Sind ARD-Anstalten verpflichtet, zu anworten? Vollstreckung auszusetzen?
Zweck dieses Threads: Hierzu Wissen im Thread zu sammeln. Siehe am Ende dieses Beitrags.Die Antwortpflicht ist dem Grundrecht des Art. 17 Implizit enthalten.
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(Petitionenrecht.) Die spezialgesetzlichen Ausformungen tragen dem Rechnung.
Obendrein haben einige Bundesländer eine ausdrückliche Antwortpflicht in angemessener Frist in der Landesverfassung. Das gilt beispielsweise für Sachsen und Thüringen.
Widersprruch ins Blaue hinein:
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Wenn der Bürger belegt, dass es Mediensteuer ist und nicht Beitrag, so hat das eine ulkige Konsquenz:
a) der Bürger darf nie mehr das Wort "beitrag" benutzen, sonden immer etwa "Mediensteuer" (irrig als "Beitrag" tituliert).
b) Infolgedessen darf der Bürger einen "Beitrags"-Bescheid nicht anerkennen, sondern für nichtig erklären, da es den Gegenstand "Beitrag" überhaupt nicht gibt.
Als Begründung beispielsweise:
- Siehe Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAB. bis BAT.
Nun wird es spannend: Der Bürger kann jederzeit umfangreiche Widersprüche einreichen,
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beispielsweise mit 100 nummerierten Einzel-Einwendungen auf 100 Seiten, und verlangen, dass unter Nummernangabe beantwortet wird.
Wie traurig, das wird nie erfolgen, weil es ja einige 1.000 Euro Juristenkosten verbrennen würde.
An sich sind wir nun bei einer Patt-Situation.
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Der Bürger kann diese verstärken, indem er über einen Teilbetrag unter 500 Euro - niedrigste Kosten also - gegen die Rundfunkabgabe als solche klagt.
Und beim Gericht beantragt: Sollte der Beklagte seiner Antwortpflicht nicht entsprechen, beispielsweise jahrelang, dann bitte der Klage stattzugeben und die ARD-Anstalt sogar zur Kostentragung verurteilen. Ob das vom Gericht gemacht wird, bleibe mal offen.
Nun die Vollstreckung.
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An sich gilt wohl intern, dass dann die Vollstreckung mangels Bearbeitung ausgesetzt bleibt. Entscheidet das Gericht, egal wie, wiederholt man das Spiel mit neuer Klage: "revolvierende Prozessstrategie", Revolver also, man schießt immer neu.
Könnte klappen. Möglicherweise nie Vollstreckung.
Wenn man aber ein Interesse hat, dass die Nichtvollstreckung gerichtlich untermauiert wird?
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Dieser Antrags-Schuss kann nach hinten losgehen. Denn das Gericht könnte entscheiden:
Wegen schlechter Erfolgsaussicht dürfe die ARD-Anstalt vollstrecken. Das würde sie dann vielleicht auch tun.
Nun haben wir einen Fall, wo ein Ferienhaus-Verwalter ein Interesse hatte,
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dass die Vollstreckung über einen recht hohen Betrag gerichtlich verweigert wird. Denn das Ziel der Klarstellung der Efrfolgsaussicht war das Interesse der zwischen den Stühlen hängenden Verwalter-GmbH.
Der hier entstandene Entscheid interessiert uns weniger von der Sache her, sondern zur Frage der Nichtbearbeitung eines Widerspruches:
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- bei fundierten komplexen Widersprüchen ist das der Normalfall,
- Briefmuster verfügbar auf der Plattform LIBRA VERNUNFTDENKER.
(hier kein Link dorthin, weil nur für Kleinbetrags-Förderer des Projekts verfügbar - im Forum sollen solche Links nicht sein)
Wir ersehen aus dem Entscheid, dass das Gericht die Antwortpflicht als Selbstverständlichkeit unterstellte.
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Erkennbar ist ferner die Vermutung, dass das Gericht bei dauerhafter Nichtbearbeitung - hier NDR - voraussichtlich zu Gunsten des Klägers entscheiden würde. (was beim Verwaltungsgericht allerdings nicht zwingend ist)
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Beschluss vom 24.07.2023, 4 B 15/23https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/JURE230052579Rn 31
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22).
Wichtig ist - wie dort geschehen - , dass der Bürger der ARD-Anstalt für Bearbeitung immer Fristen setzt.
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Je nach Widerspruchsumfang 1 bis 3 Monate.
Mi Verlängerungsangebot auf Wunsch, Wunsch einfach per E-Mail machbar, wirksam aber erst nach eigener Zustimmung per E-Mail.
So ähnlich ist es im Standard-Briefbeispiel. Man mache nie Anträge oder Widersrprüche ohne Setzen einer Bearbeitungsfrist. Die wird so gut wie nie eingehalten und dann jammern brave Bürger "war ja umsonst"!
Aber nein, genau die Nachweisbarkeit der Nichtbeantwortung ist der Zweck: Nämlich dem Gericht mitteilen zu können, dass trotz zumutbarer Fristsetzung nicht bearbeitet wurde.
Es ist immer wieder so, dass redliche brave Bürger sich durch die üblichen Abwimmeltechniken des Imperiums als leider wieder mal gescheitert empfinden. Im Gegenteil, nach dem primitven Abwimmelversuch geht es ja überhaupt erst richtig los.
Eine Nichtbearbeitung oder ein primitives Abwimmeln, genau das ist der Erfolg. Der Feind sieht ein, er kann nicht siegen, und ist auf der Flucht vor dem Bürger in der Hoffnung, dass der Bürger ihm nicht hinterher schießt. Bei braven Bürgern und durch Standesrecht geregelten Anwälten klappt das ja auch in fast 100 Prozent der Fälle.
Nicht mit uns.
So, nun kommt die Suchfrage für uns alle:
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a) Wie ist die Rechtslage der nicht erfüllten Bearbeitungspflicht nach Verwaltungsrecht?
- wobei dies beonders "hilfreich" ist für uns in Sachsen und Thüringen -
b) Wie sind die Erfahrungen mit Gerichten, wenn beantragt wird, im Fall derNichtbearbeitung der Klage stattzugeben?
- Das ist automaitisch Klagebestandteil beim zuvor erwähnten Briefbeispiel.
Es kann passieren, dass das Gericht schließlich der ARD-Anstalt aufgibt, innerhalb von 1 Monat spätestens zu bearbeiten, weil es anderenfalls ohne Bearbeitung entscheiden werde.
Der Zweck dieses Threads ist also, hierzu Quellen und Gesichtspunkte in konzentrierter Form einzubringen. Wir wollen uns nicht gegenseitig reglementieren. Aber bei Arbeitsthemen sollte immer Straffheit und Kürze angestrebt werden, damit der Kern sich nicht verwässert.