Guten TagX!
Alles natürlich rein fiktiv und laienhaft!
Auf ein Interesse "an den Belangen des ÖRR" kommt es bei dieser Zwangsabgabe nicht an.
Die Grundrechtsträger in Berlin und Brandenburg sind von der Missachtung ihrer Grundrechte unmittelbar und erheblich betroffen, da der rbb die zwangserhobenen BeitraXmittel in einer Weise verwendete, die ganz offensichtlich nicht mit dem Zweck des Rundfunkbeitrages vereinbar sind. Aus diesem Grunde bestehen derzeit auch berechtigte Zweifel daran, ob die Höhe des RundfunkbeitraX (für den rbb) in Berlin und Brandenburg verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Dazu tritt noch der neue rbb-StV. Es ist geradezu eine Frechheit der Landesgesetzgeber in Berlin und Brandenburg, wenn nach diesem Skandal der rbb jetzt noch eine eigene "staatsferne Aufsichtsbehörde" erhält. Gerade die fehlende Kontrolle des rbb hat hier zu Zuständen geführt, die völlig unhaltbar sind! Hier geht es nicht mehr um einzelne Verfehlungen, sondern um ein System des Ausplünderns einer "staatsfernen" Rundfunkanstalt, die durch Zwangsbeiträge finanziert wird! Hier liegt für mich ein Fall vor, bei dem eine staatsferne Rundfunkanstalt vorübergehend unter STAATSAUFSICHT gestellt werden
muss und alles was nicht die Redaktionsarbeit betrifft, überwacht und kontrolliert wird.
Die Ausrede der "Staatsferne" ist beim rbb eine Geschichte des Missbrauchs von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geworden. Der rbb ist zum Spielball irgendwelcher Freaks verkommen, die mit der BeitraXkohle umgehen, als ob die aus dem Wasserhahn fließt!
Bezüglich der Unionsgrundrechte gebe ich vor dem Hintergrund des gerade verabscheideten rbb-StV zu bedenken, dass eine Rechtssatzverfassungbeschwerden unzulässig ist, wenn Vorschriften zu überprüfen sind, die durch das Unionsrecht vollständig determiniert werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 64). Ich beschränke mich daher in meinen nachfolgenden laienhaften Ausführungen auf konkrete aktuelle Grundrechtsverstöße anhand des GG und der Länderverfassungen Berlins und Brandenburgs.
@pinguin, du kannst die ja dann in Unionsrecht übersetzen.
Von einer einer Erörterung der Verletzung der Informationsfreiheit durch einseitige Berichterstattung (Meinungsmonopol) anhand konkreter Beispiele sehe ich ab.
Der deutsche Wortschatz
Meinungsmonopol,das
https://www.dwds.de/wb/MeinungsmonopolBedeutungsübersicht:
1. Monopolstellung in Bezug auf die kollektive Meinung einer gesellschaftlichen Gruppe und das öffentliche Meinungsbild; Beherrschung der öffentlichen Meinung durch die Medien
2. [gelegentlich] Institution, die diese Monopolstellung, das Meinungsmonopol innehat
Die Gemeinschaft der Rundfunkbeitragszahler im privaten und gewerblichen Bereich darf darauf vertrauen, dass die erhobenen Beiträge zur Rundfinanzierung zweckgerecht verwendet werden.
Bei einer gesetzes(verfassungs-)widrigen Verwendung zweckgebundener Rundfunkbeiträge können natürliche bzw. juristische Personen (Gewerbe) eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (zweckgebundene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) i.V.m. mit der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fungieren (kommt nicht von Fungus; dem (RBStV-)Pilz; schwammige Wucherung die durch die UnfuXanstalten in unserer Rechtsordnung verursacht wird) als kollektives Abwehrrecht der beitragszahlenden Gemeinschaft gegen den rbb. Dies betrifft insbesondere die aktuellen Fälle der missbräulichen Verwendung von Rundfunkbeiträgen beim rbb.
Ick kann z.B. keinen Vorteil der BeitraXgemeinschaft erkennen, wenn die Intendantin des rbb sich eine Packung Gummibärchen mit BeitraXkohle an der Tanke kauft!
Rundfunk Berlin-Brandenburg:Verletzung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG durch missbrauchliche Verwendung von Rücklagen aus Rundfunkbeiträgen.
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag - RBB Wirtschaftliche Gesamtsituation (PDF, 15 Seiten, ~550kB))
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-wirtschaftliche-gesamtsituation.pdf?ts=1705017678[...]
Im Zuge der Umstellung von dem Gebühren- auf das Beitragsmodell zum 1. Januar 2013 stellten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge in eine Rücklage ein, die den von der KEF im 19. Bericht für die Periode 2013 bis 2016 festgestellten Finanzbedarf überstiegen. Diese sogenannte Beitragsrücklage sollte dem RBB als Sicherheitsreserve dienen, um künftige Preissteigerungen ganz oder teilweise auszugleichen. Die Mittel aus der Beitragsrücklage standen dem RBB zur Deckung seines Finanzbedarfs in der Beitragsperiode der Jahre 2017 bis 2020 zur Verfügung. Er plante zunächst, die Mittel strategisch für besondere Vorhaben zu verwenden, die möglichst keine dauerhaften und strukturellen Maßnahmen darstellten. Der RBB setzte dieses Vorhaben nicht um. Die Mittel flossen sowohl in besondere Vorhaben als auch in den Regeletat. Die Beitragsrücklage belief sich auf rd. 167 Mio. €. In den Jahren 2017 bis 2020 erwirtschaftete der RBB insgesamt einen Jahresfehlbetrag von
rd. -205 Mio. €. Unter Berücksichtigung der Beitragsrücklage ergibt sich für diesen Zeitraum ein Defizit von rd. 38 Mio. €
Der RBB plante für die unterschiedlichen Unternehmensbereiche einmalige sowie mehrjährige Mehrbedarfe. Hierzu gehörten etwa Mehrausgaben in Zusammenhang mit der freiwilligen Übernahme des ARD-Vorsitzes von rd. 11 Mio. €, höhere Aufwendungen der Intendanz für zusätzliche Marketingmaßnahmen von rd. 1,1 Mio. €, Zusatzbedarfe im Programm für das Mittagsmagazin von jährlich 2,8 Mio. € und einzelne Sonderprojekte wie Dachlounge, Konferenzraum oder Mitarbeiterversorgung von insgesamt rd. 3,8 Mio. €. Hingegen ließ er einzelne
Risikopositionen in der Wirtschaftsplanung und der mittelfristigen Finanzplanung unberücksichtigt. Hierzu gehörten z. B. höhere Projektvolumina für das Bauvorhaben eines Digitalen Medienhauses in Millionenhöhe oder Kosten für Sicherheitsdienste von jährlich 350.000 € für die Dachlounge.
[...]
Mensch Patty! Hätteste doch nen Ton gesagt! Ick hätte die Sicherheit der Dachlounge kostenlos erledigt! Okay, kann gut sein, dass die Nachts durch meinen unsachgemäßen Umgang mit meiner gallischen Fackel in Brand geraten wäre. Kann och jut sein, dass ick singend ums Feuer getanzt wär, aber hey shit happens!
GEZ-Boykott schallallalla! GEZ-Boykott schallallalla! GEZ-Boykott schallallalla!
Rundfunk Berlin-Brandenburg:Verletzung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG durch unbefugte Beauftragung einer Anwaltskanzlei mit einer "Compliance-Untersuchung" (Schadenshöhe 2 Millionen Euro; Zustimungspflicht des Rundfunkrates gem. § 13 Abs. 3 Nr. 4 rbb-StV [alt]
der Abschluss von angebotsbezogenen Verträgen mit privaten Dritten, die den Wert von 250.000 Euro überschreiten). Darüber hinaus war die Beauftragung auch nicht erforderlich, da der Landesrechnungshof Berlin ein Prüfungsverfahren einleitete.
Ärger um Compliance-Untersuchung - Wofür hat der RBB 2 Mio Euro bezahlt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37473.0Erstmal hilfsweise einfachgesetzlicher Verstoß:
Rundfunk Berlin-Brandenburg:Verdacht Verletzung § 38 Abs. 1 rbb-StV (alt) durch den Wechsel der Beauftragten für den Datenschutz ohne Zustimmung des Rundfunkrates. Irgendwann 2023 erfolgte ein Wechsel der Beauftragten für den Datenschutz (von Frau An. N.-S. auf Frau N.-S. C.). Ich habe dazu bislang keinen Zustimmungsbeschluss des Rundfunkrates gefunden.
Inwieweit hier Verstöße gegen Art. 33 GG und das Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, einer Verletzung Art. 11 (Datenschutz) Landesverfassung Brandenburg bzw. Art 33 (Datenschutz) Verfassung von Berlin geltend gemacht werden können, bedarf hier noch einer eingehenden laienhaften Erörterung und Prüfung.
Siehe hierzu auch Bestenauslese
LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21Die Beklagte hat - auch in ihrer besonderen Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt - dieses Gebot der Bestenauslese aus Art 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).Ey yoo Patty! Du warst mit Sicherheit die beste Intendantin die Deutschland je hatte!
Rück deine Homeparty-Gästeliste raus!
Wir wollen schließlich wissen, wer so alles "Rehrücken" bei dir verspeist hat.
Gab´s och Gummibärchen?