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Autor Thema: ARD-Anstalten verpflichtet, zu anworten? Vollstreckung auszusetzen?  (Gelesen 641 mal)

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Sind ARD-Anstalten verpflichtet, zu anworten? Vollstreckung auszusetzen?
Zweck dieses Threads: Hierzu Wissen im Thread zu sammeln. Siehe am Ende dieses Beitrags.


Die Antwortpflicht ist dem Grundrecht des Art. 17 Implizit enthalten.
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(Petitionenrecht.) Die spezialgesetzlichen Ausformungen tragen dem Rechnung.
Obendrein haben einige Bundesländer eine ausdrückliche Antwortpflicht in angemessener Frist in der Landesverfassung. Das gilt beispielsweise für Sachsen und Thüringen.

Widersprruch ins Blaue hinein:
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Wenn der Bürger belegt, dass es Mediensteuer ist und nicht Beitrag, so hat das eine ulkige Konsquenz:

a) der Bürger darf nie mehr das Wort "beitrag" benutzen, sonden immer etwa "Mediensteuer" (irrig als "Beitrag" tituliert).

b) Infolgedessen darf der Bürger einen "Beitrags"-Bescheid nicht anerkennen, sondern für nichtig erklären, da es den Gegenstand "Beitrag" überhaupt nicht gibt.
Als Begründung beispielsweise:
- Siehe Anlage "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAB. bis BAT.


Nun wird es spannend: Der Bürger kann jederzeit umfangreiche Widersprüche einreichen,
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beispielsweise mit 100 nummerierten Einzel-Einwendungen auf 100 Seiten, und verlangen, dass unter Nummernangabe beantwortet wird.
Wie traurig, das wird nie erfolgen, weil es ja einige 1.000 Euro Juristenkosten verbrennen würde. 


An sich sind wir nun bei einer Patt-Situation.
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Der Bürger kann diese verstärken, indem er über einen Teilbetrag unter 500 Euro - niedrigste Kosten also - gegen die Rundfunkabgabe als solche klagt.
Und beim Gericht beantragt: Sollte der Beklagte seiner Antwortpflicht nicht entsprechen, beispielsweise jahrelang, dann bitte der Klage stattzugeben und die ARD-Anstalt sogar zur Kostentragung verurteilen. Ob das vom Gericht gemacht wird, bleibe mal offen.

Nun die Vollstreckung.
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An sich gilt wohl intern, dass dann die Vollstreckung mangels Bearbeitung ausgesetzt bleibt. Entscheidet das Gericht, egal wie, wiederholt man das Spiel mit neuer Klage: "revolvierende Prozessstrategie", Revolver also, man schießt immer neu.
Könnte klappen. Möglicherweise nie Vollstreckung.


Wenn man aber ein Interesse hat, dass die Nichtvollstreckung gerichtlich untermauiert wird?
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Dieser Antrags-Schuss kann nach hinten losgehen. Denn das Gericht könnte entscheiden:
Wegen schlechter Erfolgsaussicht dürfe die ARD-Anstalt vollstrecken. Das würde sie dann vielleicht auch tun.

Nun haben wir einen Fall, wo ein Ferienhaus-Verwalter ein Interesse hatte,
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dass die Vollstreckung über einen recht hohen Betrag gerichtlich verweigert wird. Denn das Ziel der Klarstellung der Efrfolgsaussicht war das Interesse der zwischen den Stühlen hängenden Verwalter-GmbH.


Der hier entstandene Entscheid interessiert uns weniger von der Sache her, sondern zur Frage der Nichtbearbeitung eines Widerspruches:
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- bei fundierten komplexen Widersprüchen ist das der Normalfall,
- Briefmuster verfügbar auf der Plattform LIBRA VERNUNFTDENKER.
(hier kein Link dorthin, weil nur für Kleinbetrags-Förderer des Projekts verfügbar - im Forum sollen solche Links nicht sein)


Wir ersehen aus dem Entscheid, dass das Gericht die Antwortpflicht als Selbstverständlichkeit unterstellte.
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Erkennbar ist ferner die Vermutung, dass das Gericht bei dauerhafter Nichtbearbeitung - hier NDR - voraussichtlich zu Gunsten des Klägers entscheiden würde. (was beim Verwaltungsgericht allerdings nicht zwingend ist)

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Beschluss vom 24.07.2023, 4 B 15/23

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/JURE230052579
Zitat von: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24.07.2023, 4 B 15/23
Rn 31
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22).


Wichtig ist - wie dort geschehen - , dass der Bürger der ARD-Anstalt für Bearbeitung immer Fristen setzt.
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Je nach Widerspruchsumfang 1 bis 3 Monate.
Mi Verlängerungsangebot auf Wunsch, Wunsch einfach per E-Mail machbar, wirksam aber erst nach eigener Zustimmung per E-Mail.

So ähnlich ist es im Standard-Briefbeispiel. Man mache nie Anträge oder Widersrprüche ohne Setzen einer Bearbeitungsfrist. Die wird so gut wie nie eingehalten und dann jammern brave Bürger "war ja umsonst"!

Aber nein, genau die Nachweisbarkeit der Nichtbeantwortung ist der Zweck: Nämlich dem Gericht mitteilen zu können, dass trotz zumutbarer Fristsetzung nicht bearbeitet wurde.

Es ist immer wieder so, dass redliche brave Bürger sich durch die üblichen Abwimmeltechniken des Imperiums als leider wieder mal gescheitert empfinden. Im Gegenteil, nach dem primitven Abwimmelversuch geht es ja überhaupt erst richtig los.

Eine Nichtbearbeitung oder ein primitives Abwimmeln, genau das ist der Erfolg. Der Feind sieht ein, er kann nicht siegen, und ist auf der Flucht vor dem Bürger in der Hoffnung, dass der Bürger ihm nicht hinterher schießt. Bei braven Bürgern und durch Standesrecht geregelten Anwälten klappt das ja auch in fast 100 Prozent der Fälle.
Nicht mit uns.


So, nun kommt die Suchfrage für uns alle:
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a) Wie ist die Rechtslage der nicht erfüllten Bearbeitungspflicht nach Verwaltungsrecht?
- wobei dies beonders "hilfreich" ist für uns in Sachsen und Thüringen -

b) Wie sind die Erfahrungen mit Gerichten, wenn beantragt wird, im Fall derNichtbearbeitung der Klage stattzugeben?
- Das ist automaitisch Klagebestandteil beim zuvor erwähnten Briefbeispiel.
Es kann passieren, dass das Gericht schließlich der ARD-Anstalt aufgibt, innerhalb von 1 Monat spätestens zu bearbeiten, weil es anderenfalls ohne Bearbeitung entscheiden werde.


Der Zweck dieses Threads ist also, hierzu Quellen und Gesichtspunkte in konzentrierter Form einzubringen.
Wir wollen uns nicht gegenseitig reglementieren. Aber bei Arbeitsthemen sollte immer Straffheit und Kürze angestrebt werden, damit der Kern sich nicht verwässert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2023, 08:24 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

H
  • Beiträge: 76
Zitat
a) Wie ist die Rechtslage der nicht erfüllten Bearbeitungspflicht nach Verwaltungsrecht?
- wobei dies beonders "hilfreich" ist für uns in Sachsen und Thüringen -

Dann bleibt der Widerspruch solange offen, bis ein Widerspruchsbescheid ergeht.
(Hat bei meinem letzten Widerspruch 3 Jahre gedauert. Hatte eigentlich wegen meiner laufenden Verfassungsbeschwerde (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35589.msg215256.html#msg215256) nichts dagegen, daß der Widerspruch ruht / nicht bearbeitet wird, aber wenn nicht einmal eine Eingangsbestätigung vom Beitragsservice / RBB trotz mehrmaliger Nachfrage kommt ...)
Zahlungsverpflichtung besteht trotzdem grundsätzlich (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Übrigens sind 1-3 Monate sehr (zu) kurz.
Im Steuerrecht gilt 1/2 Jahr, damit die Finanzgerichte Untätigkeitsklagen annehmen.
Entsprechendes dürfte auch hier gelten.


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  • IP logged

o
  • Beiträge: 1.574
Zitat
a) Wie ist die Rechtslage der nicht erfüllten Bearbeitungspflicht nach Verwaltungsrecht?
- wobei dies beonders "hilfreich" ist für uns in Sachsen und Thüringen -

(...)

Übrigens sind 1-3 Monate sehr (zu) kurz.
Im Steuerrecht gilt 1/2 Jahr, damit die Finanzgerichte Untätigkeitsklagen annehmen.
Entsprechendes dürfte auch hier gelten.
Was die Verwaltungsgerichtsbarkeit angeht: Hier im Forum wurde mehrfach von "3 Monaten" berichtet, nach welchen eine Untätigkeitsklage "angenommen wurde" (zulässig ist). Das passt auch zu §75 VwGO.

Mir erschließt es sich nicht, wie für eine Art Klagestattgabe argumentiert werden soll, wenn die beklagte öffentliche Stelle schlicht untätig ist. Das Gericht setzt das gegenständliche Verfahren für eine von ihm festgelegte Frist aus (vgl. eben genannte Rechtsstelle).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2023, 13:18 von ope23«

  • Beiträge: 7.332
OT, aber auch wieder nicht OT; hier dennoch nicht vertiefen

So, nun kommt die Suchfrage für uns alle:
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a) Wie ist die Rechtslage der nicht erfüllten Bearbeitungspflicht nach Verwaltungsrecht?

Kommt Verwaltungsrecht zwischen einem öffentlichen Unternehmen und einem Verbraucher/einer Verbraucherin tatsächlich überhaupt zur Anwendung? Diese Thematik hat das Zeug zur Vorlagepflicht an den EuGH.

Einerseits sind bekanntlich

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

und andererseits, siehe die Aussage in einem Schlußantrag

EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32558.0

es bestehen unionsrechtlich ernste Zweifel darin, ob Verwaltungsrecht überhaupt zur Anwendung kommen darf, sind doch die Medien kein Teil des Staates, sondern aus dessen Verwaltung ausgegliedert.

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Der noch gültige RBB-Staatsvertrag enthält jedenfalls keine Aussage, daß der RBB auf nicht-programmbezogene Anfragen der Verbraucher/-innen, bzw., Bürger/-innen antworten muß.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014


Edit "Bürger": Untätigkeitsklage sowie auch die Frage, ob Verwaltungsrecht in Sachen ARD-ZDF-GEZ und "Rundfunkbeitrag" angewendet werden darf, ist im Forum bereits ausführlich diskutiert, siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
Da nach allem bisherigen Verständnis die Anwendbarkeit von Verwaltungsrecht in Sachen ARD-ZDF-GEZ und "Rundfunkbeitrag" mindestens höchst streitig ist, könnte (sollte?) ggf. so operiert werden, dass, sofern Verwaltungsrecht angewendet werden darf, dann auch die damit einhergehenden Pflichten anzuwenden sind - es anderenfalls jedoch seitens ARD-ZDF-GEZ ("stillschweigend"?) zu unterlassen ist, den Anschein zu erwecken, dass Verwaltungsrecht Anwendung finden dürfe - oder so ähnlich. Dies wird wohl bei Gelegenheit noch Gegenstand eines gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2023, 15:50 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 76
Mir erschließt es sich nicht, wie für eine Art Klagestattgabe argumentiert werden soll, wenn die beklagte öffentliche Stelle schlicht untätig ist. Das Gericht setzt das gegenständliche Verfahren für eine von ihm festgelegte Frist aus (vgl. eben genannte Rechtsstelle).

Eine Untätigkeitsklage ist wie eine "normale" Klage zu sehen, bloß daß es zuvor keinen Widerspruchsbescheid gibt.
Also Ziel einer Untätigkeitsklage ist nicht, daß das Gericht den Beklagten auffordert, tätig zu werden, sondern das Gericht übernimmt die inhaltliche Prüfung, ohne das zuvor ein Widerspruchsbescheid erging.
Antrag also nicht, das Gericht möge den Kläger auffordern, endlich tätig zu werden, sondern der Verwaltungsakt ist aus den und den Gründen rechtswidrig und daher zu ändern/aufzuheben.

Die Aussetzung im zitierten Urteil betrifft die Zahlungsverpflichtung, nicht das Gerichtsverfahren als solches.
Auch scheint keine Untätigkeitsklage erhoben worden zu sein (zumindest nicht dem Beschluß zu Grunde liegend), sondern lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Zahlungsverpflichtung nach § 80 Abs. 5 VwGO.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2023, 21:41 von Bürger«

 
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