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Autor Thema: jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG  (Gelesen 19418 mal)

M
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Es ist doch eigentlich ganz klar, daß jene, die dem Bürger gegenüber Grundrechte einzuhalten haben, sich nicht selber auf eben diese Grundrechte berufen können?

"eigentlich"- das kleine Wörtchen!  oder auch: "Das ist doch klar wie Kloßbrühe!"
Zitat
umgangssprachlich, ironisch; Es gibt zwei Deutungen: Die erste bezieht sich auf den Begriff Kloster. Die Fastensuppe der Klöster galt früher als besonders gehaltlos und war durchsichtig (klar) bis auf den Tellergrund, eben: klar wie Klosterbrühe. Nach der anderen Deutung ist die Redensart von Anfang an scherzhaft gemeint und bezieht die Alltagserfahrung ein, dass die Brühe, in der Klöße gekocht werden, stets trübe ist.

Denn die Rn 55 gesagt zwar:
Zitat
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind, auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Im Unterschied zu den Grundrechten aus Art. 1 bis 17 GG, die juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht beanspruchen können (dazu unten B. I. 1. b), enthalten Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG auch objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugutekommen müssen, der nach den maßgeblichen Verfahrensnormen parteifähig oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 61, 82 <104> m.w.N.; auch BVerfGE 21, 362 <373>). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Funktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter Beachtung der Erfordernisse eines gehörigen Verfahrens gewonnen werden, die im Interesse gerechter richterlicher Urteilsfindung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 61, 82 <105>).


Es wird also verwiesen auf die Erklärung unten B. I. 1. b = Rn 59:
Zitat
b) Der Beschwerdeführerin fehlt allerdings die Beschwerdefähigkeit, soweit sie mit Blick auf die Auslegung des einfachen Rechts durch den Bundesgerichtshof eine Verletzung der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) rügt, weil nicht nur Art. 14 Abs. 1 und 3 GG fehlerhaft abgegrenzt, sondern auch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten seien. Dass die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere durch das Rechtsstaatsprinzip genügt, ist zwar über Art. 2 Abs. 1 GG auch zugunsten der Einzelnen gewährleistet (vgl. BVerfGE 132, 99 <127, Rn. 73>). Geltend gemacht wird damit aber die Verletzung eines materiellen Grundrechts (vgl. BVerfGE 75, 192 <200>), als dessen Träger der Staat und seine organisatorischen Untergliederungen - von einzelnen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa BVerfGE 107, 299 <309 f.> m.w.N.) - ausgeschlossen sind.

Es gibt also von dem Grundsätzlichen "einzelne Ausnahmen" staatliche Grundrechtsträger lt. BVerfGE 107, 299. - oder?
Und wer ist damit wohl gemein?

Na dann:
> BVerfGR 107, 299 hab ich leider noch nicht gefunden.  :(

Aber zum Antrag eine Krankenkasse (als mittelbare Staatsverwaltung) gibt es BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01. Juli 2004 - 1 BvQ 20/04 - Rn. (1-7), http://www.bverfg.de/e/qk20040701_1bvq002004.html:
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 302 <312 f.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <197 ff.>). Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 SGB V). Sie hat die beanstandeten Äußerungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gemacht (vgl. etwa § 14 f. SGB I). Für die Beschwerdeführerin gibt es - anders als für Universitäten und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten - keine besondere Zuordnung zu dem durch Grundrechte geschützten Lebensbereich (vgl. hierzu BVerfGE 31, 314 <322>; 107, 299 <309 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Juni 1991 - 1 BvR 1707/88 -).
??? :: )
Auch hier taucht BVerfGE 107, 299 auf  neben BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html#322

Damit gilt wohl im (recht komplexierten) Verfassungsrechtsprechung (s.a. Kratzmann u.v.a.):
Es gibt - nach bisheriger Auffassung der Richter am Bundesverfassungsgericht - einzelne juristische Personen des öffentlichen Rechts (als mittelbare Staatsverwaltung), die Grundrechtsträger sind.

Hier mal noch ein RBB - "RückwärtsBeweisBeitrag" ;).
Zitat
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2000
- 1 BvR 491/93 - Rn. (1-35),
http://www.bverfg.de/e/rk20000218_1bvr049193.html
sagt in Rn 4:
Zitat
Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihnen aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ( BVerfGE 59, 231 <256 ff.>). Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechts auf Rundfunkfreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( BVerfGE 90, 22 <26>).

und weiterhin in Rn 8 - 10:
Zitat
b) Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts geltend machen ( BVerfGE 59, 231 <254>).

aa) Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, die von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Rundfunkmitarbeitern und Rundfunkanstalten zu beachten sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Januar 1982 ( BVerfGE 59, 231 <257 ff.>) entwickelt.

Danach umfasst der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluss über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu bestimmen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit sind nicht nur unmittelbare Einflussnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können ( BVerfGE 90, 60 <87>).

Und so ist wohl angebracht, genauer zu lesen den Bezug, die BVerfGE 59, 231 (Beschluß zu Arbeitsrecht beim WDR) von 1982, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv059231.html
Rn 2:
Zitat
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, welche Bedeutung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für die Maßstäbe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nach denen bislang als "freie Mitarbeiter" geführte Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als festangestellte Arbeitnehmer eingeordnet werden.

Und dann heißt es da in Rn 48:
Zitat
Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. [373]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).

Aha! Das ist sie, die "BVerfGE 21, 362 - Sozialversicherungsträger" vom 2. Mai 1967 (Am Tag nach dem Tag der Arbeit) ! Was war das für ein Jahr damals - vor genau 50 (in Worten: fuffzich) Jahren!? Auf http://chroniknet.de/extra/zeitgeschichte/das-jahr-1967/ erfahre ich, dass es 1967 war als Benno Ohnesorg (was für ein Name!) mit 27 Jahren und Ernesto Rafael Guevara de la Serna mit 39 Jahren ermordet wurden und ein 91-Jähriger starb, nach dem nun eine Ära benannt ist, von der niemand so genau weiß... Nun und wikipedia meint:
Zitat
Ohnesorgs Erschießung trug zur Ausbreitung und Radikalisierung der westdeutschen Studentenbewegung der 1960er Jahre bei. Sein Todestag gilt als Einschnitt der deutschen Nachkriegsgeschichte mit weitreichenden gesellschaftspolitischen Folgen.
Jaja, so nah liegen sie beieinander - Ende und Anfang - ein Kreis....
Apropos...

In BVerfGE 21, 362 - Rn 19 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html#369 von 1967 heißt es deutlich:
Zitat
Die Beschwerdeführerin ist somit eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zum Bereich der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung gehört. Ihre Grundrechtsfähigkeit richtet sich daher nach Art. 19 Abs. 3 GG.

Die gesetzlichen Regelungen zu den sogenannten Landesrundfunkanstalten fußen bekanntlich auf Staatsverträgen (durch die Staatsverwaltung errichtet), die durch Parlamente in Gesetze transformiert und damit Staatsgewalt ausüben (lassen). Das Handeln der  sogenannten Landesrundfunkanstalten des öffentlichen Rechts ist mittelbare Staatsverwaltung (s.a. BVerfGE 21, 362 - Rn 19)

Somit bleibt die Frage: Wem nützt es, wenn das Grundrecht der Berichterstattung durch Rundfunk nach Artikel 5  Zwang gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 GG ausübt?
Die Rundfunkfreiheit aus Art 5 GG hat sich (nach Auffassung der "herrschenden Meinung" bzw. durch die "ständige Rechtsprechung") im öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunk materialisiert.
Und: Die Informationsfreiheit aus Art 5 GG wird mit dem RBStV zum Zwecke der Finanzierung der Rundfunkfreiheit geopfert / soll geopfert werden - oder?
Bleibt echt spannend, was 2017 (zehn Jahre später) - im Angesicht der heute bekannten (und unbekannten) "technologischen Neuerungen" - das BVerfG sagen wird...

So, und nun bitte studieren wir weiter die BVerfGE 21, 362 Rn 20 ff. aus 1967 und auch noch mal die (bekannte 2. Rundfunkentscheidung aus 1971) "BVerfGE 31, 314 - Umsatzsteuer - " Rn 21 ff.
(Meine Herren! Dass ich das noch erleben darf!? Ein Jurastudium nebenbei...)

Und so gilt wohl richtiger Weise auch:
Man sollte die Erwartungen an ein Urteil des BVerfG nicht zu hoch schrauben


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Es gibt also von dem Grundsätzlichen "einzelne Ausnahmen" staatliche Grundrechtsträger lt. BVerfGE 107, 299. - oder?
Und wer ist damit wohl gemein?

Na dann:
> BVerfGR 107, 299 hab ich leider noch nicht gefunden.  :(

Damit ist das Urteil vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 gemeint, siehe die Angabe "Fundstelle" am rechten Rand auf der Urteilsseite: BVerfGE 107, 299 - 339

33
Der Beschwerdeführer zu 1a kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen.

34
1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>). Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101 <102 f.>).

35
2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch nehmen.

36
Die Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus der Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist, erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses Grundrecht
. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 <365>). Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Rundfunkfreiheit. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen dem Rundfunkveranstalter und seinen Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks grundsätzlich zu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht ausgeschlossen. Es ist staatlichen Stellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 f.>; 77, 65 <75>). Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen.

37
3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>). Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können, steht ihnen auch der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung.

darin wird dann verweisen auf:
- erneut das 2.Rundfunkurteil BVerfGE 31, 314 <322>
- BVerfGE 59, 231 <254> - Freie Mitarbeiter vom 13. Januar 1982, an der Stelle dann allerdings auch nur mit Verweis auf das 2.Rundfunkurteil
- BVerfGE 78, 101 <102f.> - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten vom 23. März 1988, dann mit Verweis auf das 2.Rundfunkurteil und BVerfGE 59, 231 <254>   ::)

Zitat von: BVerfGE 59, 231 <254> - Freie Mitarbeiter
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt.
   47
I.    
Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. [373]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 [322] - Umsatzsteuer).
   48
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art. 9 Abs. 3 und des Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 [261] - Deutschland-Fernsehen): Diese "Staatsfreiheit" findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

Zitat von: BVerfGE 78, 101 <102f.> - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
   2
1. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden im Vergleich zu privaten Sendeunternehmen, welche die Vorschrift des § 87 Abs. 3 UrhG mit Erfolg bekämpfen könnten, ungleich behandelt, ist unzulässig, weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).
   3
2. Unzulässig ist des weiteren die Rüge, zum Kernbereich verfassungsrechtlicher Verbürgung gehöre auch das Recht, über die Verwertung der Sendungen, insbesondere die Aufzeichnung zum privaten Gebrauch zu bestimmen. Werde ihnen dieses Recht durch die Zulassung privater Speicherung entzogen, müsse dieser Verlust zumindest in der Gestalt einer Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 UrhG ausgeglichen werden.
   4
Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, a.a.O., S. 240). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196] m.w.N.). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.

Soweit ich es überblicke fußt die Ausnahme ausschliesslich auf dem 2.Rundfunkurteil - in den Entscheidungen danach keine neuen Erkenntnisse nur Wiederholung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2017, 22:02 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
Aber zum Antrag eine Krankenkasse (als mittelbare Staatsverwaltung) gibt es BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01. Juli 2004 - 1 BvQ 20/04 - Rn. (1-7), http://www.bverfg.de/e/qk20040701_1bvq002004.html:
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die Antragstellerin nicht Trägerin des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 302 <312 f.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <197 ff.>). Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 SGB V). [...]
Den einen Punkt hebst Du hervor, den anderen übersiehst Du? (Siehe von mir in Rot Hervorgehobenes).

Also noch einmal; eine juristische Person des öffentlichen Rechts darf sich selbst nicht auf die Grundrechte berufen. Alleine der Staat darf derart handeln, daß er Bestimmungen trifft, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Grundrechte gewährt. Diese juristische Person des öffentlichen Rechts hat aber keine Handhabe, die Gewährung dieser Grundrechte für sich einzufordern, wenn sie ihr bspw. von Gerichten während der Interaktion gegenüber dem Bürger verwehrt werden.

Die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vom Staat gewährten Grundrechte werden erst dann relevant, wenn sie gegenüber anderen juristischen Personen angewandt werden sollen.

Die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vom Staat gewährten Grundrechte sind nämlich gegenüber jenen Grundrechten, die der gleiche Staat seinen Bürgern gegenüber gewährt, stets nachrangig.

(Anders kann die Aussage des BVerfG gar nicht gedeutet werden).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Danke @Maverick und @pinguin!

 
Den einen Punkt hebst Du hervor, den anderen übersiehst Du?
Nö! - Ich sehe beides.
1.
Zitat
Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient .
Also kann eben doch "eine juristische Person des öffentlichen Rechts" (hier ZDF) sich auf Grundrechte berufen. Wobei dringlich die Einschränkung gilt:
2.
Zitat
Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

Und somit gilt: Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form der Rundfunkanstalten steht das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zu, um sich gegen staatliche Maßnahmen zu wehren, die geeignet sind, dieses Grundrecht einzuschränken.

Und, ja!
Diese juristische Person des öffentlichen Rechts hat aber keine Handhabe, die Gewährung dieser Grundrechte für sich einzufordern, wenn sie ihr bspw. von Gerichten während der Interaktion gegenüber dem Bürger verwehrt werden.

Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?

... es bleibt spannend ... ;)

Wichtig ist auch!
Man könnte jetzt alle gerichtlichen Entscheidungen heraussuchen, die nach dem 16. Dezember 2014 dahingehend eine Passage enthalten, daß sich der ÖRR auf Art 5 berufen darf, denn das darf er eben nicht, unterstellt, er sei eine Person des öffentlichen Rechts.
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?

Zitat
Da gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, die Entscheidungen für alle Länder, Behörden und Gerichte verbindlich sind


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Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?
Nö; das BVerfG geht lediglich mit der Zeit und der sich innerhalb dieser Zeit ändernden Rahmenrechtslage um. Und wenn sich die Rahmenrechtslage ändert, ändert sich zwangsweise auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes; die aktive Einbindung der europäischen Rechtsetzung auch im Bereich der den Bürgern gegenüber gewährten Grundrechte, ist dabei nur ein wesentliches Element, das nicht unbeachtet bleiben darf. Es sei denn, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union hier wieder was anderes beschließen.

Und insofern passt die Entscheidung aus 2014, daß sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundrechte berufen darf, zur Entscheidung aus 2016, wonach europäisches Recht auch im Bereich des Verfassungsrechtes vorrangig anzuwenden ist.

Zwar hat sich das nationale Grundrecht nicht wesentlich geändert, doch wurden im Laufe der Jahre Artikel zum europäischen Rahmenrecht eingefügt und die europäischen Grundrechte manifestiert, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nachzulesen sind.

Die Grundrechte der Charta, die reine Bürgergrundrechte sind, ergänzen sich folglich mit den nationalen Grundrechten bzw. gehen sogar dem Bürger gegenüber darüber hinaus; (Art 5 GG versus Art 11 der Charta), diesen Umstand kann das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Bürger nicht unbeachtet lassen.

Zitat
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?
Wenn, dann bitteschön sowohl als auch; sofern man klar die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen beachtet und bis zur Klarstellung durch das BVerfG jüngere Entscheidungen gegenüber älteren bzw. erheblich älteren prioritär berücksichtigt.

Und auch in den erheblich älteren Entscheidungen wurde bspw. durchaus deutlich, daß ÖRR keinen Behördenstatus hat; es wurden ihnen nur national zum damaligen Zeitpunkt bestimmte Rechte gewährt, die aber im Laufe der gewandelten europäischen Bestimmungen für den heutigen Tag keine Gültigkeit mehr haben können.

Aus dem Zugeständnis an den ÖRR, sich auf Art 5 GG berufen zu können, um seine Angebote frei von staatslicher Willkür zu gestalten, folgt nicht, daß dessen Recht höher ist, als jenes Recht, das dem Bürger im Art 5 GG ebenfalls zugestanden wird.

Denn primär hat es das Grundrecht in Form des Grundgesetzes, um den Bürger gegenüber staatlicher Willkür zu schützen; insofern sind die im Grundgesetz genannten Bestimmungen wie auch die Bestimmungen der Charta primär Bürgergrundrechte. Daß das Grundgesetz daneben noch zahlreiche weitere Regelungen trifft, die in der Charta nicht zu finden sind, ist logische Konsequenz aus der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland auch nach Völkerrecht ein Bundesstaat, die Europäische Union aber "nur" ein Staatenbund ist, der sich zusammengefunden hat, um einen einheitlichen Binnenmarkt zu einheitlichen, für alle Akteure in diesem Binnenmarkt gültigen Kriterien zu entwickeln. Insofern kann es im Bereich der Europäischen Union "nur" Bürgergrundrechte geben, wird doch der Rest weiterhin national in den Mitgliedstaaten geregelt.

Auch das Bundesverfassungsgericht kann sich dem Umstand nicht verwehren, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union beschlossen haben, bestimmte Hoheitsbereiche in die Zuständigkeit des gemeinsamen Staatenbundes namens Europäische Union zugunsten eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes zu verlagern; insbesondere fällt die alleinige Binnenmarkt-Regelungsbefugnis gemäß der Verträge in den Bereich der Union.

Dem nationalen Rundfunk verbleibt hier nur, sich den gewandelten europäischen Bestimmungen anzupassen und sich nach Privatrecht aufzustellen; wie es bei vielen Unternehmen in Staatsbesitz ja auch schon der Fall ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html können sich auch nicht auf Art 1 bis 17 GG berufen.

Leitsatz
Zitat
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen.

Rn 3
Zitat
[...]weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).

Rn 5
Zitat
[...]Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen RundBVerfGE 78, 101 (102)BVerfGE 78, 101 (103)funkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt

Rn 7
Zitat
[...] Hingegen erstreckt sich der Grundrechtsschutz prinzipiell nicht auf einzelne Formen der Finanzierung. Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und daß den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht wird, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist (BVerfGE 74, 297 [342]).

Auch hier wird dann eigentlich sichtbar, daß der dt. ÖRR zu nichts befugt ist und lediglich den Anspruch haben darf, seitens des Staates finanziell abgesichert zu werden, wobei der Rundfunk erstens nicht das Recht hat, eine bestimmte Art der Finanzierung für sich in Anspruch nehmen zu wollen, sondern darüberhinaus nicht berechtigt ist, mehr finanzielle Mittel zu fordern, als für das unbedingt nötige Maß erforderlich ist.

@MMichael
Zitat
Nicht auch alle anderen Urteilsbegründungen zu Gunsten der Zwangsabgabe?
Die obige Entscheidung, die nun hier bekannt gegeben wird, ist keine Entscheidung pro Zwangsgebühr, ja nicht einmal pro ÖRR, wurde deren Verfassungsbeschwerde doch nicht angenommen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und sind wir uns nicht einig darin, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine Rundfunkrechtsprechung das Dilemma, in dem wir alle jetzt sind, selbst schuf!?
Nö; das BVerfG geht lediglich mit der Zeit und der sich innerhalb dieser Zeit ändernden Rahmenrechtslage um. Und wenn sich die Rahmenrechtslage ändert, ändert sich zwangsweise auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes; die aktive Einbindung der europäischen Rechtsetzung auch im Bereich der den Bürgern gegenüber gewährten Grundrechte, ist dabei nur ein wesentliches Element, das nicht unbeachtet bleiben darf. Es sei denn, daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union hier wieder was anderes beschließen.

Hm! Der Begriff der Grundversorgung ist doch ein Produkt der BVerfG Rechtsprechung. Diese bzw. deren ausufernde Interpretation, auch wieder mit Hilfe des BVerfG, hat doch wesentlichen Anteil an den wachsenden Begehrlichkeiten der ÖR-Anstalten und damit an der Belastung der Bürger. Insofern sehe ich das BVerfG weniger als Teil der Lösung, denn als Teil des Problems. Auch wenn du zu Recht darauf verweist, dass das BVerfG bereits festgestellt hat, dass die Rundfunkanstalten sich nicht auf alle Grundrechte berufen können, eigentlich wohl nur auf Art 5, so wird das ja in der Praxis kaum gelebt.  Wobei für mich aus Art. 5 (1) überhaupt nicht folgt, dass in Deutschland ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk zwingend stattfinden muss. Er kann, muss aber nicht. Wenn er aber etabliert ist, dann kann er sich für die Berichterstattung etc. auf Art 5 berufen, soweit staatliche Maßnahmen dieses Recht tangieren. Mehr steht da nicht und ein größeres Recht als ich hätten die eigentlich auch nicht. Faktisch wird über die Größe aber auch die Macht über die Interpretation dessen, was verfassungsrechtlich geboten ist, zu Gunsten der Anstalten verschoben. Was im Extremfall soweit geht, dass man ihnen Rechte, auch Grundrechte, zubilligt, die eigentlich uns Bürger schützen sollen. Letztlich auch Schutz gegen die staatlich etablierten und übermächtigen ÖR-Anstalten, die sich des Repertoires an Maßnehmen der staatlichen Verwaltung recht umfangreich bedienen können

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.392
Das Thema hole ich nochmals hoch, da es eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Thematik hat.

BVerfG - 2 BvR 687/00 -
http://www.bverfg.de/e/rk20000927_2bvr068700.html

Rn 2
Zitat
[...]Die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 62, 354 <369>; 75, 192 <196>).[...]

Damit kann der ÖRR aus Art 5 GG für sich kein materielles Recht ableiten, wenn er sich zwecks Informationsfreiheit auf Art 5 GG beruft. Er ist damit nicht befugt, vom Bürger irgendwelche Mittel einzufordern.


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a
  • Beiträge: 178
Ich habe zu diesem Thema noch etwas gefunden:

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2016, AZ: 2 BvR 470/08
Beschluss: http://www.bverfg.de/e/rk20160719_2bvr047008.html
Pressemitteilung:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-058.html
Zitat
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Benachteiligung ausländischer Besucher eines kommunalen Freizeitbads gegenüber Einwohnern der das Bad in Privatrechtsform betreibenden Kommunen.
Zitat
26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.

27
(a) Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. [...]

28
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <200>). [...]

29
(b) Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. [...]

30
Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit „spezifische“ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird („fiskalisches“ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt. Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig (vgl. Dürig/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 3 Abs. 1 GG Rn. 475 ff.), liegt eine Dichotomie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zugrunde, die mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfGE 128, 226 <245>). [...]

Der Beschluss ist vom 19.07.2016 und damit aktuelle Rechtsprechung. Mit der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 GG) kann keine Finanzierungspflicht für den Wohnungsinhaber begründet werden.

Bedenklich finde ich, dass das BVerwG die o. g. Grundsätze des BVerfG in den Urteilen vom Januar 2017 nicht berücksichtigt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2017, 17:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.392
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung und präzisiert diese:

Rn. 238
Zitat
cc) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich nicht auf materielle Grundrechte berufen.

Rn. 239
Zitat
(1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen  [...] Das Fehlen ihrer Grundrechtsfähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt. So könne der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundene Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter von Grundrechten sein [...] Auch bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt [...]
Hier könnte eine Rückfrage anstehen; hat es auch formelle Grundrechte, und können sich j. P. d. ö. R. darauf berufen?

Rn. 240
Zitat
Abweichendes gilt für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten [...] oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften [...]

Hier dann aber die Ergänzung mit Blick auf BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29, 47, nach dem die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind:.

Rn. 274
Zitat
[...]Denn die Wettbewerbsordnung des einfachen Rechts gilt grundsätzlich für alle Unternehmen gleichermaßen und in gleicher Auslegung.[...]

Rn. 241
Zitat
(2) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen und sie der Grundrechtsbindung unterworfen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre [...]

Rn. 242
Zitat
(a) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst. [...]
Das gilt dann beispielsweise für die Deutsche Bahn AG, die ja zu 100% im Besitz des Bundes ist. Siehe auch ab Rn. 261.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017
 - 2 BvE 2/11 - Rn. (1-372),

http://www.bverfg.de/e/es20171107_2bve000211.html


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Das BVerfG bestätigt, daß sich auch die. dt. ÖRR grundsätzlich nicht auf diese Grundrechte berufen können:

Zitat
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen.

Rn. 4
Zitat
[...]weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).


BVerfGE 78, 101 - Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

Beschluß     
des Ersten Senats vom 23. März 1988     
-- 1 BvR 686/86 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv078101.html

In dieser Rechtssache
Zitat
über die Verfassungsbeschwerde
1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, ;
2. des Bayerischen Rundfunks, ;
3. des Hessischen Rundfunks, ;
4. des Norddeutschen Rundfunks, ;
5. des Senders Radio Bremen, ;
6. des Saarländischen Rundfunks, ;
7. des Senders Freies Berlin, ;
8. des Süddeutschen Rundfunks, 1;
9. des Südwestfunks, ;
10. des Westdeutschen Rundfunks Köln,
, Anstalten des öffentlichen Rechts, jeweils vertreten durch den Intendanten,

wurde auch festgestellt, daß sich der besondere grundrechtliche Schutz des Art. 5 GG nur für die Erstverwertung gilt.

Rn. 5
Zitat
Die Frage der Verwertung geistigen Eigentums gehört typischerweise zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239]). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellung von Sendungen durch die angegriffene Regelung - wie hier - nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE, a.a.O., S. 240). Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten indes nicht geltend machen. Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]). Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196] m.w.N.). Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil. Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]). Die (Zweit-)Verwertungstätigkeit ist dagegen nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt.

Interessant ist diese Entscheidung, die ja nicht einmal aus den Anfängen der Bundesrepublik Deutschland resultiert, daß eben jede Art der Zweitverwertung keinen grundrechtlichen Schutzstatus mehr hat.

Das ist insforn relevant, wenn der Staat seinem öffentlichen Rundfunk verbieten möchte, seine audio-visuellen Erzeugnisse zusätzlich am freien Markt verkaufen zu dürfen.

Darüberhinaus ist diese Entscheidung bedeutend, daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedes Grundrecht dem Bürger gegenüber einzuhalten haben und nur bei Art. 5 diesem gegenüber gleichrangig sind, da sich auch der Bürger auf diesen selben Art. 5 GG berufen kann.


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Folgende Aussage darf, sollte und muß präzisiert werden, sind die zwischenzeitlich erlangten Kenntnisse doch etwas umfangreicher geworden.

D.h., die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können und dürfen sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art 5 GG berufen.
Die ÖRR dürfen sich auf Art 5 GG stützen, aber nur auf den Teilbereich des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, zwecks Rundfunkfreiheit = Programmfreiheit, alle anderen hier im Thema genannten Grundrechte fürfen sie in eigener Sache nicht in Anspruch nehmen.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

mit der Aussage

Rn. 33
Zitat
b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]


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Aus einer Pressemitteilung des BVerfG, in der es nicht um Rundfunk geht:

In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-093.html

Zitat
[...] Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 128, 226).
Juristische Personen des Privatrechts haben keinen anderen Status, als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie selbst zum Staat gehören.

Wäre der Beitragsservice eine von den ÖRR geschaffene juristische Person des Privatrechts, (manche meinen ja, er sei eine GbR), dürfte er sich, weil zu den ÖRR gehörend, dennoch nicht auf Grundrechte berufen, sondern müsste diese anderen gegenüber selbst einhalten.


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s
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Auf der Schiene der Grundrechtsfähigkeit ist nichts zu erreichen, da es schon höchstrichterlich entschieden wurde.

Die Rundfunkanstalten haben das Recht bekommen, weil sie, wie die Universitäten, Grundrechte für uns Bürger verteidigen (2. Rundfunkentscheidung, Randnummer 22).

Meine Lösung besteht darin, diese von der Rundfunkanstalt verteidigtes Recht in Anspruch zu nehmen.

"Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie meine Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk verteidigen. Teilen Sie mir bitte die Voraussetzungen mit, nach denen ich die von mir mitfinanzierte Infrastruktur nutzen darf und meine Sendung darüber ausstrahlen darf."



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Auf der Schiene der Grundrechtsfähigkeit ist nichts zu erreichen, da es schon höchstrichterlich entschieden wurde.
Diese Aussage ist so nicht richtig, denn es besteht nunmehr die Verpflichtung der Einhaltung der Unionsgrundrechte, und dazu hat das BVerfG keine Entscheidungsbefugnis.

Deutschland - Hessen
EuGH C-505/19 - Unionsgrundrecht steht auch im Strafrecht über Völkerrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35173.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

Deutschland - Bayern
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0


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