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Autor Thema: Rechtsverhältnis zw. Abgabeschuldner und Abgabeempfänger notwendig?  (Gelesen 327 mal)

  • Beiträge: 7.250
Dieses Thema soll nur der Klärung der Frage im Titel dienen, ob es eines Rechtsverhältnisses zwischen Abgabeschuldner und Abgabeempfänger bedarf, denn zwischen den rundfunknichtnutzenden Bürger*innen und dem ÖRR hat es doch keinerlei Art von Rechtsbeziehung, da der ÖRR ob seiner Wirtschaftsteilnehmerschaft aus dem Staat ausgegliedert wurde, (Recht auf Selbstverwaltung), und es im Unionsrahmen immer die Verbraucher*innen sind, die eine Rechtsbeziehung zu einem Wirtschaftsteilnehmer begründen?

In Belangen des Rundfunkbeitrages sind die Verbraucher*innen Abgabeschuldner und die wirtschaftsteilnehmenden ÖRR Abgabeempfänger, aber welches Rechtsverhältnis besteht zwischen ihnen, wenn seitens der rundfunknichtnutzenden Verbraucher*innen gar keines begründet wird?

Siehe auch die Themen:

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30304.0

BFH X R 7/21 - Klage auf Feststellung d. Art d. Rechtsverhältnisses ist zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36828.0

EuGH C-21/20 - Zum Rechtsverhältnis zw. Staat <-> ÖRR <-> Bürger*in
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35780.0

BFH V R 7/20 - Der Leistung zugrundeliegendes Rechtsverhältnis maßgeblich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35295.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 12:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Bezüglich eines möglichen Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Rundfunkanstalt stellt sich mir noch eine Frage. Also einmal angenommen, es entstünde wirklich irgendeine Art von Rechtsverhältnis durch die gesetzliche Zahlpflicht. (Wobei wir einmal das Schuldverhältnis, welches ja auch ein Rechtsverhältnis darstellt, als Rechtsverhältnis ausklammern, denn darum geht es ja wohl nicht.)

Die Rundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts.
Anstalten haben üblicherweise Nutzer. Richtig?

Könnte es sich dann bei Nutzern einer Anstalt und Nichtnutzern dieser Anstalt um das gleiche Rechtsverhältnis handeln?


Edit "Bürger": Des Themas wegen ausgegliedert aus dem Thread
BGH I ZR 28/22 - Beginn d. Widerrufsfrist im Fernabsatz ab Info des Verbrauchers
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37365.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2023, 12:13 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.250
Könnte es sich dann bei Nutzern einer Anstalt und Nichtnutzern dieser Anstalt um das gleiche Rechtsverhältnis handeln?
Sicherlich nicht, denn Nichtnutzer melden sich freiwillig garantiert nicht bei einer LRA an und füllen damit auch keinen Anmeldebogen aus, der dieses bzw. ein Rechtsverhältnis zur LRA überhaupt begründen könnte?


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