Recht auch Ihnen Informationen über ungültige Gesetze anzuzeigen besitzt, wird von dieser Möglichkeit hier Gebrauch gemacht.

Hiermit weise ich oder A bis Z Ihre Forderungen zurück. Die Forderung hat keine rechtliche ausreichende Grundlage.
Ich oder A bis Z hat Ihren Angeboten keine Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung ist für Angebote, welche eine Dienstleitung darstellen, in Deutschland ebenso immer noch direkt notwendig und kann nicht einfach durch eine Satzung, Vertrag zwischen Bundesländern und einer Ratifizierung zu einem Landesgesetz Gesetz ausgehebelt werden.
Die Angebote von Ihnen, respektive einer LRA stellen zudem auch nach EU Recht eine zustimmungspflichtige Dienstleistung dar, weil diese im Wettbewerb mit anderen ähnlichen Angeboten steht. Diese Zustimmung zur Bezahlung Ihrer Angebote wurde durch mich, einer Person ich oder A bis Z nicht erteilt.
 
Die Satzung, der Vertrag und die Ratifizierung, welche das Konstrukt als Gesetz verankern sollen sind zudem direkt nichtig.
Damit Gesetze in Deutschland überhaupt Gültigkeit erlangen können, müssen alle Gesetze diese Einschränkungen, welche Sie, entgegen der jeweiligen persönlichen Freiheiten, ausüben wollen, welche das GG garantiert, nach Art. 19 GG anzeigen. Werden Gesetze geschrieben ohne diese Belange vollständig anzuzeigen, dann sind Verwaltungsakte, welche sich darauf berufen direkt nichtig.

Zudem sollten im Verwaltungsrecht Forderungen zuerst immer mittels Leistungsaufforderung bekannt geben werden. Fehlen diese Aufforderungen liegt bereits beim ersten Schritt ein Mangel vor. Sieht ein Gesetz das so gesehen ausdrücklich nicht vor, so ist dieses Gesetz dahingehend fehlerhaft, weil es den unmittelbaren garantierten Rechtsschutz der Bürger gegen den Staat unterläuft.

Bitte wenden Sie sich an den jeweiligen Landtag, damit dieser ein dem GG entsprechendes konformes Gesetz erlassen kann.

Bis es soweit ist, unterlassen Sie es doch zukünftig bitte mich oder die Person A bis Z weiter mit Ihren Nichtigen Forderungen weiter zu belästigen, denn, dass kostet mich, Sie, später Richter und auch weitere Bürger wertvolle Lebenszeit, welche ich, die Person A bis Z Ihnen sonst dauerhaft in Rechnung stellen werde.

Mit freundlichen Grüßen

ich oder Person A bis Z


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Jay

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Der Text für ein Fax an den Beitragsservice hört sich vernünftig an >:D


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Wie immer gilt, doppelt lesen und nicht einfach blind übertragen. Denn
hier z.B.
Zitat
zu einem Landesgesetz Gesetz ausgehebelt werden
sollte noch ein Komma enthalten, oder das zweite Gesetz entfernen

Natürlich können alle fiktiven Personen A bis Z gestrichen werden.


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Jay

  • Beiträge: 26
Schon klar  ;) :D


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Um vielleicht nochmal das Thema Zustellung und Nachweispflicht aufzugreifen.

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 166 ZPO
Zustellung
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 179 ZPO
Zustellung bei verweigerter Annahme
Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Es gibt Urteile in denen die Rechtsprechung davon ausgeht, dass wenn zahlreiche Schreiben versendet werden und diese NICHT als Unzustellbar oder als Annahme verweigert zurückkommen, man nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass diese Schreiben auch tatsächlich zugegangen sind. Wenn also z.B. der Beitragsservice behauptet er habe 20 Briefe versendet und im Gegenzug WIR behaupten, die wären nie eingegangen kann es sein, dass das Gericht diesen Umstand zugunsten des Beitragsservice wertet, da man ja davon ausgehen kann, dass wenn jmd eine "normale Wohnung, ein Haus etc." hat auch entsprechende Vorkehrungen für das empfangen von Post getroffen hat/trifft, da er ja nicht nur vom BS angeschrieben wird.


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