Um hier noch mal auf das Haupt-Thema zurück zu kommen. Ich habe analog mal versucht für mich selbst das Urteil aus Schleswig-Holstein (4A 194/18,
https://www.online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein) zu analyiseren und zu verstehen.
Analog hierzu stellt sich nunmehr die Frage:
Ist es in NDS Möglich Mahn- und Säumnisgebühren für Bescheide und Erinnerungen im Sinne des NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) möglich das in NDS Mahn- und Säumnisgebühren ohne einen Verwaltungsakt erfolgen dürfen?
So heißt es in NVwVG § 3, Abs. 2
(2) Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptforderung eingeleitet und im Leistungsbescheid oder in der anderen Vollstreckungsurkunde auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
Analog hierzu Abs. 11 aus dem Urteil Schleswig Holstein:
Ein Anordnungsanspruch liegt insoweit vor, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht gegeben sind. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken, richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den §§ 262 ff. LVwG. Gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen – zu denen die Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zählen – erst beginnen, wenn der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen (wirksamen) Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages (Leistungsbescheid) aufgefordert worden ist.
Der LVwG. § 269 ist hierbei inhaltlich vergleichbar mit NVwVG § 3 (Voraussetzungen der Vollstreckung) mit kleineren Abweichungen in Art der Ausführung und Formulierung.
Gegen einen wirksamen Verwaltungsakt im Fall von Person A (thematisiert in diesem Thema) spricht u.a. das eine Rechtshilfebelehrung fehlt.
Abweichend zu dem hier thematisierten Mahnschreiben existiert ein weiteres vorliegendes Schriftstück das eine Vollstreckung bei Nicht-Zahlung androht. Dieses enthält nur die imaginären Forderungen für KfZ Beiträge berufl. genutztes Kfz ohne Auflistung weiterer Forderungen für die bis dato nicht einmal ein Festsetzungsbescheid existiert (analog diesem Thema hier). Ergänzend hier war Person A jedoch durch Aufstockung/Sozialleistungen nachweislich Befreit für die benannten Forderungen.
Ergänzend zu der Feststellung, dass es sich bei beiden Schreiben offenkundig nicht um Verwaltungsakte im rechtlich korrekten Sinn handeln kann (keine Rechtshilfebelehrung) ist festzustellen:
Person A Widerspruch eingelegt hat, da die Forderungen offenkundig nichtig sind, da Person A bereits befreit ist. Des weiteren wurde abermals darum gebeten darzulegen wie ein Schriftstück aus Köln rechtswirksam sein soll, wenn der BS bislang jeglicher Nachweis für hoheitliche Rechte (Beleihung) fehlt oder alternativ eine Zweigstelle des NDR in Köln diese Lücke schließt.
Person A hat zunächst nur ein Standard Textbau-Stein Schreiben erhalten. Auf eine weitere Erinnerung hat Person A ein personalisiertes Schreiben - dieses mal vom "echten" NDR erhalten. Das Schreiben enthält
keine Betitelung als Widerspruchsbescheid oder Bescheid. Person A muss also davon ausgehen, dass der NDR Justiziar
keinen Widerspruchsbescheid an Person A übermittelt hat.
Person A ist der Auffassung das rechtswirksame Verwaltungsakte (sowohl Bescheide als auch eine rechtswirksame Mahnung zur Androhung der Vollstreckung im Sinne des NVwVG § 3) sowohl eine Rechtshilfebelehrung enthalten müssen sowie bei Widerpsruch - wie hier vorliegend, eine Antwort im Sinne eines Widerspruchsbescheid (=Verwaltungsakt).Wenn die Schriftstücke auf Widerspruch zu dem angeblichen Verwaltungsakt nicht wirksamer Widerspruchsbescheid gegen einen Verwaltungsakt behandelt werden, so muss Person A davon ausgehen, dass das zugrunde liegende Schriftstück ebenfalls rein informellen Charakter hat - zumal dieses aus Köln und nicht dem Firmensitz des NDR versendet wurde und die üblichen Absendermerkmale des BS (zusätzlich zu den eingefügten der RF) enthält.
In dem Antwortschreiben Schreiben wird behauptet man habe bereits zu sämtlichen Fragestellungen von Person A ausführlich Stellung genommen (Anm. unwahre Darstellung, Frage zu Beleihung hoheitlicher Rechte des BS oder Zweigstelle des NDR in Köln wurden stets abgeblockt mit Antworten wie dieser hier). Des weiteren wird behauptet dass die vorliegende Befreiung nur für den privaten Bereich gelte. Person A ist Einzelunternehmer - somit existiert keine "dritte" Juristische Person im rechtlichen Sinn. Person A ist kein Gesetz bekannt das die Befreiung aufgrund Sozialleistungen auf den privaten Bereich einschränkt? Im Falle einer juristischen Person (z.B. GmbH) wäre dies ja u.U. noch nachvollziehbar. Im Fall von Person A als Einzelunternehmer mit Home-Office jedoch wohl kaum.
Wie sehen die anderen Leser das hier? Ist es einen Versuch aufbauend auf die Klage in Schleswig-Holstein (mit entsprechend angepassten Landesgesetz-Verweisen) eine womöglich bald anstehende Vollstreckungsmaßnahme anzufechten?