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Autor Thema: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"  (Gelesen 92752 mal)

I
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Also Das Gericht betont in dem Schreiben ja so deutlich, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist und deshalb auch nicht der Gläubiger sein kann. Wie kann es dann sein, dass die Widerspruchsbescheide, auf die man sich in der Klage bezieht,  eindeutig von Mitarbeitern des BS (Abteilung Recht und Personal) unterschrieben sind und nicht von Mitarbeitern der LRA? Warum sollten die dann gültig sein?
Würde mich mal interessieren, was das Gericht dazu sagt.

Der Gebühren-/Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) wird meistens durch die Rundfunkanstalt erlassen. Dies erkennt man daran, dass am Ende MfG und dann die jeweilige Rundfunkanstalt erwähnt wird.

Wenn dem so ist, muss im Widerspruchsbescheid (neuer Verwaltungsakt) mindestens nach §73 VwGO die Rundfunkanstalt als Widerspruchsbehörde auftreten. Laut §10 (5) RBStV darf der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid im Namen der Rundfunkanstalt erlassen, da steht nichts von einem Widerspruchsbescheid, der einen neuen Verwaltungsakt darstellt.

Zudem dürfte der nicht rechtsfähige Beitragsservice garnicht am Widerspruchverfahren teilnehmen, da man nicht gegen ihn aufgrund der nicht rechtsfähigen Eigenschaft klagen kann, sondern nur gegen die rechtsfähige Rundfunkanstalt.

Weiterhin ist fraglich ob der vom Beitragsservice erlassene Widerspruchsbescheid nach § 44 (2) VwVfG nichtig ist, denn er läßt die erlassene Behörde nicht erkennen. Denn der Beitragsservice handelt beim Widerspruchsbescheid im Namen der Rundfunkanstalt, dass er nach §73 VwGO nicht darf. Es gibt auch kein Gesetz das ihn dazu befügt. Wenn hier eine Institution (in Form des Beitragsservice) als Behörde auftritt, die dazu nicht befugt ist, läßt es für den Empfänger des Schreibens die erlassene Behörde nicht erkennen und müsste nichtig sein.

Nach §10 (7) RBStV - Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. -

Hier ist von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft die Rede, der Beitragsservice ist allerdings eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der örR.

Mit Sicherheit werden zwei Begrifflichkeiten für den Beitragsservice genannt. Allerdings fraglich ob das so rechtens ist. Wenn der RBStV besagt, dass die Verwaltungsgemeinschaft die nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben der örR mit wahrnimmt, es aber die Gemeinschaftseinrichtung (Beitragsservice) macht, wer befugt dann den Beitragsservice dazu, denn dieser ist nach eigener Angabe der Rechtsform eine Gemeinschaftseinrichtung und keine Verwaltungsgemeinschaft.


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PanicMan, Person A findet diesen Brief auch sehr gut. Hast Du noch was ergänzt am Schluss? Person A ist rechtlich noch nicht soweit wie PanicMan und möchte deshalb auch keine Rechtsberatung geben, weil die dann evtl. falsch wäre.
Nein, der Link in #87 von Heute, 9:39
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10615.msg86015.html#msg86015
ist die Fassung die auch abgegeben wurde...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2015, 04:12 von Bürger«

m
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Wenn man das hier so mitverfolgt wird einem schon übel. Inzwischen bin ich auch schon total entmutigt.
Das Problem ist auch, dass in dem Forum hier solche Beiträge, die ja schon um einige Schritte weiter sind, kaum Beachtung finden. Das wird auch sicher kein Einzelfall mehr sein, letztendlich schiebt man das alles nur voraus mit der Hoffnung, dass sich irgendwas an den "Gesetzen" zum Beitragsservice ändern wird. Ob man das so lange durchhalten kann ist eine andere Frage.

Bin gespannt was sie PanicMan als nächstes antworten. Bitte halte uns auf dem Laufenden!

Ganz besonders stellt sich für mich die Frage was nach der laufenden Sache kommt. Hier im Forum sind ja schon einige auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, aber der Beitragsservice läuft ja weiter. Passiert dann alle paar Monate das selbe Spiel mit dem GV wenn sich wieder genügend ausstehende Beiträge angesammelt haben?

Würde mich interessieren warum  du dich eigentlich nicht an dieses Schreiben (was hier ja im Forum am häufigsten empfohlen wird) gehalten hast? Siehe Schreiben hier.
Dein Schreiben ist ja eher auf der Schiene "Freundeskreis Heimat und Recht".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2015, 14:39 von meccs«

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Wenn man das hier so mitverfolgt wird einem schon übel. Inzwischen bin ich auch schon total entmutigt.
Das Problem ist auch, dass in dem Forum hier solche Beiträge, die ja schon um einige Schritte weiter sind, kaum Beachtung finden. Das wird auch sicher kein Einzelfall mehr sein, letztendlich schiebt man das alles nur voraus mit der Hoffnung, dass sich irgendwas an den "Gesetzen" zum Beitragsservice ändern wird. Ob man das so lange durchhalten kann ist eine andere Frage.

Bin gespannt was sie PanicMan als nächstes antworten. Bitte halte uns auf dem Laufenden!
Mache ich, keine Sorge... Ja, so geht es mir teilweise auch, vor allem habe ich nicht das Gefühl dass die Gerichte sich in irgendeiner Weise um den "kleinen" Bürger scheren. Dabei ist es gerade der der deren Hilfe bedarf, wir sind nicht die mit der Monster-Rechtsabteilung und unendlichen Mitteln!

Ganz besonders stellt sich für mich die Frage was nach der laufenden Sache kommt. Hier im Forum sind ja schon einige auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, aber der Beitragsservice läuft ja weiter. Passiert dann alle paar Monate das selbe Spiel mit dem GV wenn sich wieder genügend ausstehende Beiträge angesammelt haben?
Das Frage ich mich auch, früher oder später müsste es doch jeden hier erwischen? Zahlt man dann nur das vom GV damit man nicht sein Hab und Gut verliert und kämpft weiter?
Vor allem frage ich mich, wenn man da eingetragen wird, was hat das für Auswirkungen? Ist dann die Schufa bei 0% und man kann nix mehr auf Kredit kaufen? Und wenn man gerade dabei ist ein Haus zu bauen, ist man dann wohl so ziemlich am Arsch?

Würde mich interessieren warum  du dich eigentlich nicht an dieses Schreiben (was hier ja im Forum am häufigsten empfohlen wird) gehalten hast? Siehe Schreiben hier.
Dein Schreiben ist ja eher auf der Schiene "Freundeskreis Heimat und Recht".
Ganz einfach, ich habe es noch nie gesehen. Sieht natürlich um einiges besser aus. Nun ja, ist schon rum. Mit FHuR habe ich nichts am Hut, war einfach meine Meinung, bin kein Jurist, ka ob das nun positiv oder negativ ankommt.



Es gibt allerdings Neuigkeiten. Nicht wirklich positive. Person A hat ja sein Schreiben am 20.01. abgeschickt und prompt kam ein paar Tage später dieser Brief vom AG Villingen. Nun, auf das Schreiben von Person A wurde garnicht gewartet. Vielen Dank aber auch, warum gibt man bitteschön eine Frist wenn auf diese keine Rücksicht genommen wird? Von einem befreundeten Anwalt hat Person A dann erfahren dass nur 7 Tage Frist gewährt wurden... Aha... Vielen Dank für die Info...

Nun, das das ganze nun vom AG Konstanz bearbeitet wird und dieser Person A um eine Stellungnahme bis zum 11.02. gebeten hat, wurde diese Stellungnahme abgeschickt. Immerhin hat das AG VS die Stellungnahme vom 20.01. an den AG Konstanz weitergeleitet.

Hier ist übrigens der positive Beschluss von Amtsgericht Mannheim vom 30.01.2015 Az. 657 M 1109/14 auf das Person A referenziert. Ich werde es noch in das richtige Forum rein stellen.

Und hier nochmal ein positiver Beschluss in genau der gleichen Sache, LG Tübingen, vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14, da muss ja ein richtig guter Richter sitzen der weis was für ein Mist die eh. GEZ da treibt...

Person A hofft sehr auf einen positiven Entscheid vom AG Konstanz. Aber wenn worst case, was kann man machen? Kann man wenigstens mit der Zahlung des Betrags die Eintragung noch verhindern? Oder was hat Person A noch für Möglichkeiten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2015, 16:47 von PanicMan«

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Es gibt allerdings Neuigkeiten. Nicht wirklich positive. Person A hat ja sein Schreiben am 20.01. abgeschickt und prompt kam ein paar Tage später dieser Brief vom AG Villingen.

War es nicht so, dass bei Person A auch noch eine Erinnerung gegen die Vollstreckung anhängig war? Hat sich dazu schon was getan?


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War es nicht so, dass bei Person A auch noch eine Erinnerung gegen die Vollstreckung anhängig war? Hat sich dazu schon was getan?

Was für eine Erinnerung? Weiß nicht genau was du meinst...


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Ich habe dich wohl mit "sergal" verwechselt.


Edit "Bürger":
Gemeint sein dürfte der fiktive Fall unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.0.html


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Es gab mal wieder Post gestern...

Person A hat gehofft dass wenigstens am AG Konstanz fähige Leute sitzen, wir es bis hier hin gezeigt hat...
Nun, diese Hoffnung wurde mit dem Beschluss, den Person A gestern erhielt, bitter enttäuscht... Im übrigen ist mir absolut schleierhaft warum der Brief und die Punkte vom 20.01. überhaupt unerwähnt blieben. Wozu hat man den Brief geschrieben?

So, was bleibt noch übrig, wie kann Person A der Eintragung ins Schuldnerverzeichniss noch entgehen? Dem Widersprechen? Wie? Dem GV die Knete in den Allerwertesten stopfen? Dann wiederholt sich das ganze wieder in 6 Monaten oder so... Oh Mann...


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Naja wie weiter...§ 544 ZPO:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__544.html

Zitat
Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Damit gibt es erstmal keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichniss, da die Sache noch nicht erledigt ist.

Oder sehe ich dies falsch ?


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Nichtzulassung der Revision und Rechtsbeschwerde sind verschiedene Dinge
http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html
-----------------------------------------------------
Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil oder in einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Revision nicht zugelassen, ist dagegen nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 522 Abs. 3 ZPO) die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet. Das gilt nicht in Familiensachen (unten VII.1.). In WEG-Sachen findet gemäß § 62 Abs. 2 WEG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31.12.2015 verkündet worden ist.
http://www.ra-nassall.de/index.php/nichtzulassungsbeschwerde.html

-------------------------------------------
das LG  entscheidende Tatsachen nicht zur Kenntniss genommen, oder aber diesen Einwand nicht in Erwägung gezogen hat und damit eine glasklare Verletzung rechtlichen Gehörs......http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO


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Hallo werte Mitstreiter,

Person MN ist in einer ähnlichen Situation wie der Threadstarter Optimus1976.
Da Person MN beruflich sehr eingespannt ist (arbeitet seit 3 Wochen durch, ohne frei), ist dies eine zusätliche Belastung für sie.
Nun ist Person MN aber freiberuflicher Koch und hat so gar nichts mit §§ am Hut.
Sie hatte die letzten 2 Tage frei und hat wirklich von morgens bis spät Nachts hier im Forum gelesen um sich schlau zu machen, was zu tun ist.
Person MN raucht der Kopf und kann gerade wirklich keinen klaren Gedanken mehr fassen und fragt sich, ob es das alles wert ist, in Kauf zu nehmen.  :'(

Bitte laßt Person MN kurz seine Situation und Gegenmaßnahmen erläutern.
Vielleicht hat sie Glück und hier ist jemand, der ihr bestätigen kann, das Richtige getan zu haben bzw Tipps geben kann, was zu ändern ist.

Die Situation:
Person MN hat gelesen das man vom BS/LRA alles ignorieren kann. Erst wenn ein gelber Brief kommt, muß man tätig werden.
(Mittlerweile weiß sie, dass man auch auf Bescheide (nicht im gelben Umschlag) reagieren sollte)  :o
Sie weiß auch, dass Post, auf normalem Wege zugestellt, keinen Verwaltungsakt darstellt und kann durch dieses Forum gegenargumentieren.

Am 5.2.215 lag in Ihrem Briekasten ein gelber Brief mit:
    -Brief vom GV Zwangsvollstreckung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
    -Vollstreckungsersuchen des BR
    -Festsetzungsbescheid des BR
Bisher nahm MN an, der Festsetzungsbescheid im gelben Umschlag war der, auf den sich das Vollstreckungsersuchen bezieht.
Nun ist er aber sicher, dass das ein ganz neuer Bescheid ist, der nun widerum eines Widerspruches verlangt.
Könnte das jemand bestätigen?

Bisher hat MN folgende Briefe verfasst. (Nur durch dieses Forum und der unermüdlichen Mithilfe einiger gut belesener User möglich)
Damit es hier nicht zu lang wird, hat MN mal die Schreiben extern hochgeladen.
Link zum Ordner mit den Widersprüchen: https://drive.google.com/folderview?id=0B-4__lc67A9NOVZHQ0xPWnU1NGc&usp=sharing

Reichen diese beiden Schreiben aus, in der jetzigen Situation von Person MN?
Alle Hinweise von euch, das weiß MN, sind natürlich keine rechtsverbindliche Beratung, sondern lediglich Tipps!

MN ist gerade wirklich am Boden und benötigt dringend mentalen Beistand! :'( :-\


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Wenn der "Vollstrecker" einen Verwaltungsakt ( Festsetzungsbescheid) vollstrecken will der zugestellt wurde ( Widerspruch gemacht - also zugestellt... ) ist es belanglos ob Widerspruch gemacht wurde ( hemmt nicht die Vollziehung ).
Sollte die fiktive Person in dieser fiktiven Situation nur die Abgabe der EV verhindern wollen scheint nur noch
eine Option sinnvoll.
Dem Gläubiger fehlt es am Rechtschutzbedürfniss. Dazu hat der Schuldner dem Gläubiger ein vollständiges Vermögensverzeichnis bereits zugesand. Bei Bedarf kann das hier konkretisiert werden.
Einer Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis ...kann (bei zugestelltem Beitragsbescheid/Festsetzungsbescheid...ist das gleiche ) nicht viel entgegengesetzt werden ( Erinnerung nach ZPO)...Die Frage ist immer was ist das Ziel ( Keine EV, keine Eintragung Schuldnerverzeichniss,keine Kontopfändung,keine Arbeitgeberpfändung ) Mit Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
( oder EV ... das gleiche nur unter strafbewehrten Eid...) lässt sich der Versuch der Pfändung nicht verhindern ...( P-Konto.....evtl. sinnvoll) sondern wird damit erst möglich für den Gläubiger ( da Konto und Pfändbare Sachen damit bekannt sind..)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2015, 22:25 von 12121212«

K
  • Beiträge: 2.246
Am 5.2.215 lag in Ihrem Briekasten ein gelber Brief mit:
    -Brief vom GV Zwangsvollstreckung; Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
    -Vollstreckungsersuchen des BR
    -Festsetzungsbescheid des BR
Moin Smutje,

hast du eine Möglichkeit an dieses fiktive Vollstreckungsersuchen des BR von PersonMN zu kommen?

Ist dieses formell korrekt; sprich: kann und darf der GV auf dieses Amtshilfeersuchen/Vollstreckungsersuchen des BR überhaupt tätig werden?

Gruß
Kurt

edit: sorry - hast Du ja schon formuliert.
Viel Glück


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Wenn der "Vollstrecker" einen Verwaltungsakt ( Festsetzungsbescheid) vollstrecken will der zugestellt wurde ( Widerspruch gemacht - also zugestellt... ) ist es belanglos ob Widerspruch gemacht wurde ( hemmt nicht die Vollziehung ).
In meinem letzten Beitrag ist ein Link zu einem post von MN. Dort sind die Bilder der Schreiben, die MN mit dem gelben Brief bekommen hat.
Diese förmliche Zustellung war die ERSTE die MN bekommen hat. Alle vorherigen waren mit normaler Briefsendung, also kein Verwaltungsakt, ergo keine Befugniss zur Pfändung, oder?

Was MN noch interessiert und bitte bitte, helft ihm da!
Soweit er es nachvollziehen kann, bezieht sich die die Zwangsvollstreckungsanordnung über 339,64€ auf einen Bescheid, der vorher ignoriert wurde, da nur mit normaler Post zugestellt.
Und der Festsetzungsbescheid in Höhe von 61,94€, der noch mit im gelben Brief lag, ist schon ein neuer Bescheid. Ist das korrekt?

Zitat
Die Frage ist immer was ist das Ziel ( Keine EV, keine Eintragung Schuldnerverzeichniss,keine Kontopfändung,keine Arbeitgeberpfändung )
MN möchte jedenfalls nicht gepfändet werden, Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis sind MN IMHO egal. (Muß er sich aber mal richtig schlau machen wegen Konsequenzen)
MN hat ein neues Handy und der Kredit für seine Wohnung läuft auch, muß also nix aufnehmen in naher Zukunft.
Ziel ist es viel Sand ins Getriebe der staatlichen Mafia zu streuen!!! >:D

MN ist so froh, dass es Leute wie euch gibt und dieses Forum!!!!!!! :)
Sonst würde MN wohl spätestens jetzt einknicken.
Werde mir wohl auch am 28. freinehmen und beim Aktionstag mitmachen! Die Leute müssen wissen was hier in D läuft! >:D


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Welcher konkrete Verwaltungsakt ( Beitrags/Festsetzungsbescheid) für welchen Zeitraum soll denn vollstreckt werden?
( es geht nur darum... um nichts anderes...)

Wurde dieser per Einschreiben zugestellt ? Wurde diesem widersprochen ?
Nein... beides nicht .... mhhh dann wurde dieser eventuell nicht zugestellt ?
Dann bleibt in diesem Fall die Erinnerung

Was hat das mit der eingelegten Erinnerung vom 23.03.15 zu tun ?
Was hat das mit dem Beschluss vom Landgericht Konstanz ( Erinnerung in 2. Instanz abgeblockt ) vom 17.02.2015 zu tun ?
Geht es hierbei um die diesbezügliche Vollstreckung ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 16:37 von 12121212«

 
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