Es ist wohl davon auszugehen, dass dies zulässig ist, letztlich wird ein Gericht das entscheiden müssen, sofern Person A diese Zulässigkeit in Frage stellt.
Ja, Person A muss gegen beide Bescheide vorgehen, bei Fristüberschneidung kann auch denkbar sein, gegen beide Bescheide einen Widerspruch zu formulieren, hierbei sollte Person A natürlich die Frist des ersten Bescheids nicht überschreiten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem ersten Schritt das Maß der Dinge.
Auch wird im Fall des Falles Person A gegen beide Schriftstücke klagen müssen, bzw. den Widerspruchsbescheid (der dann eben ein oder beide Bescheide umfasst).
Aller Wahrscheinlichkeit wird eine Klage ohnehin beide Bescheide, oder auch weitere, zusammenziehen, das hängt auch von der gewählten Strategie und Argumentation ab.