Das ist richtig. Sobald der Vollstreckungsbeauftragte die Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt hat, wird das Vermögensverzeichnis danach dem Gläubiger übermittelt.
Damit hat er Kenntnis über eventuell vorhandene Arbeitgeber, Kontodaten etc.
In dem hier vorgestellten Fall (und nur darum sollte es gehen) schreibt chuiburella aber auch das Person A keinen Arbeitgeber hat und das Konto immer im Minus ist.
Sollte dem so sein, wird auch im Vermögensverzeichnis unter Konto vermerkt sein: Kein Guthaben (Als P-Konto - Pfändungsfreigrenze, darf Netto-Einkommen bis 1049,99€ in einem Monat nicht gepfändet werden). Darum auch der Hinweis das man gut beraten ist, das Konto zeitnah im Laufe des Monats durch Abhebung soweit wie möglich auf 0€ zu reduzieren.
Die Pfändungsfreigrenze würde auch gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber greifen, wenn der eine Lohnpfändung auf den Tisch bekommt.
Somit würde ein zukünftiger Vollstreckungsauftrag erst ab 500€ greifen, wenn es darum geht, z.b. den Arbeitgeber zu ermitteln für die Zukunft. Denn die Fremdauskünfte nach §802l Abs. 1 ZPO sind jederzeit möglich, aber nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus diesem Grunde sagte ich, dass die Einrichtung eines P-Kontos schon aus Vorsorge getroffen werden sollte. Nicht erst warten bis Fall xy eintrifft.Pfändungstabelle gültig bis 30.6.2015Reagiert Person A von chiburella richtig, kann nicht viel passieren. Bis die Person A mehr als die 1049,99€ Netto-Einkommen hat, dürfte als Schülerin einige Zeit vergehen.
Damit wäre aus meiner Sicht die "hoheitliche Vollstreckung" erfolglos. Ab dem Punkt würde aber laut Satzung, hier Beispiel RBB, eine andere Möglichkeit greifen, die für mich sowieso ein weiteres Negativindiz ist, was den Beitragsservice, die Rundfunkanstalten und die Landesparlamente betrifft. Denn die haben die Möglichkeit zugelassen.
Die "hoheitliche Vollstreckung", führt zu keinem Erfolg. Also nichts vorhanden. Sogar durch Eintrag im Schuldnerverzeichnis / Schufa abruf - und einsehbar.
Nun geben sich die Rundfunkanstalten eine Satzung, die dieser eine Befugnis geben, bei erfolgloser "hoheitlicher Vollstreckung" ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Und der Gesetzgeber nickt einfach ab.
Beispiel
Satzung über das Verfahren zur Leistung des Rundfunkbeitrags§16 Abs. 2
.......Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.
Ob sie soweit gehen werden, kann ich nicht beurteilen. Zumindest haben Sie laut Satzung sich selbst das Recht dazu geben lassen. Ich persönlich zweifel nicht daran, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. Ich kann nur hoffen das dies dann "Medienwirksam" bekannt wird.
Das ist für mich der einzige unbekannte Punkt in der Zukunft für Person A von chiburella. Die Möglichkeit der Rundfunkanstalt, nach erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung das ganze an ein Inkassounternehmen abzugeben.
P-Konto muss sein