Die Klage läuft im weitesten Sinne im vollstreckungsrechtlichen Bereich, weil die selbsttitulierte Forderung "unrecht" ist (im weitesten Sinne). Also: Nichtig, Nie bestand, nie entstehen konnte etc. pp. Es gibt ja außer dem Vollstreckungsauftrag nichts, was Person A angreifen könnte. Bei diesem geht der Rechtsweg zum Amtsgericht.
Nichts geleistet heißt, die Anforderungen des Verfassungsgerichts und des Rundfunkstaatsvertrags nicht erfüllt. Analog zu: Straßenbaubeitrag vollstrecken wollen, obwohl da keine Straße ist.
Die selbsttitulierte Forderung entsteht nicht, weil etwas geleistet wurde, sondern nach den Regeln also den "
Rechtsvorschriften", welche dazu beschlossen wurden.
-> Sprich, wenn ein Tatbestand erfüllt ist.
-> Ob der Tatbestand erfüllt wurde kann somit Prüfung einer Klage sein. Oder eben die "
Rechtsvorschriften" selbst.
Da der selbsttitulierten Forderung hier jedoch nach den "
Rechtsvorschriften" keine Gegenleistung zu Grunde liegt, kann diese nicht als "unrecht" im Sinne angegriffen werden, dass "da keine Straße ist".
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Blickwinkel------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Der Rundfunkbeitrag fällt nach den aktuellen Regeln "
Rechtsvorschriften" nicht deshalb an, weil Angebote erbracht werden, sondern fällt "nur" an wegen der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegten Merkmale. Das sei die Inhaberschaft einer dort legal definierten "Wohnung". -> Das ist der Tatbestand. Dieser muss erfüllt sein.
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Blickwinkel Ende------------------------------------------------------------------------------------------------
-es folgen Gedanken----------------------------------------------------------------------------------------
Natürlich muss wohl auch die legal definierte "Wohnung" festgestellt werden.
Bisher wurde in dem aktuellen Verfahren wahrscheinlich dieser Tatbestand noch nicht einmal geprüft.Es wurde bisher wahrscheinlich nicht amtlich festgestellt, dass die "Wohnung" des Bürgers überhaupt bebeitragt werden kann.
Bisher wurde der Bestand des Tatbestands wahrscheinlich nur vermutet. ;-).
Eine "selbsttitulierte" Forderung wird dazu nur bei einem Rückstand geschrieben.
Das bedeutet, es hätte wohl zuvor eine amtliche tatsächliche Feststellung des Tatbestands erfolgen sollen.Ebenso hätte wohl eine Leistungsforderung erfolgen sollen. (Es gibt immer noch Richter, welche das anders sehen, aber es gilt:
Die "
Rechtsvorschriften" führen sich nicht selbst aus. -> Es ist nicht die Aufgabe des Bürgers festzustellen ob eine "Wohnung" in seinem Sinne, eine solche legal definierte Wohnung nach den "
Rechtsvorschriften" ist.
Der Bürger ist keine Verwaltung.-> Das kann dazu führen, dass der Bürger eine "Wohnung" nicht anzeigt und nicht für sich feststellt eine "Schickschuld" zu einem Zeitpunkt leisten zu sollen.
-> Der Bürger soll jedoch anhand des Texts der "
Rechtsvorschriften" sein Handeln bestimmen.
-> Kommt der Bürger also nach dem Sichten eben dieser "
Rechtsvorschriften" zum Ergebnis, dass es eine amtliche Überprüfung braucht, ob eine "Wohnung" überhaupt unter diese Beitragspflicht fällt, dann ist diese Prüfung durch Ihn zu leisten? -> PersonX denkt nicht, dass dem so sei. -> Es sei Sache des Gesetzgebers die amtliche Stelle zu bezeichnen, welche solch eine Prüfung ausführt.
Es kann jedenfalls nicht die LRA sein.
Ein solches Recht zur Prüfung einer "Wohnung" auf die Merkmale für den Tatbestand, welche in den "
Rechtsvorschriften" für eine legal definierte Wohnung als Merkmale geschrieben wurden, wurde den Anstalten mit eben diesen "
Rechtsvorschriften" auch nicht übertragen.
Es bleibt dem Bürger somit immer zu erklären, dass keine Wohnung im Sinne der "
Rechtsvorschriften" zum Rundfunkempfang vorgehalten wird. Wird keine solche Wohnung vorgehalten, dann gibt es auch keinen Grund für die Erfüllung einer Schickschuld.
Schließlich würde, wenn keine solche Wohnung im Sinne der "Rechtsvorschriften" vorgehalten wird, der Tatbestand nicht erfüllt. -> Es beginnt somit keine Fälligkeit. Ohne Fälligkeit gibt es auch keinen Rückstand.
Es muss also amtlich festgestellt werden, dass der Tatbestand und die Merkmale der legal definierten Wohnung erfüllt wird. ->
Eine Fälligkeit würde wohl beginnen, wenn der Tatbestand erfüllt ist.
Ob es jedoch Aufgabe eine Bürgers ist ein bestimmtes Datum der Fälligkeit festzustellen, das bleibt Geschmacksache. -> Es scheitert jedoch bereits dann, wenn dem Bürger nicht möglich ist, festzustellen ob der Tatbestand erfüllt ist oder er bei der Selbstprüfung eben "Fehler" macht.
Der Bürger ist ja keine
amtliche Verwaltung. -> Jedoch kann es sein, dass der Bürger da mithelfen soll, damit die amtliche Verwaltung alles richtig feststellen kann. Bei dieser Mithilfe kann einiges sehr schief gehen.
Es passierte vielleicht folgendes: Briefe kommen von eine Stelle, welche nicht als amtliche Verwaltung erkannt wird.Solche Briefe werden oft unbearbeitet zur Seite gelegt.Es folgen dann "
Bescheide" mit dieser "selbsttitulierte" Forderung. Darauf folgt oft Widerspruch.
Es fehlt jedoch grundsätzlich der "
Bescheid" einer amtlichen Stelle mit der Feststellung des Merkmals das ein Merkmal der
Legaldefinition erfüllt ist. Und der Feststellung des Tatbestands.
Grundsätzlich kann eine Anstalt nur bei bereits amtlich festgestellten Wohnungen, ob diese die Legaldefinition erfüllen die Pflicht zur Erbringung der Schickschuld nachprüfen.
Es sollte also vielleicht nach dieser amtlichen Prüfung gesucht werden.
Alles andere ist wohl nur reine Vermutung, weil ein Bürger irgendwo bei einem EMA angegeben hat zu leben ;-). Eine Prüfung der Erfüllung der Legaldefinition nach dieser Selbstauskunft erfolgt genau nicht.
Dazu müsste eine
amtlich berechtigt Person eben die "Wohnung" vor Ort in Augenschein nehmen und
feststellen, dass diese bebeitragt werden darf.Zudem ist für diese festgestellte "Wohnung" zu prüfen ob bereits Dritte dafür Beiträge entrichtet haben.Zudem ist diese Prüfung für weitere Dritte nachprüfbar in den Akten zu führen.
Alles andere kann zum Beispiel zu Doppelerhebungen oder Erhebungen für nicht amtlich festgestellte Wohnungen führen.Es darf bezweifelt werden, dass die Anstalten ein Register der Wohnungen führen, für welche eine solche amtliche Beitragspflicht festgestellt wurde. Nach der amtlichen Feststellung ist noch zu ermitteln, wer die Beitragspflicht zu leisten hat. ->
Die
"Rechtsvorschriften" beschreiben, alle Inhaber jedoch ohne genaue Festlegung der Folge. Somit muss es für Dritte in der Aktenführung nachprüfbar sein, welcher Teil der Schickschuld durch Dritte für die amtlich festgestellte Wohnung bereits erbracht wurde.
Denn offen wäre nur der Teil, welcher noch nicht erbracht wurde.
Gleiches gilt für die Vollstreckung, bzw. sollte es auch hier möglich sein, den Nachweis zu führen, dass die Forderung bereits vollständig erfüllt wurde. -> Dazu muss es auch hier diese für Dritte nachprüfbare Aktenführung geben, welche alle Zahlungen für die amtlich festgestellte Wohnung auflistet.
-> Hier ist nicht das "Beitragskonto" einer Person gemeint, sondern die Zusammenstellung aller Zahlungen zu einer amtlich "festgestellten" Wohnung.
Edit "Bürger" @alle:
Zum Thema RBStV-Definition von beitragspflichtiger "Wohnung"/ "Raumeinheit"/ "Mehrpersonen-Raumeinheit", fehlendem diesbezüglichen Register und damit auch fehlender Kontrollmöglichkeit und fehlender Datenbasis für die Ermittlung des Einzelbeitrags durch die KEF sowie auch damit in Zusammenhang stehende Fragen bzgl. der "personen-bezogenen Aktenführung" von ARD-ZDF-GEZ für die "wohnungs-bezogene Abgabe" usw. siehe und diskutiere bitte u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18174.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18174.msg119098.html#msg119098
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0
Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg190227.html#msg190227
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg202680.html#msg202680
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18428.0
Hier im Thread und unter dessen - leider auch nicht wirklich aussagekräftigem Betreff - bitte keine vertiefende Mehrfachdiskussion und/oder Spezialdiskussion eigenständiger Themen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.