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Autor Thema: Einspruch gegen Bescheid - trotzdem zahlen?  (Gelesen 18913 mal)

G
  • Beiträge: 26
Danke Roggi für Deine ausführliche Darlegung. Was ich jedoch nicht ganz verstanden habe ist was Du mit "Härtefall" meinst? Also wenn ich die 240 EUR zahle, dann stellt das keine Existenzbedrohung meinseits dar.

Heißt dies das ich weiterhin in der Klage die Aufhebung des Bescheids und zusätzlich wird die Aussetzung der Vollstreckung beantrage?


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in § 80 (4) VwGO steht, dass ein Härtefall nachgewiesen werden muss. War also nix mit Härtefall.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Aber es steht geschrieben:
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Ein zureichender Grund ist der Verweis, das keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und dass es keine unbillige Härte für den Widerspruchsführer zur Folge hätte.

Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen würden, bräuchte man nicht klagen, wenn es keine unbillige Härte gäbe, könnte man allen Mist bezahlen, den man nicht will. In den Klagen anderer Forumsmitglieder wurde von erfolgreichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben, ein Fall zuletzt war nicht erfolgreich bei der Aussetzung des Vollzugs. Mit der Aufhebung der Widerspruchsbescheide dauert es noch, deshalb kann schon eine ordentliche Summe zusammenkommen, bis die Klage wegen Aufhebung des Widerspruchbescheids beschieden wird. Es ist einfach nur die Gier der örR, weswegen der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr stattgegeben wird, pleite gehen die nicht ohne dein Geld. Wenn ich örR ablehne, dann sofort und Kompromisslos, dann bekommen die kein Geld von mir. Andere mögen das anders sehen. Wenn man absolut gegen örR ist und örR holt sich das Geld mit Gewalt, besteht für örR die Gefahr, diese Kosten auch noch zahlen zu müssen. Das würde ich schon in der Klage mit beantragen, die Kosten des Verfahrens den örR aufzuerlegen, weil die in Kenntnis der vielen Grundgesetzverstösse und anderer verwaltungsrechtlicher Verstösse dennoch einen Widerspruchsbescheid negativ bescheiden.


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G
  • Beiträge: 26
Also jetzt ist Person A komplett verwirrt  :-\ Kein Wunder das so viele einfach zahlen, da man die ganzen Verordnungen und Regelungen kennen und verstehen muss, um gezielt und richtig gegen diese GEZ vorzugehen.

Also Gründe hat die GEZ in Form des Widerspruchsbescheid schon geschickt und sehr ausführlich begründet.

Kann bzw. ist es für Person A überhaupt sinnvoll Klage wg. Aufhebung des Bescheids und zusätzlich wg. Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen wenn Person A die Rechtmässigkeit dieser Gebühr anzeifelt und damit nicht einverstanden ist?


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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Sinnvoll...
Nun, ich halte es immer für sinnvoll, sich gegen Unrecht zu wehren. Das heißt aber leider nicht unbedingt, daß man dann auch Recht erhält. Dennoch: Immer erst kämpfen!


Noch nicht völlig klar ist mir ob dieses Argument verwendet werden kann:
§ 58 Abs 1 VwVfG(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Mich würde wirklich brennend interessieren, ob dieser Punkt auf den Rundfunkvertrag zutrifft, denn das ist der Punkt, den ich auch besonders betonen würde. Dann hätten sie nämlich das Problem, daß sie erstmal beweisen müssen, daß der Vertrag rechtskräftig wäre und könnten dann auch nicht mehr im Nachhinein noch Nachzahlungen fordern. Zumindest scheint mir das so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2014, 20:13 von Philosoph«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
  • Beiträge: 26
Bevor Person A morgen Klage einreicht die Frage ob dieser das gleich x Mal tun muss da er hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

folgendes gelesen hat?

. Mehrere Gebühren-/Beitragsbescheide - nur 1 x Widerspruch, Aussetzung und Anfechtungsklage? (aus Artikel im Focus)
Zitat
Nein, jeder Gebühren-/Beitragsbescheid bezieht sich in der Regel auf andere Beitragszeiträume und ist jedesmal als eigenständiger Verwaltungsakt zu sehen. Für jeden Beitragsbescheid muss jedesmal der gleiche Weg beschritten werden wie beim ersten Beitragsbescheid.
Zitat
Gegen jeden dieser Bescheide muss erneut Widerspruch und Klage erhoben werden. Quelle: Focus Artikel mit RA Koblenzer


In Summe hat Person A für den gesamten Zeitraum 2013 nur 2. Bescheid bekommen und diesen Widersprochen. 


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  • Beiträge: 3.235
Da kann man mit Sicherheit schreiben, dass man gegen die Beitragsbescheide vom xx.0x.2013 und vom xx.0x.2013 sowie vom xx.0x.2013 Klage einreicht.


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