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Autor Thema: Zweitwohnungsbefreiung bei Zahlung für Erstwohnung unter gleichem Namen?  (Gelesen 4519 mal)

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Hallo, ich will mich erkundigen, ob Behörden- oder Gerichtsentscheidungen zu Befreiungsanträgen in Zweitwohnungs-Fällen bekannt sind, die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

- Zweitwohnung wurde schon vor BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018  - 1 BvR 1675/16  innnegehabt
- Befreiungstatbestand für die Zweitwohnung gem. 1 BvR 1675/16 - Rn. 155 ist erfüllt (siehe Zitat unten; Nachkommen der Beitragspflicht als Inhaber der Erstwohnung)
- Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnung betreffend den Zeitraum vor dem Urteil erging nicht
- Befreiungsantrag wurde gestellt

Grund für meine Frage ist, dass die Regelung der Rn. 155 aus
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.
in Hinblick auf obige Konstellationen nicht eindeutig erscheint.

In Betracht käme etwa eine ergänzend Anwendung des
§ 4 Abs. 4 S. 1 und 2 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat
(4) 1Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. 2Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. [...]

Primär würden mich Fälle interessieren, bei denen beide Wohnungen auf den selben Namen angemeldet sind, da hier anders als bei der Anmeldung auf verschiedene Namen schon stattgebende Entscheidungen zu erwarten sind.

Vielen Dank und Grüße
vierlöwen


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Bitte zur Vermeidung von Wiederholungen auch die tangierenden Threads/ Diskussionen beachten unter
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Trier vom 24.06.2019
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Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Die Fallkonstellation sollte meines Erachtens noch dahingehend ergänzt werden, ob für die Nebenwohnung schon Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vor dem 18.07.2018 gezahlt wurden:

- wenn nicht gezahlt wurde und auch noch kein Festsetzungsbescheid erlassen wurde, dann geht die Verwaltungspraxis aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dahin, dass rückwirkend befreit wird: die Alternative wäre ja, dass ein Festsetzungsbescheid erlassen wird und dass dieser aufgrund der nach dem Urteil dann zu bewilligenden rückwirkenden Befreiung gleich wieder zurückgenommen wird.

- wurde schon für die Nebenwohnung gezahlt, ohne dass vorher ein Festsetzungsbescheid erlassen wurde, so stellt sich die Frage, ob man sich diese Beiträge erstatten lassen kann nach § 10 (3) RBStV. Das soll in einem Fall schon einmal geglückt sein (mal die Suchfunktion des Forums benutzen oder bei @Markus_KA nachfragen).
Aus der Rechtsprechung ist mir allerdings eine gegenteilige (für den Betroffenen ungünstige) Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern bekannt:

VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002619&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Mit dieser häufig vorkommenden Konstellation hat sich das BVerfG also gar nicht explizit befasst.

Wenn ein Festsetzungsbescheid erlassen wurde, kommt es nach dem Urteil des BVerfG nur darauf an, ob dieser bestandskräftig geworden ist, nicht aber, ob schon gezahlt wurde.

Verwirrend wird das Ganze noch dadurch, dass ab Juni 2020 eine Neuregelung per Staatsvertrag geplant ist mir nur noch sehr eingeschränktenrückwirkenden Befreiungen und dass die Rundfunkanstalten diese Neuregelung schon seit November 2019 anwenden wollen (obwohl es dafür überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt).


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Es soll um Konstellationen gehen, in denen
- für die Zweitwohnung betreffend den Zeitraum vor BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16  keine Rundfunkbeiträge bezahlt wurden.

Das Urteil
VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002619&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
betrifft zwar einen Fall, in dem der Kläger vor dem Urteil des  BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018  - 1 BvR 1675/16 auf bloße Aufforderung des Beitragservices die Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt leistete, und nach dem Urteil einen Befreiungsantrag für diesen Zeitraum stellte und Rückzahlung erreichen wollte.

Jedoch sind die Argumente im Urteil auch hier einschlägig:

VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW (Rn. 1-54) Rn. 37
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002619&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Zitat
37
Die sich aus der Ziffer 2 Satz 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar ergebenden Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung für vor dem 01.07.2018 gelegene Beitragszeiträume sind mithin durch den Kläger nicht erfüllt. Dass neben der dort ausdrücklich erfassten Fallgruppe der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheids sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung erfolgen könnte, ergibt sich auch weder aus den Gründen der Urteilsentscheidung, noch aus dem gemäß der Ziffer 2 Satz 1 des Urteilstenors im Übrigen angeordneten Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zu einer Neuregelung.
38
Soweit das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines Urteil vom 18.07.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urt. vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, Juris Rn. 155), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe. Eine so weit gehende Befreiung für zurückliegende Zeiträume wollte das Bundesverfassungsgericht gerade nicht, sondern die Rückwirkung auf die vorstehend benannten wenigen Fälle beschränken. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes, der auf anhängig gemachte Rechtsbehelfe verweist, sondern auch aus der weiteren Begründung der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 - 153). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (BVerfG, a.a.O. Rn. 155). Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würde entgegen der erklärten Absicht die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (VG Greifswald, Urt. v. 04.06.2019 – 2 A 364/19 HGW).

VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW (Rn. 1-54) Rn. 40
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002619&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Zitat
40
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.07.2018 den Sachverhalt des erklärten Zahlungsvorbehalts nicht in die Fallgruppe mit einbezogen, für die es mit der Ziffer 2 Satz 2 seiner Urteilsentscheidung einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung angeordnet hat. Dies war ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Den rückwirkenden Befreiungsanspruch hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung nur den beitragspflichtigen Zweitwohnungsinhabern zugesprochen, die sich mit einer Nichtzahlung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt haben. Die Zweitwohnungsinhaber die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung – wenn auch unter Vorbehaltserklärung – weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen mit diesen zurückliegenden Zeiträumen gerade nicht erfasst.


Hier wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht durch Rückforderung bereits geleisteter Beiträge gefährdet (vgl. Rn. 38).

Soweit das Argument (Rn. 40), sich mit einer Nichtzahlung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt haben, allein zur Begründung des Befreiungsanspruchs dienen soll, kann es nicht überzeugen. Entscheidend kann allein die Gefährdung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rückforderung bereits geleisteter Beiträge sein. Dies ist neben der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Behebung von Gleichheitsverstößen der Grund warum trotz Verfassungswidrigkeit keine Nichtigkeit ausgesprochen wurde.


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In dieser Konstellation sollte der Befreiungsantrag eigentlich problemlos genehmigt werden, auch wenn noch kein Festsetzungsbescheid vorliegt und dementsprechend auch noch kein Rechtsbehelf gegen den Bescheid eingelegt sein kann:

Wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung der offenen Beiträge erzwingen will, hat sie ja nur die Option, einen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Wenn der Betroffene dann dagegen Widerspruch einlegt (bzw. in Bayern direkt klagt), sind ja schon nach dem Wortlaut des BVerfG-Urteils die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben. Spätestens dann müsste die Rundfunkanstalt die Befreiung aussprechen und den Festsetzungsbescheid wieder aufheben.

Meines Erachtens ist die mit Gesetzeskraft verkündete und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel so auszulegen, dass sie auch die Fälle erfasst, in denen der Nichtzahler bereits vor Erlass eines Festsetzungsbescheides die Befreiung beantragt. Alles andere würde ja nur zu unnötigem Verwaltungshandeln führen.
Diese Auslegung entspricht auch der Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten. Sogar in einigen  Fällen aus dem Forum, wo die Wohnungen ursprünglich auf verschiedene Personen gemeldet waren, und die Befreiung erst im Widerspruchsverfahren erfolgt ist, weil der Beitragsservice die Hauptwohnung auf den Inhaber der Nebenwohnung rückwirkend umgemeldet hat, ist es vor der Befreiung nicht zu einem Festsetzungsbescheid gekommen.

Wenn ich im ersten Satz "eigentlich" schreibe, so wollte ich damit auf die Meinung des Beitragsservice hinweisen, dass ab November 2019 Befreiungen nur noch sehr eingeschränkt rückwirkend möglich sein sollen.
Diese Meinung erscheint mir rechtlich aber völlig substanzlos zu sein. Insofern müsste man es ausprobieren, ob man sich auf diesen Unsinn beruft.


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Meiner Meinung nach fällt die Konstellation nicht direkt unter den Wortlaut der Regelung (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 155 S. 3 http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html). Wenn es heißt ,,wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat“ sind damit anhängig gemachte Rechtsbehelfe vor dem Tag der Verkündung des Urteils und der damit einhergehenden Regelung gemeint. Es wird sich auf S. 2 ,,ab dem Tag des Urteils“ bezogen (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 155 S. 2 http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html).

Diese Auslegung lässt sich damit erklären, welche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung, ob der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt rechtmäßig ist, in materieller Hinsicht entscheidend ist. Wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert, nachdem das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist, ist dies für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit grundsätzlich unbeachtlich (Schenke, Verwaltungsprozessrecht Rn. 796). Ohne diese Regelung würde die in dem Urteil für die Zeit ab dem Urteil Befreiungsmöglichkeit den Zweitwohnungsinhabern, bei denen noch ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, zumindest zum Teil nichts bringen.

Ich sehe in diesen Fällen eher das Problem, dass wenn man den auf den Befreiungsantrag hin ergangenen ablehnenden Bescheid bestandskräftig werden lassen würde, man womöglich nur noch die Möglichkeit die Rücknahme des Verwaltungsakts/ das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen hätte, falls die Bestandskraft des ablehnenden Befreiungsbescheids ein neues erfolgreiches Befreiungsverfahren verhindert. Der Erlass eines neuen Festsetzungsbescheids wäre bei Zweitwohnungsinhabern mit nicht auf dieselbe Person angemeldeten Wohnungen womöglich weiterhin möglich, da dabei nicht oder nicht ganz gegen die doppelte Heranziehung derselben Person verstoßen wird.


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Meines Erachtens sollte man hier nicht primär die Randziffer 155 der Urteilsbegründung lesen, sondern die mit Gesetzeskraft verkündete und im Bundesgesetzblatt vom 30.08.18 veröffentlichte Urteilsformel:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s1349a.pdf%27%5D__1580856971564
Zitat
Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
Das hat bis zu einer Neuregelung durch die Landesgesetzgeber Gesetzeskraft.

Bei dieser Formulierung kommt es nicht darauf an, ob man schon vor dem 18. Juli 2018 Rechtsbehelfe anhängig gemacht hatte, sondern allein darauf, ob es schon einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid gibt. Wenn dieser Bescheid erst nach dem 18. Juli 18 für einen Zeitraum vor der Urteilsverkündung erlassen und dann anschließend angefochten wird, so besteht  die Befreiungsmöglichkeit, denn die Urteilsformel schafft eine Rechtslage nicht nur am 18. Juli 2018, sondern bis zu einer Neuregelung. Die Urteilsformel ist also anwendbar, sobald im Zeitraum vom 18. Juli 2018 bis zum Juni 2020 ein Festsetzungsbescheid angefochten wird.

Wird der Befreiungsantrag gestellt, bevor ein Festsetzungsbescheid erlassen wird, so ist diese Konstellation zwar durch das Urteil des BVerfG nicht direkt erfasst, aber nach Sinn und Zweck der Regelung muss dann auch eine Befreiung erfolgen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. 


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Ich will den Zwischenstand berichten:

Die zuständige Kammer des VG hat darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Es wird, wie von der LRA auch, nur auf die formale Anmeldung/Führung der Wohnung unter einem Namen beim Beitragsservice abgestellt. Den Entscheidungen des VG Greifswald will sich die Kammer nicht anschließen.

Inzwischen ist zu obigen Urteil des
VG Greifswalds
(VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002619&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint)

ein weiteres Urteil des VG Greifswalds aus dem März 2020 hinzugekommen, das die Fallkonstellation der Befreiung einer Nebenwohnung, die nicht auf den selben Namen wie die andere Wohnung beim Beitragsservice angemeldet ist, betrifft:
VG Greifswald 2. Kammer, Urteil vom 10.03.2020, 2 A 120/20 HGW, Rn 30
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE200001201&st=ent

Zitat
30

    Das Bundesverfassungsgericht spricht im Tenor gerade bei der Passage seines Urteils, die Gesetzeskraft entfaltet, eine unklare oder leerlaufende Formulierung gewählt hat. Der Vertreter des Beklagten vermochte auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären, inwiefern seine Praxis zum Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV passt. Bei seiner Anwendung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts missachtet der Beklagte auch, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht von der „den Beitrag zahlenden Person“ oder von der „von der Rundfunkanstalt in herangezogenen Person“. Bei einer Gesamtbetrachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wird klar, dass das Bundesverfassungsgericht die Formulierung, die in Gesetzeskraft erwachsen ist, auch bewusst gewählt hat. Bei der Formulierung der Vorgaben für den Gesetzgeber für die Neuregelung der Rundfunksbeitragspflicht hinsichtlich der Befreiung von Nebenwohnungen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass „die Gesetzgeber auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen können, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen“ (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 111). Dies zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht für die von ihm selbst getroffene Zwischenregelung gerade nicht von dieser von ihm für zulässig erachteten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr auf den Nachweis der gesamtschuldnerische Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender Wirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber abgestellt hat. Daraus wird deutlich, dass eine andere Anwendung des Urteils des Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts als von der Kammer vorgenommen keine Stütze im Wortlaut des Urteils findet und auch nicht nach Sinn und Zweck der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten ist; eine Bedeutung erlangt die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn man – wie die Kammer – auf die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers und die Gesamtschuldnerschaft abstellt.

Das Wortlautargument und den Umkehrschluss aus dem Urteilstenor des BVerfG halte ich für überzeugender als für das Herangezogenwerden für die Zeit vor der Neuregelung auf den Namen, auf den das Beitragskonto läuft, abzustellen.

Es ist nicht geplant, die Klage zurückzunehmen. Problem ist jedoch, dass das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen werden soll § 6 VwGO und eine Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO somit wahrscheinlich nicht zugelassen wird und nur mittels Antrag über § 124a Abs. 5 VwGO erreichbar ist.***


***Edit "Bürger": Siehe ergänzend u.a. auch unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Muss man sich noch an der Formulierung des Beschlusses des BVerfG orientieren bzw. diese auslegen?  Es wird doch längst auch dann befreit, wenn für den Hauptwohnsitz von einem der Partner gezahlt wird. Man beachte dazu den §4a des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Zitat
§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

Das zeigt m. E., dass den Gesetzgebern im Nachgang zum Urteil klar wurde, dass die Verfassungswidrigkeit auch dann zu bejahen wäre, wenn die Konstellation so ist, dass Haupt- und Nebenwohnung nicht von derselben Person gemietet ist. Schließlich ergibt sich das meist aus naheliegender Gründen, nämlich dass der, der die Zweitwohnung mietet, vor Ort ist, weil er dort z. B. unter der Woche arbeitet, der Partner aber, der am Hauptwohnsitz zahlt, eben dort arbeitet. Die vorübergehende Benachteiligung durch den BS in der Sofortmaßnahme nach dem Urteil hat aus nachvollziehbaren Gründen keinen Bestand gehabt. Der Gesetzgeber selbst interpretiert also das Urteil von 2018 zu Gunsten von Lebens-/Ehepartnern. Es ist unverständlich, warum ein Gericht meint, es müsste gegen den Willen des Gesetzgebers und die Ansicht des BVerfG entscheiden.
M. E. bestünde auch Aussicht, dass nicht eingetragen Lebenspartner bzw., unverheiratet Paare nicht zweifach zahlen müssen. Schließlich dürfte klar sein, dass sich zusätzliche Forderungen der Anstalten durch den Wechsel des  „Inhabers“ für die Zweitwohnung leicht unterlaufen ließen. Tatsächliche Zusatzeinnahmen des ÖRR wären folglich nicht zu erwarten, wenn dies Schule macht.

M. Böttcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

v
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Meiner Erkenntnis nach ist die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Befreiung weiter als die, bereits im Urteil für verfassungsmäßig befundene, Regelung, die die Befreiung vom Nachweis der Entrichtung unter dem selben Namen abhängig macht.

Deshalb lassen sich daraus, dass der Gesetzgeber zusätzlich, abweichend vom Erfordernis des selben Namens, die Befreiung für Ehegatten/Lebenspartner zulässt, für die hier vorliegende Fallkonstellation keine Schlüsse ziehen. Fraglich ist nur, ob diese Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Ehegatten/Lebenspartner und sonstigen Personen mit mehreren Wohnungen zu rechtfertigen ist, z.B. wenn man Art. 6 Abs. 1 GG ein Besserstellungsgebot entnimmt (strittig).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2020, 19:54 von DumbTV«

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Ich bin jetzt über den Threadverlauf etwas irritiert: ich dachte, es ginge um eine Konstellation, bei der Haupt- und Nebenwohnung beim BS auf dieselbe Person angemeldet sind, und die Frage wäre, ob eine Befreiung für die Zeit vor Verkündung des BVerfG-Urteils auszusprechen ist, wenn für die Nebenwohnung noch gar kein Festsetzungsbescheid (und damit auch kein anhängiger Rechtsbehelf dagegen) existiert?

Wenn Haupt- und Nebenwohnung auf verschiedene Personen beim Beitragsservice angemeldet sind, dann ist die Verwaltungspraxis des BS, dass zunächst Befreiungsanträge abgelehnt werden (für den Zeitraum bis Oktober 2019, danach greift dann nach Ansicht des BS schon die Neuregelung, die eigentlich erst im Juni 2020 in Kraft getreten ist).

Auf einen gegen die Ablehnung  eingelegten Widerspruch hin wurde jedoch in meinem Fall
Befreiung Nebenwohnung, wenn Beitragsnummer Hauptwohnung der Ehefrau "gehört"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30964.0
und auch in dem Fall von @che09 die Befreiung gewährt, und zwar rückwirkend jeweils ab Januar 2016, also für den Zeitraum, in dem durch "Rechnungen" (noch keine Festsetzungsbescheide) Beiträge für die Nebenwohnung angefordert worden waren. Dabei wurde allerdings das Beitragskonto der Hauptwohnung jeweils auf den Inhaber der Nebenwohnung rückwirkend zum 1.1.2016 umgemeldet.

Argumentiert wurde in beiden Fällen bei der Einlegung des Widerspruchs, dass der Inhaber der Nebenwohnung sich finanziell an den Rundfunkbeiträgen für die Hauptwohnung beteiligt bzw. diese ganz übernommen hatte. (siehe die Antwort #43 im Thread von @che09
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28501.0
in meinem Fall wurde schon seit Jahrzehnten von meinem Girokonto abgebucht)


In einem weiteren Fall (PN-Kontakt mit einem beitragslosen Forenuser)  ist das Widerspruchsverfahren wegen des Befreiungsantrags noch nicht abgeschlossen, es wurde Befreiung ab 11/2019 gewährt (Ehegattenregelung), aber für den zurückliegenden Zeitraum bereits ein Festsetzungsbescheid erlassen, gegen den ebenfalls Widerspruch eingelegt wurde.

Beachtet werden sollte, dass das VG Trier, das eine andere Meinung vertritt als das VG Greifswald, die Ablehnung der Befreiung auch damit begründet, dass der Inhaber der Nebenwohnung keine Beiträge für die Hauptwohnung zahlt.


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Meiner Klage liegt der Fall nicht auf die selbe Person beim BS angemeldeter Wohnungen zu Grunde.

Die Konstellation auf denselben Namen angemeldeter Wohnungen hat mich deshalb interessiert, weil für diese Konstellationen schon stattgebende Entscheidungen zu Befreiungen betreffend die Zeit vor dem Urteil des BVerfG vorliegen sollten (vgl. mein Beitrag #1 am Ende). Wenn eine Befreiung für die Zeit vor dem Urteil bei auf denselben Namen angemeldeten Wohnungen möglich ist, muss dies mE auch bei auf unterschiedlichen Namen angemeldeten Wohnungen möglich sein, wenn man für diese auf unterschiedlichen Namen angemeldeten Wohnungen einen Anspruch auf Befreiung für die Zeit nach dem Urteil sieht, da die Fälle insoweit vergleichbar sind.

Mein Fall fällt nicht unter den Befreiungstatbestand der Neuregelung. Im Übrigen treffen die vier oben (in Beitrag #1) aufgeführten Stichpunkte weiterhin zu.
Ich habe die LRA auch dazu aufgefordert das Beitragskonto der Hauptwohnung rückwirkend umzumelden, aber keine Rückmeldung erhalten.


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Z
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Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig formuliert: Man darf sinngemäß nur mit maximal genau einem Beitrag belastet werden. Wenn der (Ehe-)Partner in der Hauptwohnung einen Teil mitbezahlt (das kann ja im internen Ausgleich schließlich auch bar erfolgen...), so darf er nicht für seine (auch wenn es nur seine ist) Nebenwohnung voll belangt werden.
Der Nachweis sollte insofern erbracht werden können, da seine Meldedaten der Hauptwohnung mit den Meldedaten des Zahlers identisch sind. Im Zweifel wäre beim Gericht ein Ortstermin zur Inaugenscheinnahme der Hauptwohnung anzuregen.


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Hallo,

ich kann noch abschließend mitteilen, dass ich das gesamte behördliche und gerichtliche Verfahren durchlaufen habe, und meine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.



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