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Autor Thema: Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG  (Gelesen 33875 mal)

  • Beiträge: 7.385
@me: „rundfunkrechtlichen Vorschriften“ sind für mich kein justiziabler Begriff,
Das scheint insofern egal, da sie sich kraft Rn. 169 der  1. Rundfunkentscheidung nicht über den bundesrechtlichen Rahmen hinaus ausdehnen dürfen; das Problem ist eher gerade die Mißachtung dieses Rahmens des Bundes.

Und das wiederum ist nicht nur eine Sache des Rundfunks, denn wir haben bei Nichteinhaltung gerade auch dieser 1. BVerfG-Rundfunkentscheidungung eine Mißachtung der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, auch, weil das BVerfG selbst ein Verfassungsorgan des Bundes ist.

Irgendwann ist das BVerfG selbst evtl. hilflos, wenn es nicht mal dazwischen krätscht und die Nichteinhaltung seiner Entscheidungen mit Bußgeld belegt, wie es der EuGH auch tut; evtl. sogar nach dem gleichen Modell.

Zitat
erinnert eher mich an die unspezifizierte „Spezialgesetzlichkeit“ - siehe u.a. unter
die es hier ja aber gar nicht hat, weil

Zitat
Rn. 138
Zitat
Zu den auch von den Ländern zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt es jedenfalls, daß belastende Staatsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und daß dabei die wesentlichen Entscheidungen vom Parlament selbst zu treffen sind. [...]

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung -> Belastender Staatsakt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31624.0

Die Parlamente der Länder Brandenburg und Berlin haben dem RBB eben nun gerade keine hoheitliche Befugnis verliehen, denn derartiges müsste bereits im Staatsvertrag zur Gründung des RBB stehen.

Zumal sich ja auch das BVerfG bereits dazu äußerte, was eine Behörde sein darf.

Zitat
Zitat
    Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abhängigen Beamtenkörper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbständigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.

Urteil des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959
-- 2 BvF 1/58 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010020.html

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162495.html#msg162495

Nochmals als Hervorhebung:

Zitat
Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten.

Eine Behörde kennzeichnet also, daß jede einzelne Abteilung via förmlichen Instanzenweg verklagt werden kann.

Und nun verklage mal den BS, der lt. der Staatsverträge ja Teil der LRA ist, also eine Abteilung der LRA. Will die LRA Behörde sein, müsste sie nicht nur in die Staatorganisation integriert sein, sondern der BS auch separat verklagt werden können, was der Gesetzgeber aber dadurch nicht zugelassen hat, als daß der BS als nicht-rechtsfähig deklariert wurde.

Übrigens läßt ja schon der EGMR nicht zu, daß eine Rundfunkanstalt als zum Staat zugehörig zu betrachten sei; Rechtssache Case of Östereichischer Rundfunk vs. Austria.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2022, 21:08 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
  • Beiträge: 9
Inhaltlich kann ich hierzu gerade nichts sagen, aber ich möchte ein großes Lob für @querkopf aussprechen.
Ich bin ein Laie und habe von den rechtlichen Thematiken wenig Ahnung. Auch fällt es mir schwer Beiträge hier nachzuvollziehen.

Aber dein obiger Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.msg197664.html#msg197664
war verständlich und sehr hilfreich für mich.

Vielen lieben Dank!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2020, 00:19 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus aktuellem und sich wiederholendem Anlass der Weigerung der Landesrundfunkanstalten, Rechtsgrundsätze des VwVfG anzuwenden im Zusammenhang mit
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32126.msg202877.html#msg202877
Wenn das LVwVfG auf den SWR nicht anwendbar ist, kann der SWR auf so einen Antrag doch nicht so richtig mit einem Bescheid antworten, sondern müsste sagen, dass er schlicht nicht zuständig ist.  :o 
[...]
II Allgemeine Rechtsgrundsätze S. 23:
Zitat
Beispiele für nur unter Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze lösbare Fragen (bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen im geschriebenen Recht, insbes. im VwVfG):
Welche Rechte hat der Bürger im Verwaltungsverfahren gegenüber der Verwaltung (soweit nicht in VwVfG geregelt)
[...]
https://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%c3%bchle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%c3%bchrung%20Verwaltungsrecht/3_Rechtsquellen.pdf
Die Auszüge aus aus o.g. Publikation könnten die Frage aufwerfen, ob bei einer - wie für die meisten Landesrundfunkanstalten festgelegten - kategorischen/ uneingeschränkten Ausnahme aus dem die nach außen gerichtete "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Anwendungsbereich des VwVfG überhaupt "allgemeine Rechtsgrundsätze" bzw. "Grundsätze des Verwaltungsrechts" angewendet werden dürften, denn es ist ja nicht so, dass die uns alle beschäftigenden Fragen im VwVfG nicht oder nicht ausreichend geregelt seien, sondern deren Anwendung wurde für die meisten Landesrundfunkanstalten kategorisch ausgeschlossen.
Da kann man doch nicht quasi hintenherum wieder allgemeine Grundsätze des Verwaltunsrechts oder gar spezielle Regelungen des VwVfG quasi durch die Hintertür und nach Gutdünken (bzw. Willkür) doch wieder anwenden - oder nur Teile davon, andere wiederum nicht.

[...]


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m
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Hier Ausschnitt des Urteils VG Saarland AZ: 6 K 838/18 vom 16.01.2020 zum Thema

Zitat
Anders als der Kläger meint, handelt es sich beim saarländischen Rundfunk greade nicht um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt, dass sich die Tätigkeit der Rundfunkanstalten im öffentlich rechtlichen Bereich vollzieht, die Rundfunkanstalten in öffentlicher Verantwortung stehen und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Hieran haben weder die technische Entwicklung, die das sog. duale Rundfunksystem ermöglicht hat, noch die modernen Informationstechnologien im Grundsatz etwas geändert. Demzufolge ist gegen die Befugnis des Beklagten, sich der Beitreibung der Rundfunkbeiträge der öffentlich-rechtlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes zu bedienen, nichts zu erinnern. Da der Rundfunk gerade kein privatwirtschaftliches Unternehmen ist, ist nicht erkennbar, dass der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof, nach der Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse haben dürfen, im gegebenen Zusammenhang eine rechtliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil hat der europäische Gerichtshof die hoheitlichen Vorrechte, die die deutschen öffentlich-rechtlichen Sender im Bereich der Beitreibung der Rundfunkabgaben genießen, als ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag bezeichnet. Vgl. EuGH Urteil v. 13.12.2018 C-492/17  RZ 72 zitiert nach juris

Da sich die Rechtsgrundlage zum Erlass von Leistungsbescheiden aus dem RBStV selbst ergibt, kommt auch der vom Kläger des weiteren aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit das saarl. VerwVfG auf den Beklagten Anwendung findet, vorliegend keine Bedeutung zu.
OVG Saarland Beschluss v 21.11.2016 1D 291/16 zitiert nach Juris, wonach zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung der Rundfunkanstalten an allgemeine Rechtsgrundsätze des VerwVfG bejaht werden muß.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 22:37 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Da der Richter selbst den EuGH zitiert:

Nach Europäische Charta Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung:
Zitat
    [...] ohne behördliche Ein­griffe [...]
https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html

Darf die LRA zwar einen Festsetzungsbescheid erstellen, aber kein Leistungsgebot aussprechen.
Deshalb ist wahrscheinlich auch im RBSTV ausdrücklich von "Festsetzungsbescheid" die Rede.
Den darf man durchaus in die Zwangsvollstreckung geben, da aber keine Leistungsgebot vorhanden ist, bzw. dieses
europarechtlich unzulässig ist, liegen die Vorraussezungen zur ZV nicht vor.

Siehe auch
Die ZV ist ein behördlicher Eingriff in meine garantierte Meinunungsfreiheit, da behördlich ein Medienbeitrag eingetrieben wird - siehe u.a. unter
SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733

Ein Tübinger Urteil beschäftigt sich auch damit, dass die Vorraussetzungen zur ZV nicht gegeben sind:
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31919.0

Aber was nicht sein darf, da wird eine Begründung gezimmert dass sich die Balken biegen. Sieht man ja auch am Bargeldurteil der unteren Instanzen. Da wird einfach das Bundesbankgesetz ignoriert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2022, 21:10 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - 8. Wahlperiode Drucksache 8/1933, im Attachment

Der kommentierte Gesetzentwurf ist eine Vollregelung (Seite 1) von 1976 (!) mit dem höchst wichtigen Teil "II. Einzelbegründung", Seite 24.
-------------
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Seite 5)
Zitat
(1) Dleses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks.
[...]
-------------
Zu § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zitat
Begründung
I. Allgemeiner Teil (Seite 23)

[...]

II. Einzelbegründung (Seite 24)
[...]

Zu Absatz I (Seite 25)
[...]

Zitat
Satz 2 nimmt den Norddeutschen Rundfunk wegen der grundgesetzlich garantierten Staatsfreiheit des Rundfunks von der Geltung des Gesetzes aus. Die Bundesländer stimmen darin hinsichtlich der Landesrundfunkanstalten überein. Sie gehen im übrigen davon aus, daß die Rundfunkanstalten auch weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts anwenden.

[...]

-------------

Das HmVwVfG-Gesetz gilt nicht im Außenverhältnis zum Bürger. Wie die LRA (hier NDRangheta) intern ihre Angelegenheiten auskasperlt hat keine Bindungswirkung für den Bürger.

-------------

Von unserem unermüdlich präsenten Moderator Bürger vom 03. April 2016:

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.msg119068.html#msg119068
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
-------------

Und es ist immer nur dasselbe Mantra, aus der deutschen Rechtssprechung ist eine Rechtssetzung geworden, ist keine Rechtsfindung mehr und die Rechtssetzung ist politsch begründet und hat mit der Unabhängigkeit von Richtern nichts mehr zu tun, hier hinlänglichst auch schon breitgetreten:

EuGH zur Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31158.0
Zitat
Rn90:
"[...], dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ [...] dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die [...] unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen [sind]."
http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?docid=214466&text=&dir=&doclang=DE&part=1&occ=first&mode=DOC&pageIndex=0&cid=1546476

Das gilt für Richter sinngemäß.

-------------

Forumsbeiträge hats bereits aus 2016:

..mit sehr vielen Verlinkungen, eine Fundgrube:

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17273.0

Z.B. hier

Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVfGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
http://www.hamburg.de/contentblob/144286/data/hamburgisches-verwaltungsverfahrensgesetz.pdf (PDF-Version)

Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426
Die "Geltung des Gesetzes" ist die Reichweite : Wie die (LRA) intern ihre Angelegenheiten auskasperlt hat keine Bindungswirkung für den Bürger.

-------------

Auch:

Nachfrage beim NDR wegen dessen Ausnahme vom VwVfG/ HmbVwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21116.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2020, 15:50 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
Entwurf eines Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nds. VwVfG), 8. Wahlperiode, Ds 8/1909 vom 10.09.1976

Die Niedersachsen haben in Sachen Rundfunk (§2: Seite 2, 6) gar nichts zustande gebracht, und überhaupt ist der Gesetzentwurf mit acht Seiten sehr übersichtlich.

Mit dem Nds.VwVfG und seinen Einzelbegründungen haben die sich die Sache sehr einfach gemacht und bei Bedarf auf den Bund verwiesen, eg. Seite 6, "Zu $2":

Zitat
Die Vorschrift regelt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Anlehnung an das Bundesgesetz. Dabei sind die Vorschriften des §2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 VwVfG nicht zu übernehmen, weil sie ausschließlich für die Bundesverwaltung gelten.

Eine im Ganzen schlampige Arbeit, das sieht bei den Rheinländern (VwVfG. NW., 167 Seiten) und den Hamburgern (HmVwVfG, 96 Seiten) schon etwas anders aus, hier auf Seite 1:

"Für diesen Gesetzentwurf ist [...] die Form der Vollregelung statt eines Verweisungsgesetzes gewählt worden."

Außerdem waren die wohl etwas in Zeitnot: Vorlage 27.09.'76 (letzte, 8te Seite), Beratung 20.10.'76, Termin 01.01.'77 und im Dezember läuft bekanntlich nichts:
Zitat
Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz soll zeitgleich mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes am 1. Januar 1977 in Kraft treten.

[...]

Das ist aber nur zu erreichen, wenn die Gesetzesvorlage noch in diesem Jahr in zweiter und dritter Beratung behandelt [...] wird. [...], beantrage ich daher, von der Möglichkeit des § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages Gebrauch zu machen.

Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages:
§ 24, Anzahl der Beratungen
(1) [...]
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident überweist einen Gesetzentwurf auf Antrag derjenigen, die ihn eingebracht haben, sogleich an einen Ausschuss.
2Dann unterbleibt die erste Beratung. 3§ 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(https://www.landtag-niedersachsen.de/ltnds/download/9/GO_LT__2_.pdf)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2020, 13:37 von HÖRby«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

 
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