Könnte es sich dann bei Nutzern einer Anstalt und Nichtnutzern dieser Anstalt um das gleiche Rechtsverhältnis handeln?
Sicherlich nicht, denn Nichtnutzer melden sich freiwillig garantiert nicht bei einer LRA an und füllen damit auch keinen Anmeldebogen aus, der dieses bzw. ein Rechtsverhältnis zur LRA überhaupt begründen könnte?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;