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Autor Thema: Sind ratifizierte Unionsverträge im Rang von Bundesrecht?  (Gelesen 585 mal)

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Mal ein Sachverhalt zur Diskussion, der auf den Aussagen des BVerfG zur EMRK beruht, wie sie in nachstehendem Thema dargestellt wurden

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der via Ratifizierung durch den Bund den Rang von Bundesrecht einnimmt; da müsste das doch für die Unionsverträge, soweit sie der Ratifizierung unterfallen, ebenso gelten?

Vertrag von Lissabon
https://www.europarl.europa.eu/about-parliament/de/in-the-past/the-parliament-and-the-treaties/treaty-of-lisbon

Zitat
Der Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, nachdem er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert worden war.

Selbst die Bundesregierung schreibt ja zu diesem Vertrag von Lissabon, daß dieser am 01. Dezember 2009 in Kraft trat.

Die Europäischen Verträge 
https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/europa/die-europaeischen-vertraege-328824

Zitat
Vertrag von Lissabon
[...]
Der Vertrag trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Da dieser europäische Vertrag von Lissabon also vom Bund ratifiziert wurde, (sonst wäre er ja nicht in Kraft getreten), dann müsste dieser doch wie auch die EMRK im Rang von Bundesrecht sein?

Es könnte also jedes Gericht/Bundesgericht die Nichteinhaltung des Vertrages von Lissabon, damit übrigens ebenfalls die Mißachtung des Grundrechts der Union, das mit diesem Vertrag in den Rang des Vertrages erhoben wurde), als Mißachtung von Bundesrecht deuten und ahnden?

Es geht in diesem Thema nicht um den Inhalt des Vertrages, bzw., Unionsgrundrechts, sondern um den bloßen Aspekt der Nichtbeschäftigung mit diesen Regelwerken.

D.h., wenn ein/e Kläger/in diese Regelwerke in seine/ihre Klage einbaut und das damit befasst Gericht das ignoriert, ist es eine Mißachtung von Bundesrechts, weil diese Regelwerke kraft Ratifizierung Bundesrecht sind?

Selbstverständlich ist der Rundfunkbezug immer gegeben, denn auch Rundfunk wird bekanntlich mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste unionsseitig genauso rahmengeregelt, wie der Datenschutz a la DSGVO nach Vorgabe des Vertrages von Lissabon.

Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2007.306.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2007%3A306%3ATOC

Zitat
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Artikel 1


Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

8 ) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

( 1 )   Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.

Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

( 2 )   Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.

( 3 )  Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Artikel 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1 ) Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung: „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

29 ) Der folgende Artikel 16b, der Artikel 286 ersetzt, wird eingefügt:

„Artikel 16b

( 1 )   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

( 2 )   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 25a des Vertrags über die Europäische Union unberührt.“

Datenschutz als auch Grundrecht der Union sind also Teil des vom Bund ratifizierten Vertrages von Lissabon.

Die weiterführende Frage wäre, ob ein Regelwerk, auf das in einem ratifizierten Regelwerk verwiesen wird, dadurch mit ratifiziert, also in den Rang von Bundesrecht erhoben wird? Der ratifizierte Vertrag von Lissabon hebt das Unionsgrundrecht, also die Charta der Grundrechte, in den Rang des Vertrages; wird die Charta dadurch zu Bundesrecht?

Und Bundesrecht bricht Landesrecht; siehe den hier im Forum zur Genüge bekannten Art 31 GG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2023, 19:52 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Nachtrag:

Link zur "Charta der Grundrechte der Europäischen Union", wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde
Bundesgesetzblatt Teil II 2008 Nr. 27 vom 14.10.2008 Veröffentlichung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl215022.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl208s1165.pdf%27%5D__1691280448362

Es wird im obigen Bundesgesetz, in dem die Charta national bekanntgegeben wurde, darauf hingewiesen, daß sie zum hier thematisierten "Vertrag von Lissabon" rechtlich gleichrangig ist.

Link zur "Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon"
Bundesgesetzblatt Teil II 2009 Nr. 36 vom 24.11.2009 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl215022.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl209s1223b.pdf%27%5D__1691284340190

Zitat
[...] für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 25. September 2009 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden [...]

Link zum "Gesetz zum Vertrag von Lissabon" mit Vertragstext
Bundesgesetzblatt Teil II 2008 Nr. 27 vom 14.10.2008 Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl215022.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl208s1038.pdf%27%5D__1691280316127

Gleichartige Bundesgesetze hat es sicherlich auch für alle anderen ratifizierten Unionsverträge, (Suche danach bislang tlw. erfolgt), allerdings ist der "Vertrag von Lissabon" genauso ein Änderungsvertrag, wie ja die Rundfunkverträge mit Ausnahme ihrer Urfassung auch bloß Änderungsverträge sind.

In jedem Falle aber sind die in Kraft getretenen Unionsverträge im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit "bekanntgegeben".

Zum "Vertrag von Amtsterdam", einem Vorgängerregelwerk des "Vertrages von Lissabon", ist folgendes zu finden

Link zur "Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam"
Bundesgesetzblatt Teil II1999 Nr. 10 vom 20.04.1999 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl299s0296.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl299s0296.pdf%27%5D__1691281794607

Zitat
[...] für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 1999 in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 7. Mai 1998 bei der italienischen Regierung hinterlegt worden [...]

Link zum "Gesetz zum Vertrag von Amsterdam" mit Vertragstext
Bundesgesetzblatt Teil II1998 Nr. 12 vom 16.04.1998 Gesetz zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl299s0296.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl298s0386.pdf%27%5D__1691282199888

Auch dieser "Vertrag von Amsterdam" ist ein Änderungsvertrag.

Nachstehend noch der Link zur aktuellen "konsolidierten Fassung", wo alle Änderungen eingearbeitet sind.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)  Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)  Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(3)  Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.

Zitat
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)


Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Und die zentrale Frage dieses Themas ist, ob die zugrundeliegenden Vertragswerke kraft Ratifizierung Bundesrecht sind?

Auch in Belangen des Rundfunks ist das relevant, weil - siehe obige Zitate der Art 106 und 288 AEUV; einerseits sind die ÖRR ja

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

(hierzu Art 106 AEUV mit der Hervorhebung in Rot), und andererseits ist die DSGVO, (Verordnung -> hierzu Art 288 AEUV mit der Hervorhebung in Rot), dann, bspw., kraft Bundesrecht unmittelbar bindend?

Querverweise:
Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0
ergänzt 2022-10-30

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2023, 02:29 von pinguin«
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Nachtrag:

Pflicht der Länder zur Einhaltung von Unionsrecht !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37409.0


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