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Autor Thema: Festsetzungsbescheid erhalten - Meldungen unterschiedlicher Mitglieder  (Gelesen 6133 mal)

k
  • Beiträge: 6
Dieser Themenstrang wurde ausgekoppelt aus dem (dafür ungeeigneten) Thread Widerspruch 2014 und wird hier zwecks Vermeidung von erneuter Diskussion dieses zwischenzeitlich im Forum schon mehrfach eingehend behandelten Themas geschlossen (siehe Suchfunktion des Forums bzw. letzter Kommentar dieses Threads). Die Auskoppelung und Schließung  soll auch der Wahrung bzw. mittelfristigen Verbesserung der Übersicht des Forums dienen.
Danke für das Verständnis. Bürger/ gez-boykott Team



Auch Person A hat viele Briefe bekommen und fristgerecht Ende August ihren Widerspruchsbescheid weggeschickt. Gerade eine Woche später kommt ein Festsetzungsbescheid mit dem Hinweis:
Zitat
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.
Auf den Widerspruch von Person A wird überhaupt nicht eingegangen.
Soll Person A den Widerspruch noch einmal wegschicken oder muss dazu ein neuer aufgesetzt werden?
Ich habe zwar das Forum durchstöbert, aber irgendwie nichts gefunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 17:29 von Bürger«

H
  • Beiträge: 17
Kenne auch jem. der den Berliner Festsetzungsbescheid bekommen hat, datiert zum 1.9., angekommen am 6.9.!
Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ist nachweislich per Fax am 29.8. bei denen angekommen und per Post am 1.9.!

Eigentlich dürfte der Festsetzungsbescheid also nicht korrekt sein, da gegen die Androhung zur Vollstreckung mit dem  Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ja bereits Widerspruch erhoben wurde!?

Hypothetischer Natur: Abgesehen davon, wenn das Konto gepfändet werden würde, wie läuft so etwas ab?


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s
  • Beiträge: 141
Person B hat heute 6.9. so einen Festsetzungsbescheid bekommen datiert auf den 1.9.14

Da keine Möglichkeit das Schreiben zu scannen und zu zeigen, hier der Text

Zitat
Sehr geehrter Herr,

vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen.

Für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 30.6.2014 wird daher ein Betrag von 61,94 EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.

Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 09.2014 einen offenen Gesamtbetrag von 393,58 EUR auf.
Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 53,94 EUR für 07.2014 bis 09.2014.

Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von 393,58 EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg

Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlage siehe Rückseite

Auf den ersten Gebühren-/Beitragsbescheid für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.3.2014 hat Person B Widerspruch nach Vorlage von Roggi eingelegt.

Zu diesem Festsetzungsbescheid kann Person B wieder innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen

Person B denkt, neuer Name des Bescheids für die alte Sache - ist ja auch ein anderer Zeitraum denn der erste Bescheid. Dient zur Verunsicherung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:24 von Bürger«

m
  • Beiträge: 3
Hallo, ich bin erst neu hier und befasse mich immer mehr mit dem Thema Beitragsservice oder GEZ...

Bei Person A ist es jetzt so, dass sie an ihrem Hauptwohnsitz an die GEZ ordnungsgemäß bezahlt.
Dann hat sie aber noch eine Zweitwohnung in Bayern, wo sie auch arbeitet und sich Montag bis Freitag arbeite und wohne... am Woe fährt sie dann nach Hause...
Jetzt hat Person A für ihre Zweitwohnung einen Festsetzungsbescheid bekommen mit Zahlungsaufforderung von 177eu oder Zwangsvollstreckung...

Person A ist sich jetzt bissel unbeholfen ob sie sich einen Anwalt nehmen soll oder was sie am besten dagen macht?

Kann ein Anwalt überhaupt helfen in dem Fall? Was meint ihr?
LG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:29 von Bürger«

i
  • Beiträge: 6
Hallo,

der Festsetzungsbescheid scheint im Berlin gerade Runde zu machen..

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:

Person A hat vor einigen Wochen den langersehnten Beitragsbescheid über einen Betrag xxx Euro für Zeitraum X erhalten und wollte innerhalb der Frist darauf regieren.
Zwei Wochen vor Ablauf der Frist erhält Person A einen Festsetzungsbescheid über einen anderen Betrag, yy Euro für Zeitraum Y, mit dem Hinweis, dass es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt.


  • Sind Beitragsbescheid und Festsetzungsbescheid gleichzusetzen?
  • Ich würde vermuten das es sich um zwei Verfahren handelt, auf die reagiert werden muss. - ist das korrekt?
  • Worum handelt es sich bei einem Festsetzungsbescheid? Hierzu findet man wenig Informationen.
  • Welchen Stellenwert hat ein Festsetzungsbescheid und darf dieser ergehen ohne vorhergehende Androhungen?
  • Muss Person A darauf antworten oder kann sie damit direkt zu Gericht gehen?
  • Worauf sollte sich Person A beziehen? Warum gibt es keine Verfahrensnummer?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:29 von Bürger«

i
  • Beiträge: 6
Fesetzungsbescheid


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  • Beiträge: 3
Leider kennt sich Person A einfach zu wenig aus und ist sich unsicher, was sie überhaupt jetzt als erstes machen soll: Anwalt einschalten oder Widerspruch einlegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:31 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Leider kennt sich Person A einfach zu wenig aus und ist sich unsicher, was sie überhaupt jetzt als erstes machen soll: Anwalt einschalten oder Widerspruch einlegen?
Erst mal auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Darin würde ich vor allem auf die Widersinnigkeit der doppelten Zahlung eingehen. Dieses doppelte Abkassieren kann man sich so einfach nicht gefallen lassen.
Man kann sich nicht gleichzeitig zu Hause in der Erstwohnung und zudem zeitgleich in der Zweitwohnung befinden. Dafür gibt es bis heute keine vernünftige Rechtfertigung !
Allein schon dieser Umstand ist verkehrte Welt und erfordert den massiven Widerstand von jedem dieser doppelten Abzocke Betroffenen.  Aufgedrängter Schwachsinn eines perfiden Gesetzes !
Anwalt einschalten bringt leider nicht den durchschlagend gewünschten Erfolg.
Besser hier umfassend in diesem Forum informieren , dann ist man selbst sein bester Anwalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:31 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

H
  • Beiträge: 20
Person A hat ebenfalls einen Festsetzungsbescheid bekommen.

Kurz die bisherige Geschichte:
A hat bisher nie gezahlt, besitzt keinen TV und würde nur über seine Leiche einen öR-Sender konsumieren. A hat dann irgendwann einen Bescheid bekommen. A hat als Vorlage Roggis Widerspruch verwendet und am 02.07. abgeschickt per Einschreiben. Daraufhin kam ein Brief, wo sie sich für A´s "Mitteilung" bedankt haben und etwas ausführlicher den Rundfunkbeitrag erklärt. Es war kein Widerspruchsbescheid und keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei und auf A´s Widerspruch wurde inhaltlich auch nicht eingegangen. Also hat A diesen Brief beiseite gelegt, wie darauffolgend noch eine Mahnung. Vor drei Tagen kam eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung, datiert auf den 01.09., keine Rechtsbehelfsbelehrung, aber A hat sich Gedanken gemacht, da eine Lohnpfändung richtig schlimm werden könnte.

Gestern kam dann der Festsetzungsbescheid (Anhang), ebenfalls datiert auf den 01.09.
und mit Rechtsbehelfsbelehrung.

A hat gefühlte 100 Fragen:

- Was genau ist ein "Festsetzungsbescheid" und was ist daran anders als ein Gebührenbescheid?
Wieso kommt kein Gebühren-/Beitragsbescheid? Weil A schon einen hatte? brauchen die eine neue Art von Bescheid um dem Widerspruchsbescheid für den Widerspruch aus dem Weg zu gehen? Und wo bleibt der Widerspruchsbescheid? Sind sie denn nicht nun in der Position, darauf Antworten zu MÜSSEN? Es ist ja nun schon zwei Monate her.

- Wie kann/ könnte A weiterhin Verfahren? Daraufhin innerhalb der Frist erneut Widerspruch einlegen und auf den letzten Widerspruch verweisen, wo eine Antwort noch offen ist? Bzw. wie verhält sich dieser Bescheid, wenn er ein vollstreckbarer Titel ist, wie sie geschrieben haben? Ist er so rechtens? Sollte er nicht unterschrieben sein und ein Ansprechpartner angegeben sein? Es könnte doch auch bei so einem Schreiben als Beispiel mein Nachbar dahinter stecken, oder nicht?
Im Anhang ist leider nicht zu sehen, dass unten in hellgrauer Farbe der Satz steht:
"Diese Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig."

A hat sehr wenig Ahnung von sowas und benötigt Hilfe. A kämpft allein gegen den öR.

- wenn es zur Vollstreckung bzw. Lohnpfändung kommt: Wie muss sowas vonstatten gehen? Was ist erforderlich? Davor fürchtet sich A am meisten! Wie kann A das abwenden, ohne den Boykott zu beenden? Die Lage scheint ernster zu sein denn je im Moment.

- hilft die Frist von einem Monat erstmal um"in Ruhe" das anzugehen und wieder Zeit zu schinden?
  Oder ist hier eine schnelle Reaktion erforderlich?


Ich danke euch sehr und schon im Voraus für eure Ideen, Anmerkungen und euer Wissen. Es sollte noch viel mehr Verweigerer geben! Wir dürfen nicht nur an den Fugen kratzen, wir sollten denen Zeigen, dass WIR das Volk sind!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:44 von Bürger«

m
  • Beiträge: 3
Kann vielleicht jemand der Person A ein paar Sätze formulieren, wie sie das Ganze auf ihre Zweitwohnung plausibel erklären kann und deshalb auch Widerspruch einlegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:45 von Bürger«

g
  • Beiträge: 181
Eine "Information" (wir haben sie informiert), die an eine Person G ergeht, verpflichtet nicht zur Zahlung des rückständigen Beitrags, das kann erst eine Festsetzung leisten, wie durch diese Bescheide geschehen.

Inwieweit rückständige Beiträge ohne vorherigen Bescheid überhaupt festgesetzt werden können, ist noch nicht letztlich geklärt.

Gegen einen Festsetzungsbescheid (gegen jede Art von Bescheid) muss auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden, möglich auch das mit Verweis auf vorherige Widersprüche zu tun.
Egal von welcher fiktiven Behörde: Nach Ablauf der Frist geht die Möglichkeit verloren, Rechtsmittel einzulegen, dadurch wird er vollstreckbar.


Gegen die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" (auch das ist nur eine Information) können keine Rechtsmittel eingelegt werden. In diesem Fall muss auf den Vollstreckungsbescheid der jeweiligen Behörde/Gerichtsvollzieher gewartet werden, danach ist Antrag auf Eilrechtsschutz für eine Person G  beim Gericht möglich.

Gegen eine "Mahnung" (Vorstufe der Ankündigung der Vollstreckung), auch das ist ebenfalls eine Information, kann auch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Keine fiktive Person "kämpft" hier alleine - zahlreiche fiktive andere Personen sind ebenfalls dabei, die Problemstellungen anzufechten - aber jede fiktive Person muss ihre eigene fiktive Strategie herausfinden.
Behilflich sind dabei v.a. die in dem Foren oben festgepinnten Topics.


@marcel und e-horn
Niemand wird einem, der hier in der ich-Form schreibt, konkrete Informationen geben können, denn das könnte als Rechtsberatung aufgefasst werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:47 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo Mitstreiter,

....ist das jetzt so ne neue Masche? "Festsetzungsbescheid" ?! mit folgendem Satz:
Zitat
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

...hier sollte man doch wohl direkt Eilrechtschutz beantragen?!
Was meint Ihr?

siehe hier die Antwort Nr. 360 auf Seite 25 von Bürger unter "Widerpsruch 2014"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg74595.html#msg74595
bzw. die entsprechenden Links.

Gruß Miklap


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:49 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

i
  • Beiträge: 6
Der Festsetzungsbescheid wirkt auf mich wie ein Beitragsbescheid unter anderer Überschrift, die Phrasen sind die gleichen.

Soweit ich mich erkundigt habe sind alle "Bescheide" gleich "vollstreckbare Titel", eine andere Frage ist, ob sie gerechtfertigt sind.

Vielleicht geht man vom "Gebühren-/Beitragsbescheid" weg, da es sich ja eindeutig um einen Beitragsbescheid und nicht um Gebühren handelt, was in dem einen Urteil ja kritisch hervorgehoben wurde.

Alles nur Spekulation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:50 von Bürger«

g
  • Beiträge: 181
ja so ist das auch, es ist eine andere Titulierung.

Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Eilrechtsschutz beim Gericht wegen dieses Schreibens zu beantragen wird garantiert abgewiesen.
wie Bürger schon schreibt:
Zitat
In diesem Falle könnte dann (aber erst bei *akut drohender*!) Vollstreckung Person XYZ den sog. Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen...

Ein Gebühren- oder Festsetzungs-Bescheid ist keine akut drohende Vollstreckung, das wäre dasselbe wenn ein Bescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit kommt, jeder weiß, dass der Vollstrecker da nicht in drei Tagen vor der Tür steht  :police:

Auch wenn's schwer fällt: ruhig Blut :)
Beängstigung und Panik ist genau das was von seiten einer fiktiven Behörde beabsichtigt scheint ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:51 von Bürger«

i
  • Beiträge: 6
Person A hat noch folgendes Problem/ Frage:

Person A hat einen Bescheid für einen Zeitraum X und einen Betrag X erhalten.
Später kam ein Festsetzungsbescheid für Zeitraum Y und Betrag Y.

Wäre dies zulässig?
Muss beidem widersprochen werden?
Muss gegen beides geklagt werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2014, 16:52 von Bürger«

 
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