Ein Festsetzungsbescheid auf Basis von Landesgesetzen ist ein hoheitlicher Akt des öffentlichen Rechts.
Der dann aber vom Land selber kommen müsste und nicht von einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen, das über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt.
Wobei es wiederum ja nicht vom Land selber kommen kann, denn der Rundfunk ist ob seiner Staatsferne nicht dem Land angegliedert, sondern davon separiert.
Der Staat darf zwar als Unternehmer auftreten, dieses aber zu den Konditionen, die für alle Unternehmer gelten. D.h., die allgemeinen Gesetze des Bundes setzen hier den Ländern wie auch dem Rundfunk nach Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 10 Abs. 2 EMRK zulässige Schranken, die in der Gleichbehandlung aller Unternehmen besteht.
Die davon unabhängig erbrachte Leistung der Sender ist Teil des bürgerlichen Rechts, denn die erbringt die Rundfunkanstalt nicht als Behörde, sondern als Unternehmen.
Eben; wir haben privatrechtliche Leistungen, auf die mit den Mitteln des öffentlichen Rechts geantwortet wird.
Es wäre ein Trugschluß, wenn man die Erbringung einer Dienstleistung von ihrer Finanzierung derart trennen könnte, daß die Erbringung privatem Recht folgt und die Finanzierung öffentlichem Recht.
Wenn der Staat nur dort hoheitliche Befugnisse hat, wo nur er handeln darf, (siehe dazu auch BFH V R 32/97), findet öffentliches Recht nur dort Anwendung, wo nur öffentliches Recht angewendet werden darf.
@PersonX
Der Part der vom Nutzer/Nichtnutzer nicht authorisierten "Direktanmeldung" gehört u. U. separat diskutiert; seitens des rechtstreuen Gesetzgebers kann es keine Grundlage dafür geben, würde dieses doch einen unzulässigen Eingriff gemäß Art. 10 EMRK darstellen. Die Einmischung durch den Staat ist nämlich nicht statthaft.
LRA, BS und Co. haben diese "Direktanmeldungen" u. U. selber erfunden; LRA, BS und Co. sind nicht Teil des Staates, weil Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; deswegen sind sie Unternehmen und keine Behörden.
Dem Rundfunk mache ich keinen Vorwurf; den echten Behörden aber schon, die offenbar die Mühe scheuen, sich selber einzulesen.
Die ersuchte Behörde ist zu jedem Zeitpunkt einer Vollstreckung dem Schuldner gegenüber zur Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet; die erste Voraussetzung ist die Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle, bzw. die Vorlage eines vollstreckungsgerichtlichen Titels.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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