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Autor Thema: News aus Absurdistan: Gerichtsmitteilung: "Ohne Unterschrift gültig"  (Gelesen 1967 mal)

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Wir kennen es von Abrechnungen, Tabellen, Rechnungen, formulert etwa wie folgt:
"Dies ist ohne Unterschrift gültig, weil es mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage hergestellt wurde."
Das erscheint vertretbar, sofern der Computer automatisch die Daten aus einer Datenbank fischt und daraus eine schematische Mitteilung produziert, die keine tiefere Bedeutung hat.

Nun ging ein richterliches Schreiben eines Verwatllungsgerichts ein,
das in dieser Weise unterschriftlos war und einen individuell formulierten richterlichen Text enthält.
Das Gericht erhielt einen geeigneten Kommntar....  >:D
... wie sehr die Justiz in Richtung Absurdistan abzusinken beginne...

Natürlich werden heutzutage praktisch alle Texte auf einem Computer erstellt, Urgroßvaters ehrfürchtige Bezeichnung "elektronische Datenverarbeitungsanlage", die hat jetzt ziemlich jeder bei sich zu Hause, mindestens 100-fache Leistung im Vergleich mit Ur-Opas tonnenschweren ersten EDV-Schränken.

So ein Schreiben benutzt nur einfach eine "elektronische Schreibmachine" und wird dann bei manchen papier-nen Verwaltungsgerichten ausgedruckt in der Akte abgeheftet. Man hat ja auch noch Faxgeräte, immerhin sind Fernschreiber nur noch seltenst in Funktion, der Fortschritt ist so etwas von rücksichtslos!

Also dürfen wir jetzt auch an Gerichte adressieren?
"Dies Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, weil mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt."
Ist ja interessant... Wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage für "ohne Unterschrift"?
Wie ist die Zulässigkeit definiert?

Und wie ist das eigentlich mit der rechtlichen Wirkung
eines nichtunterschriebenen Richterbriefes, "weil mit einer elektronsichen Datenverarbeitungsanlage erstellt"?
Das dürfte mit den Home-Office-Pflichten der menschheits-ausrottenden Corona-Virlein zusamenhängen. gibt es insoweit Sonderermächtigungen?
Die Viren sind schuld oder der Klimawandel - da muss man reagieren, Verzicht auf Unterschrift spart Energie = CO2, für Richterautos oder was auch immer, ist ja völlig klar.

Von anderen Gerichten ist als Lösung bekannt: Der Richter schickt es zur Geschäftsstelle, die zaubert eine echte Unterschrift: "i.A." oder "i.V." und chic ist für Vorstandsego in Firmen "nach Diktat verreist" und dann unterschreibt die Praktikantin. Ist ja keine Lüge, der Chef ist 1 Geschoss nach oben oder unten verreist.

Die Unterschrift kann man natürlich auch wie in Chefetagen die vorgefertigte Unterschrift - ein  .jpg oder sonstwie -  in die Briefe hineinbetten. Aber juristisch hat das nur eine relativ kurze Halbwertszeit, wenn es darauf mal ankommt. Lässt sich rückwirkend ermitteln...

Mal sehen, ob wir in diesem Thread zu diesem skurrilen Thema weitere wichtige Infos zusamenbringen können.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
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Ich denke, das hängt mit dem Homeoffice des Richters zusammen, der seine Textbausteine zwar am Laptop zusammenstoppeln kann, aber nicht über ein Dienstsiegel zu Hause verfügt, sonst könnte er sich damit ja sonstwas für Beglaubigungen und Belege ausstellen, die im Alltag so gebraucht werden, soviel Vertrauen hat man ja auch nicht in die Beamtenschaft, schließlich sind Polizisten ja auch schon die Dienstwaffen zu Hause abhandengekommen...

Rechtsgültigkeit sollten die Juristen unter Euch mal ausdiskutieren.


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G
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Auch vor Einführung der digitalen Akte bekamen die Prozessbeteiligten keine von einem Richter unterschriebenen Briefe. Vielmehr schrieben die Richter ihre Verfügungen/Nachfragen für die Gerichtsakte, und die Geschäftsstelle sandte dann eine von einem Mitarbeiter unterschriebene Ausfertigung der richterlichen Verfügung an die Beteiligten.  Deshalb brauchen Richter auch kein Dienstsiegel, sondern überlassen die Anbringung eines solchen (wenn nötig, z.B.  auf Urteilsausfertigungen) den Geschäftsstellenmitarbeitern.

Bei digitaler Aktenführung kann wohl auf die Unterschrift des Mitarbeiters verzichtet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2022, 16:09 von Bürger«

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In welchem Gesetz steht
"Bei digitaler Aktenführung kann wohl auf die Unterschrift des Mitarbeiters verzichtet werden."
Kann ja sein, an absurde Gesetze sind wie ja nun gewöhnt, siehe Rundfunk-"Beitrag" statt "Mediensteuer".

Übrigens, der Vorgang ist aus Berlin, wo die Akten noch in Papier geführt werden. Aber es ist völlig gleichgültig, richterliche Wirkung kann nur entfalten, also briefliche vom Richter abgefasste Mitteilung zum Verfahren, was unterschrieben ist.
Nicht ntöig für eine Kostenrechnung - da stimmt die Aussage "von Datenverarbeitungsanlage erstellt". Für Briefe mit richterlicher Stellungnahme stimmt sie nicht - weil von einem Richter auf einer "elektronischen Schreibmaschine" erstellt.

Mitteilung am Rande, nicht voll thread-kompatibel, bitre hier nicht ausweiten:
Soweit noch Papierakten - so in Berlin - :
----------------------------------------------------------------
Wenn dann die Bechwerdeführer entsprechend der Empfehlung die 1300 Seiten Standard-Verfassungbeschwerde, 4 wunderschöne Aktenordner, einreichen, darf man ja auch beim Verwaltungsgericht als Beweisgutachen mit Anträgen einreichen, das ist ein Vorgang "von Gewicht", das bekommt einen Sonderstandort, das "stört".

Wenn 100 das machen, muss das Archiv anbauen. 50 Aktienmeter. Leider ist es nie gelungen, die Mitstreiter zu animieren, die Justiz dort zu treffen, wo sie ein echtes Interesse gewinnt, keine weiteren Fehlurteile mehr runterzurattern aus der Textbaustein-Mischbatterie. Schon beim Erreichen von "nur" 1,5 Meter Aktenstapel durch verschiedene  Einrecicher hat ein anderes "papiernes" Gercht einen Kompromiss vorgeschlagen.

Auch bei der ARD-Landesanstalt darf man den Widerspruch mit 1300 Seiten begründen. Die können das zwar digitalisieren, hauen damit aber die digitale Aktenübersicht kaputt. Bedauerlich nur, diese Akte wird dann in absehbarer Zeit nicht mehr bearbeitet. Blöd. Ausgesprochen blöd. So lange keine Bearbeitung, ist alle Hoffnung vergeblich, mal Bekanntschaft mit dem netten Gerichtsvollzieher zu machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2022, 16:10 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Hilft das Dokument des Bundes hier weiter?

Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/bericht-schriftformerfordernisse.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat
Die elektronische Kommunikation nach § 3a VwVfG, § 36a SGB I bzw. § 87a AO ermöglicht auch die Übermittlung von Plänen oder technischen Daten, die keine lesbaren Erklärungen im Sinne der Schrift- und Textform sind (Sprachdateien, Skizzen und
Diagramme). Als elektronische Kommunikation gilt u.a. die SMS, der Upload einer Datei auf den Server des Adressaten oder die Übermittlung einer Datei im Anhang einer Nachricht

Die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung ist nur zulässig, soweit der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 VwVfG, § 36a Abs. 1 SGB I, § 87a Abs. 1 Satz 1 AO)

Privatpersonen können auch nicht verpflichtet werden, einen Zugang für die elektronische Kommunikation mit einer Behörde zu eröffnen

Regelmäßig ist die Schriftform im Verwaltungsrecht jedenfalls dann gewahrt, wenn die für das Zivilrecht in § 126 BGB bestimmten Anforderungen erfüllt sind. Danach muss es sich um eine nicht zwingend handschriftliche, aber verkörperte Erklärung (Urkunde) handeln, die vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen) unterzeichnet wurde. Kennzeichen der Schriftform ist somit, dass eine Erklärung oder sonstige Information mittels lesbaren Schriftzeichen auf einem Substrat – regelmäßig ist dies Papier – verkörpert und auf Dauer fixiert ist. Eine solche Urkunde kann naturgemäß mangels Verkörperung nicht elektronisch erstellt werden. Die Schriftform kann somit elektronisch nicht erfüllt, sondern nur ersetzt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/grosses-w-reicht-nicht-als-richterunterschrift-unter-einem-urteil_206_440638.html

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bgh-anforderungen-an-eine-die-identitaet-des-unterzeichnenden-erkennende-unterschrift_idesk_PI17574_HI8522463.html

->
Beschluss des V. Zivilsenats vom 9.7.2015 - V ZB 205/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72024&pos=0&anz=1

Denkbar wäre, daß alle bspw. im Homeoffice von einer staatlichen Person gefertigten Dokumente persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2022, 19:34 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke, @pinguin.

Dies ist wieder einmal nur durch Recherchen komplett begreifbar.
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"(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."

Was ist eine "elektronische Form"? So eine Mist-Formulierung im Gesetz. Das ist keine Regel, sondern ein Witz.

Ein Text in "lektronischer Form", - aha, statt Brief sendet man einen Chip? Kein Wunder, dass man keine Autos mehr bauern kann, wenn Deutschlands Juristen nur noch Chips statt Papier versenden?
Bestens " Chips" - kann man ja dann essen? Abends beim Schauen von ARD, ZDF?

Totalster Dilettantismus der Juristen Gesetzesmachen in Sachen IT.


Oder ist gemeint "als Datei .pdf" oder so?
-------------------------------------------------------------
Die hier benannten Vorgänge waren alle nur als Papier eingegangen.
Dann müsste aber für Gerichte erst einmal eingeführt werden "E-Mail wirksam durch Eingangsbestätigung".
Dafür müsste die Verwaltung Software erhalten, die die Header der Mails automatisch ausliest und durch Rückverfolgung sekundenschnell absichert.

Für das meiste würde das genügen, aber da könnten die Anbieter keine 100 Millionen-Summen verdienen mit anderen Lösungen, die so kompliziert sind und derart totalitäre Datenregistrierung erfordern, dass praktisch niemand sie anwendet, ausgenommen die Professionen, die sowieso total registriert sind, was ja vertretbar sein mag (oder auch nicht...). 


Also, wir haben es nun mal besonders schön in neuem Fall eines deutschen Gerichts:
---------------------------------------------------
Auf Seite 1 Anschreiben der Geschäftsstelle: ohne Unterschrift gültig. Vermerk so ähnlich wie im Eigangsbeitrag.
Was denn wohl?
Aber bis dahin ist das ja vertretbar bei diesem Massen-Schema-Text. Bis dahin stimmt das schon irgendwie. Nur, worauf erstreckt sich diese Blanko-Freistrellung?

Jedoch und dann kommen nämlich als Anlage 4 Seiten eines richterlichen Beschlusses, keine Unterschrift des Richters, aber die nicht vorhandene Unterschrift wird durch die Geschäffsstelle beglaubigt.
Ob die Unterschrift in der Fassung für den Bürger drin sein muss oder fehlen darf?
Vermutlich war da aber nie eine, sondern home office.

...  und eine Unterschrift digital einfügen, hätte der Richter als einziger Autorisierter ja machen können,
!!!!!!!! aber das muss ein deutscher Jurist erst einmal KÖNNEN!!!!!
Ob das intern gemacht wurde, das wird ja wohl niemand ernsthaft vermuten?

Der Beschluss nimmt Bezug auf ein Fax-Anschreiben, obgleich dem Richter die umfangreichen Anlagen vermutlich nie an sein vermutliches Home-Office geschickt wurden - nämlich 1 Tag später erst bei Gericht waren. Deshalb erwähnt er diese auch nicht. Hätte er aber müssen.


Arme deutsche Justiz, wie sehr bist Du gesunken!
-------------------------------------------------------
Naja, kommt uns gelegen. Nichtig ist nichtig. Basta.


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@pjotre

E-Mail ist nur mit zwingender elektronischer Signatur rechtsgültig, sagt das Dokument des Bundes ganz eindeutig; die einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2016/bericht-schriftformerfordernisse.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Zitat
Die elektronische Form ist in § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I bzw. § 87a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 AO gesetzlich definiert. Ihr genügt (nur) ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die Definition der elektronischen Form im Verwaltungsrecht entspricht der im Zivilrecht (§ 126a Abs. 1 BGB). Mit der elektronischen Form können sämtliche Funktionen der Schriftform erfüllt werden. Aufgrund dieser gesetzlichen Definition der „elektronischen Form“ als ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument muss in Normtexten besonders auf eine zutreffende Verwendung des Begriffs „elektronische Form“ geachtet werden.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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 @pinguin : Ja, so ist das Gesetz, wofür sich alle schrecklich verantwortlich fühlen, aber die Benutzung von E-Mails für Behördenverkehr weitgehend aufgehoben haben.

Die - normalerweise unsichtbar bleibenden - Header der E-Mails erlauben software-gesteuerte ausreichende Authentizitätskontrolle, ausreichend für fast alles jedenfalls in Verbindung mit Empfangsbestätigung.
So sind ja viele Funktionen des Spamschutzes gebaut, das Wissen liegt vor. Aber man erzählte das mal einem Juristen...

Dafür braucht man regular expressions in der Software... Bring mal einem durchschnittlichen Juristen mit Dr. jur. und 10 Jahren Studiendauer bei, überhaupt zu begreifen, was das so sein könnte... 


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Dafür braucht man regular expressions in der Software... Bring mal einem durchschnittlichen Juristen mit Dr. jur. und 10 Jahren Studiendaier bei, überhaupt zu begreifen, was das so sein könnte...
Es entsteht der Eindruck, daß ganz viele Leute außerhalb des Forums die Tragweite von

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

bislang nicht verstanden haben?

Siehe hierzu auch

EuGH C-309/19 P - Klage muß handschriftlich unterzeichnet sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35908.msg216933.html#msg216933

Wenn seitens der Union hier eine Norm als verbindlich formuliert worden ist, sind die dem entgegenstehenden nationalen Dokumente, ob gedruckt oder elektronisch, Makulatur, wenn die Unionsländer keine ausdrückliche Erlaubnis haben, davon abweichen zu dürfen.


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Danke, @pinguin , das führt zurück zum Thread-Thema

und das kommt rein in das Sammelgutachten des Medienrechts "Metastudie LIBRA",
und der Auszug dieser Seite im Ausdruck wird in der nächsten Woche ein Gericht erfreuen.

Das ist, was wir brauchen, den Richtern zu sagen, was ihr sagt, wird nicht einfach dadurch juristisch wahr,  weil ihr 10 Jahre bis zum Dr. jur. eures Lebens in Würde verbrannt habt, sondern wir das Volk sind gekommen, in Würde das Gesetz einzufordern.

Es geht also nur am Rand um das bisschen Unterschrift. Es geht darum, eine Position auf Augenhöhe zu bewirken für den Kern, den Aufhebungsbedarf von rund 15 000 VG-Fehlurteilen seit 2013. 


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und der Auszug dieser Seite im Ausdruck wird in der nächsten Woche ein Gericht erfreuen.
Nicht, daß das dann noch ein Datenschutzproblem gibt; ohne Rechtsgrundlage im unionsrechtlich vollständig harmonisierten Datenschutzrecht natürlicher Personen ist die Verarbeitung personen-bezogener Daten natürlicher Personen eine Straftat.

Hierzu siehe:

EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0

EuGH C-620/19 - Jur. Pers. können sich nicht auf die DSGVO stützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34888.0

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35765.msg216267.html#msg216267


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Also, das Gericht erklärt die Schreiben als "mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt",
erklärt damit die Gerichts-IT wie folgt:

Nicht nur Archiv- / Speicherungs- und Editierfunktion. sondern auch eigenständig software-basierte "Verarbeitung" der "Daten".

Da fehlt es vielleicht an einer Rechtsgrundlage? Und wie ist das mit den Textbaustein-Konglomeraten statt denkender Rechtsprechung, wenn man das als Daten-"Verarbeitung" interpretiert,
so wären diese Urteile ohne staatliche gesetzliche Autorisierung dieser software-gesteuerten "Verarbeitung",
also mal nachdenken, reine Textbaustein-Urteile - die meisten der Rundfunkabgabe -  sind Straftat?

Man sollte das nicht zu sehr ausweiten in einem Schriftsatz. aber mal eben diese Fragen aufwerfen ist ja kein Fehler... Man kann ja auch mal einen kleinen Antrag dafür stellen und mal schauen, was das Gericht darauf antwortet, nachdem es die Bearbeitung durch "elektronsiche Datenverarbeitung" eingestanden hatte.

AI künstliche Intelligenz am Werk, kann man ja mal fragen...  >:D


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also mal nachdenken, reine Textbaustein-Urteile - die meisten der Rundfunkabgabe -  sind Straftat? 
Bereits die EMA's begehen u. U. Straftaten, wenn sie die Daten ihrer Bürger*innen ohne deren ausdrückliche Genehmigung an den Rundfunk weiterreichen, einfach deswegen, weil der EuGH die Weitergabe personen-bezogener Daten an Wirtschaftsteilnehmer ohne ausdrückliche Genehmigung dieser natürlichen Personen für unvereinbar mit der DSGVO erklärt hat.

Und damit ist der nicht durch die natürliche Person ausdrücklich freiwillig begründeten Datenweitergabe die Rechtsgrundlage entzogen, die somit, findet sie dennoch ohne ausdrückliche Genehmigung der betreffenden natürlichen Person statt, von dieser strafrechtlich verfolgt werden kann.

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Zitat
also, das Gericht erklärt die Schreiben als "mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt",
Ist im Unionsrecht augenscheinlich ohne Belang; wenn diese Dokumente in Papierform vorliegen und nicht bloßen Infocharakter haben sollen, müssen sie im nachprüfbaren Original handschriftlich unterzeichnet sein.


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