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Autor Thema: Potsdam: Klage gegen allgemeinen GEZ-Beitrag abgelehnt  (Gelesen 40613 mal)

Uwe

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Klage gegen allgemeinen GEZ-Beitrag abgelehnt



Das Verwaltungsgericht Potsdam hat neun Klagen von Brandenburger Bürgern gegen den seit 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die 11. Kammer habe in der Verhandlung am Dienstag keine Verstöße gegen das Grundgesetz und die Landesverfassung erkennen können.

Potsdam. Der Andrang zur Verhandlung war so groß, dass der Sitzungssaal kurzerhand geändert werden musste. Und doch passten längst nicht alle Interessenten in den Raum, was bei einigen zu Unmut führte. Am Dienstag wurde vor dem Verwaltungsgericht Potsdam die Sammelklage von neun Brandenburgern gegen die allgemeine Rundfunkgebühr verhandelt. Die Kläger argumentierten, dass die neue Beitragsordnung nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht wies die Klagen jedoch ab.

mehr auf:

http://www.maz-online.de/Brandenburg/Klage-von-neun-Brandenburgern-gegen-allgemeinen-GEZ-Beitrag-abgelehnt


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mk222

Quod erat expectandum  >:(


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r
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Bin trotz ausgeprägtem Laientum nach wie vor der Meinung man sollte nicht mit Verfassung als solche kommen, dann wirds zu abstrakt. Glaube wirklich, daß man persönliche Betroffenheit ganz klar (sind ja viele Gründe genug vorhanden) in den Vordergrund stellen muss, ob finanzieller und/oder menschenrechtlicher Art.


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Die Darstellung der persönlichen Betroffenheit ist sowieso eine Voraussetzung nach der VwGO, dies ist dort von den Seiten der meisten Klägern auch passiert. (Beispiel: Abbestellung der Mietgeige für das Kind wegen der Belastung aus dem Rundfunkbeitrag).

Es sollte mit allen relevanten Ansätzen argumentiert werden, dass fängt mit den formalen Anforderungen an den Bescheid an und beinhaltet auch die formelle und materielle Grundgesetzwridrigkeit/Verstoß gegen höherrangiges Recht. Dabei ist jeweils die eigene Betroffenheit herauszuarbeiten.


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Uwe

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„Diese kaputten Tatort-Kommissare“


Ob mit Anschluss oder ohne – die Gebühren müssen alle zahlen
Foto: Soeren Stache/ dpa


Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klagen von neun Rundfunkgebührengegnern abgewiesen. Die Entscheidung war vorhersehbar, die Anschuldigungen teils skurril.

Im Gegensatz zu manchen Rundfunkgegnern unter den Zuschauern nehme er die Niederlage „sportlich“, sagt Kaiser. Aufgeben will er trotzdem nicht. Denn für weitere Prozesskosten hat er finanzielle Spender im Netz gefunden. Eine bizarre Situation für einen Mann, der ja gerade wegen seiner Mittellosigkeit gegen die Rundfunkgebühren klagt.

mehr auf:

https://www.freitag.de/autoren/simons/diese-kaputten-tatort-kommissare


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G
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Zitat: "„Es gibt gute Gründe, die restriktive Handhabe etwas offener zu halten“, räumt der Richter ein. Nur sei das irrelevant für diese Verhandlung, weil das nicht den RBB betreffe."

Ich verstehe nicht, warum das nicht den RBB bzw. das Gericht betreffen soll. Ist ein Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gestellt worden? Gesetzt den Fall: Ablehnung durch den RBB? Dann wäre es sehr wohl Sache des Gerichts, im Rahmen der Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV den RBB anzuweisen, den Kläger zu befreien, nachdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Wer sonst als ein Gericht sollte für die "restriktive Handhabung" von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV letztlich zuständig sein.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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Ich verstehe nicht, warum das nicht den RBB bzw. das Gericht betreffen soll. Ist ein Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gestellt worden?

Selbstverständlich ist ein solcher Antrag gestellt worden. Man muss auf die Urteilsbegründung warten, um sich ein genaueres Urteil bilden zu können.

Eigenartig ist es jedoch allemal und man wird den Eindruck nicht los, dass der ÖRR in irgendeiner Weise einen rechtlichen Sonderstatus genießt.


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Es ist irgendwie beängstigend, wenn man sich die Artikel durchliest, scheinen sich die Gerichte hauptsächlich an den bereits gefällten Urteilen zu orientieren, statt den neuen Argumentationen nachzugehen.

So ist auch das Argument, dass man den ÖRR finanzieren muss, sobald man genug Geld über dem Existenzminimum hat meiner Ansicht nach mehr als bedenklich.
Oder sind die Ausgaben für andere Medien (Zeitungsabbo, andere PayTV Anbieter) teil der Sozialhilfen und dadurch bereits gedeckt?


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Selbstverständlich ist ein solcher Antrag gestellt worden. Man muss auf die Urteilsbegründung warten, um sich ein genaueres Urteil bilden zu können.

Auf die Begründung kann man wirklich gespannt sein. Insbesondere auf die Widerlegung der Ausführungen des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.08.2013 zum Az. 1 VB 65/13. Dieses Gericht stand nicht unter dem Druck, eine inhaltliche Entscheidung treffen zu müssen.

Gemäß dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg sind die Fragen, ob eine Widerlegung der Nutzungsvermutung zulässig ist und weiter, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne, zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

Das steht genau im Gegensatz dazu, was der Richter beim (untergeordneten) VG Potsdam offenbar behauptet.


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Gemäß dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg sind die Fragen, ob eine Widerlegung der Nutzungsvermutung zulässig ist und weiter, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne, zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

Das steht genau im Gegensatz dazu, was der Richter beim (untergeordneten) VG Potsdam offenbar behauptet.

Zum Beispiel. Die Härtefallklausel lässt sich zumindest nicht so einschränkend deuten, wie dies die Rundfunkanstalten und jetzt die Richter in Potsdam getan haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2014, 14:32 von Bürger«

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"Die Kläger argumentierten, dass die neue Beitragsordnung nicht verfassungsgemäß sei" Ja, gut wenn das alle Argumente sind...es gibt doch viel mehr Punkte die man hätte anbringen können. Wieso machen die das nicht richtig? Da hat man mal die Chance sich Luft zu machen und lässt so ein albernes Argument da!!!Klasse verspielt...


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

G
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Hallo Mitstreiter,

ich werde auch klagen und habe mich mit meinem Anwalt bzgl. der Argumente abgestimmt. Er und ich sind der Meinung, dass die Verstöße gegen das GG gerade die Argumente sind, die ein VwG nicht so schnell ablehnen kann. Gut, kann jeder handhaben wie er möchte. Aber was sind denn die Argumemte? Das Thema Steuer vs Beitrag? In Bayern schon verhandelt. Das Thema Anknüpfung an die Wohnung auch schon verhandelt...

Schaut man sich die Argumente des VwG Potsdam an:

1) Typisierung zulässig: Hier werde ich anführen, dass es nicht um die 10% geht, die ungerecht gehandelt werden, weil sie keinen TV haben. Denn 10% Ungerechtigkeit ist ja per Gesetz zulässig. Es geht um die 17 Mio Singles, die gegenüber den 33 Mio Mehrkopfhaushalten benachteiligt werden. Das sind mehr als 10% und das Gericht wird es nicht so einfach haben das wegzudrücken. Und kann daher nicht ins Labern kommen, dass 93,44343 % einen TV/Radio/Phone besitzen.

2) Die Anbindung der Abgabe an die Wohnung ist zulässig. Hier dagegen zu argumenterien macht m.E. wenig Sinn, klar ist das Ganze sinnlos. Aber das Gericht macht es sich einfach, da eine gewisse Beziehung zwischen TV Konsum und Wohnung nun mal besteht. Spass: Man könnte die Abgabe auch an das Vorhandensein einer Toilette anknüpfen. Würde irgendwie zur Qualität des Programms passen *lol. Also weglassen, dass sich das Gericht mit echten harten Argumenten befassen muss und nicht das labern über dieses Thema anfangen kann...

3) Die Religionsfreiheit und neg. Informationsfreiheit nicht verletzt, denn durch abschalten kann man sich dem ja entziehen. Welch Argument *kotz.  Hier werde ich argumentieren, dass ich durch meinen Beitrag religiöse und politische Propaganda mitfinanzieren muss. D.h. ich muss mich an der Verbreitung dieser Ansichten beteiligen. Dazu darf mich keiner zwingen. Das ist eine ganz andere Argumentation und nicht zu leugnen. Extrem gedacht, der Blödfunk verbreitet strafbare Meinungen. Dann könnte ich als Unterstützer ggf. belangt werden.

4) Steuer vs Beitrag. In den Urteilen wurde einfach postuliert, dass ein Vorteil existiert. Dies ist ZENTRAL. Ich werde den BR dazu auffordern, den Vorteil explizit zu benennen. Dass die Rundfunk anbieten ist nicht ausreichend. Wie ensteht aus dem Programm ein spezifischer wirtschafltlicher Vorteil. Da ist die Schwachstelle. vgl. VwG Freiburg mit Prof Koblenzer.

Also Urteile lesen und deren Argumentation verstehen. Und vermeiden, dass die ins Labern kommen können. Man muss nicht alles widerlegen können. Bayern: Das Gericht postuliert den Vorteil und breitet dann wie Kaugummi aus, dass die Abgabe keine Steuer ist. Alles richtig, es basiert nur auf diesem nicht begründetem Postulat. Fällt das weg, bricht die Argumenation zusammen...

Weiter machen. Man kann aus jeder Niederlage lernen und versuchen es besser zu machen.


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Warum sollte man auf die Argumentation hinsichtlich der formellen Grundgesetzwidrigkeit verzichten? Nur weil die absurde Anknüpfung an die Wohnung in München verworfen wurde? Warum sollte man die Klage auf materielle Grundgesetzwidrigkeit beschränken? Sehe keine Nachteile darin alle sinnvolle Argumente anzuführen.

Die Argumemte von Prof. Koblenzer fand ich jedenfalls überzeugend.


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H
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Gemäß dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg sind die Fragen, ob eine Widerlegung der Nutzungsvermutung zulässig ist und weiter, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden könne, zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese seien in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem könne dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

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Zum Beispiel. Die Härtefallklausel lässt sich zumindest nicht so einschränkend deuten, wie dies die Rundfunkanstlten und jetzt die Richter in Potsdam getan haben.

Das ist ein sehr wichtiger Punkt, Radio_Libertas.
Was wirst Du unternehmen, damit er berücksichtigt wird?


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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Das ist ein sehr wichtiger Punkt, Radio_Libertas.
Was wirst Du unternehmen, damit er berücksichtigt wird?

Bei der mündlichen Urteilsverkündung wurde eigentlich nur gesagt, dass alle Klagen abgewiesen wurden. Insofern müssen wir das schriftliche Urteil abwarten und dann schauen, wie wir weiter argumentieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2014, 14:36 von Bürger«

 
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