Widerspruch, ggf. Klage, das volle Programm.
Das sollte wohl so lauten:
Widerspruch, Akteneinsicht B bei LRA, Widerspruchsbescheid, Klage einlegen, Akteneinsicht B vor der weiteren Begründung der Klage anstrengen bei Gericht, Verhandlung
Es gibt einen Unterschied:
Akteneinsicht A -> in die personengebundene Akte
Akteneinsicht B -> in die Akte zur "Raumeinheit/Wohnung"
-> nur Akteneinsicht B wird zeigen, was Person A möchte
-> sofern bei Gericht nur die Akte nach Akteneinsicht A vorgelegt wird, ist es auch dem Richter nicht möglich zu prüfen, welche Zahlungen auf eine "Raumeinheit/Wohnung" erfolgt sind
-> Natürlich kann der Richter darauf ausweichen, festzustellen, dass A mit Z zusammen wohnt ;-), aber "lustiger" ist es wohl den Richter feststellen zu lassen, was bereits bezahlt ist, denn mit wem wer zusammen wohnt ist nicht wichtig. Wichtig ist nur ob bereits bezahlt wurde.
Natürlich kann eine LRA das auch alles anhand der Akten, welche Sie selbst führen ohne weitere Probleme feststellen. Denn es gilt ja ein Beitrag pro "Raumeinheit/Wohnung" -> nicht ein Beitrag pro Person.
Also Widerspruch erheben und erklären:
Für diese "Raumeinheit/Wohnung" besteht keine Pflicht mehr als einen Beitrag zu zahlen.
Wie sie anhand Ihrer Aktenführung zu dieser "Raumeinheit/Wohnung" -hier die Lage angeben- feststellen können, wurde bereits bezahlt.
Natürlich kann A das auch gleich mit Akteneinsicht verbinden.
Also Antrag auf Akteneinsicht bei der LRA stellen, wichtig in die Akte zur "Raumeinheit/Wohnung" nach -hier die Lage angeben-.
In der Akteneinsicht bei der LRA müsste A feststellen können, dass Zahlungen von einer Person Z bereits erfolgt sind. Die Daten der Person Z sollten in dieser Akteneinsicht eben geschwärzt sein. Die Daten einer Person Z gehen A ja so gesehen auch gar nichts an. ;-)
Wichtig ist nur die Lage der "Raumeinheit/Wohnung" und das "Zahlungen" vorhanden sind.
Kann die LRA keine Akte zu dieser "Raumeinheit/Wohnung" zeigen, dann liegt ein Aktenproblem vor. Das dürfte dann sicherlich bei Gericht mit Hochspannung verfolgt werden.