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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Schleswig-Holstein  (Gelesen 10538 mal)

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Hinweis: Schleswig-Holstein weicht in seiner Landesverwaltungsgesetzgebung etwas von den anderen Bundesländern ab. So gibt es hier auch keine Unterscheidung in
- Verwaltungsverfahrensgesetz und
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Siehe u.a. auch unter
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Zitat
[...] Da Schleswig-Holstein schon vor Inkrafttreten des Bundes-VwVfG ein sehr umfassendes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hatte (das auch Regelungen zum Polizeirecht und zum Verwaltungsvollstreckungsrecht enthält), wurde dieses mit dem Inkrafttreten des Bundes-VwVfG nur im Wortlaut, nicht in der Nummerierung angepasst. [...]


Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz - LVwG)

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/fse/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGSHV26IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
HTML http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true
PDF http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/fsf/page/bsshoprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/VwG_SH.pdf

Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein. Das Gesetz gilt auch für die Organisation der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze geregelt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organisation und die Tätigkeit des Bundes sowie der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände und Einrichtungen im Lande Schleswig-Holstein.
Edit "Bürger": Hier - im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Landesverwaltungsverfahrensgesetze - keine explizit formulierte Ausnahme der "Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks", jedoch Anwendbarkeit mglw. dennoch in Frage stehend, da NDR einer eingeschränkten Rechtsaufsicht mehrerer Bundesländer unterliegt und zudem - wie alle anderen Landesrundfunkanstalten auch - ein "Tendenzbetrieb" ist, für welchen Art. 5 GG ein "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren" verbietet - siehe zu all dem u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187934.html#msg187934
und ergänzt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935



Abschnitt V
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_Abschnitt_V

§ 262 LVwG - Grundsatz
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_262
Zitat von: § 262 LVwG - Grundsatz
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung werden im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung).
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 263 bis 322 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 263 LVwG - Vollstreckungsbehörden
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_263
Zitat von: § 263 LVwG - Vollstreckungsbehörden
(1) Vollstreckungsbehörden sind
1. für Forderungen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden*** Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Behörde,
[...]
(2) Die Vollstreckungsbehörden können, wenn der Vollstreckungsgläubiger nichts anderes bestimmt, auch die Befugnisse wahrnehmen, die nach § 306 Abs. 3 und 4 und § 315 dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 264 LVwG - Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_264
Zitat von: § 264 LVwG - Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer
1. eine Geldleistung schuldet oder
[...]

§ 269 LVwG - Beginn der Vollstreckung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_269
Zitat von: § 269 LVwG - Beginn der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
2. die Leistung fällig ist und
3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
[...]
(4) Ohne vorhergehende Mahnung kann auch vollstreckt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
(5) Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.

§ 270 LVwG - Mahnung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_270
Zitat von: § 270 LVwG - Mahnung
(1) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Mahnung durch allgemeine öffentliche Erinnerung vorgenommen wird.

§ 273 LVwG - Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_273
Zitat von: § 273 LVwG - Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf Verlangen ihren oder seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
(2) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.

§ 274 LVwG - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_274
Zitat von: § 274 LVwG - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten
Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280 a zu treffen.

§ 275 LVwG - Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_275
Zitat von: § 275 LVwG - Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist befugt, Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstigen Besitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie oder er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden.
(3) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.
(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 276 LVwG - Hinzuziehung von Zeugen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_276
Zitat von: § 276 LVwG - Hinzuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- und Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem oder seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 280a LVwG - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_280a
Zitat von: § 280a LVwG - Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.
(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 281 LVwG - Vermögensermittlung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_281
Zitat von: § 281 LVwG - Vermögensermittlung
(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
2. nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu Vollstreckungszwecken zulässig.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere als die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dürfen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 281a LVwG - Vermögensauskunft
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_281a

§ 282 LVwG - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_282
Zitat von: § 282 LVwG - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit
1. der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist,
2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4. ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat,
5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
6. die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich schriftlich angeordnet worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

§ 284 LVwG - Verweisungen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_284
Zitat von: § 284 LVwG - Verweisungen
Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Edit "Bürger":
Aufgrund aktueller Recherchen Links/ Betreff/ Zitate angepasst/ ergänzt.


***Edit "Bürger": Die Mehrländer-Rundfunkanstalt NDR untersteht nicht der Aufsicht des Landes, sondern unterliegt gem. NDR-Staatsvertrag der turnusmäßig wechselnden Aufsicht im mehrerer Länder. Insoweit ist die Anwendbarkeit des LVwG insbesondere in Bezug auf § 263 Abs. 1 Nr. 1 LVwG bereits aus diesem Grunde fraglich, da nach diesseitiger Auffassung dann bei "Forderungen" des "NDR" eben keine "Forderungen einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalt des öffentlichen Rechts" vorliegen, da der NDR ja der Aufsicht mehrerer Länder und nicht (nur) der des Landes Schleswig-Hosltein untersteht ;)
NDR-Staatsvertrag - Eingangsformel
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NDRStVtrHApELS

Zitat
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

- zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
den nachstehenden Staatsvertrag:
§ 39 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag - Rechtsaufsicht
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NDRStVtrHApP39

Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg - Niedersachsen - Schleswig-Holstein - Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
[...]


Ausgewählte Links zu diesem Themen-Gebiet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2023, 14:58 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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