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Autor Thema: EGMR: Case of O. vs. Deutschland -> Zulässigkeit der Freiheitsentziehung  (Gelesen 2716 mal)

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Der Fall datiert mit seiner Entscheidung aus 2013.

Der EGMR führt hier aus, wann eine Freiheitsentziehung überhaupt zulässig ist und, daß diese darüber hinaus mit keinem von der Konvention geschützten Grundrecht kollidieren darf.

Da fragen wir uns doch hier im Forum, mit dem wir uns im Bereich der Medien und des Medienrechts bewegen, ob auch nur eine dieser Zwangsinhaftierungen der Rundfunkbeitragsverweigerer/innen im Ansatz rechtmäßig gewesen sein könnte?

Für den EGMR kommen nur 2 Grundvarianten der Freiheitsentziehung überhaupt in Frage; einmal in Sachen Straftaten und einmal, wie zitiert:

Zitat
(ii)  Gründe für die Freiheitsentziehung
[...]
69.  Darüber hinaus ist die Freiheitsentziehung nach der zweiten Alternative von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zulässig zur „Erzwingung der Erfüllung“ einer gesetzlichen Verpflichtung. Diese Bestimmung erfasst die Fälle, in denen es gesetzlich zulässig ist, einer Person die Freiheit zu entziehen, um sie dazu zu zwingen, eine ihr obliegende spezifische und konkrete Verpflichtung zu erfüllen, der sie bisher noch nicht nachgekommen ist

Aber es heißt auch weiter:

Zitat
70.  Eine weite Auslegung von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b würde zu Ergebnissen führen, die mit dem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, unter dem die gesamte Konvention steht, unvereinbar sind [...]
Diese Bestimmung rechtfertigt daher beispielsweise nicht die administrative Freiheitsentziehung, mit der eine Person gezwungen werden soll, ihre allgemeine Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze zu erfüllen [...] Die Verpflichtung, in unmittelbarer Zukunft keine Straftat zu begehen, kann gleichermaßen nicht als hinreichend konkret und spezifisch angesehen werden, um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zu fallen, zumindest nicht, solange keine Anordnung spezifischer Maßnahmen erging und dieser nicht Folge geleistet wurde [...]

Zitat
71.  Um unter Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b zu fallen, müssen die Festnahme und die Freiheitsentziehung darüber hinaus zum Ziel haben beziehungsweise unmittelbar dazu beitragen, die Erfüllung der Verpflichtung zu erzwingen, und dürfen keinen Strafcharakter aufweisen [...]Könnte Buchst. b so ausgeweitet werden, dass er auch für Strafen gilt, würden diesen Strafen die elementaren Garantien aus Buchst. a fehlen

Zitat
72.  Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b, deren Erfüllung angestrebt wird, ihrer Art nach mit der Konvention vereinbar ist [...]

Das ist der relevante Satz, auf den es hier ankommt. Denn wir wissen doch inzwischen alle, daß es mit Art. 10 EMRK ein wesentliches europäisches Grundrecht hat und sich der Staat nicht in die Meinungs-, und Informationsfreiheit all jener Personen einmischen darf, die sich lt. Art. 34 der Konvention auf diese berufen dürfen.

Zitat
93Nach Ansicht des Gerichtshofs zeigen diese Beispiele, dass die „Verpflichtung“ nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b sehr eng eingegrenzt sein muss. Daraus folgt, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung, friedlich zu bleiben und eine Straftat nicht zu begehen, nur dann „als spezifisch und konkret“ im Sinne dieser Konventionsbestimmung angesehen werden kann, wenn Ort und Zeitpunkt der bevorstehenden Begehung der Straftat sowie ihr potenzielles Opfer/ihre potenziellen Opfer hinreichend konkretisiert wurden. [...]

Zitat
94. [...]Um unter solchen Umständen den Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung gemäß dem Zweck von Artikel 5 zu gewährleisten, muss der Betroffene – bevor der Schluss gezogen wird, dass er seine in Rede stehende Verpflichtung nicht erfüllt hat – auf die konkrete Handlung, die er zu unterlassen hatte, hingewiesen worden sein und sich unwillig gezeigt haben, diese zu unterlassen.

CASE OF OSTENDORF v. GERMANY***
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-122621

D.h. also, daß eine Freiheitsentziehung wegen Nichtabgabe einer Vermögensauskunft, die nur deswegen gefordert wird, weil sich jemand weigert, ein individuell uninteressantes Informationsmedium finanzieren zu müssen, nicht von der Konvention gedeckt ist.

Da diese EGMR-Entscheidung Deutschland bindet, diese Entscheidung zudem auch vom Bundesjustizministerium verlinkt wird,

Rechtssache O. gegen DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 15598/08)

https://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20130307_15598-8.html

könnten gute Chancen für jene Bürger bestehen, die bislang wegen der Verweigerung der Rundfunkbeitragszahlung bei gleichzeitig vorhandenem Rundfunkdesinteresse inhaftiert worden sind, vom Bund Schadensersatz einzufordern und auch zu erhalten. Der Bund würde sich das sicherlich von den betreffenden Bundesländern zurückholen.

*** Scheinbar gar nicht mal wirklich anonymisiert worden?


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Toller Rechtsfund. Dank von uns vielen oder allen an Eisvogel!
Vorbemerkung: Im angelsächsischen Recht wird eine Klage wirklich "öffentlich". Der Bürger wird mit vollem Namen benannt.

Die richtige Analyse zur praktikablen Vorgehensweise hat @pinguin gleich mitgeliefert.

Man muss einen neuen Fristenlauf auslösen, hier am besten durch Schadensersatzklage.
 @pjotre hatte diese Möglichkeit auch schon einmal mit geeigneter Person erörtert.
Folge wäre, dass die gesamte Kette bis zur Erschöpfung des innerdeutschen Rechtsweges durchzustehen ist. Das dauert lange. Ferner, wir wären da im Zivilrecht, beim BGH dürfen nur rund 40 Anwälte vertreten (Ausnahmefall im deutschen Rechtssystem).
Die sind "hochkarätig", das auch in Sachen Geld, man rechne beim BGH rund 20 000 Euro. Das bekommen wir nicht gestemmt.

Selbst wenn beim OLG die Zulassung zum BGH verweigert wird, müsste man dennoch die Beschwerde hiergegen finanzieren, gleiches Spiel.

Um diese Fragen muss man mit geeigneten Argumenten und geeigneter Vorgehensweise  herum kurven, damit die Kosten im Rahmen bleiben. Gar nicht so einfach. Bitte hört auf, nachzubeten, "da brauchen wir unsern Rechtsanwalt". 

Das besondere Vorgehen könnte für Brandenburg klappen - besondere Rechtslage, besondere Konfiguration des Landesverfassungsgerichts.

Nun zur Kostenfrage.
Nach bisherigem Stand ist in diesem Forum Spendensammlung für das hier nötige Maßvolle von Geldeingang für die für solche Ausnahme-Sachen inklusive Streitführung beim EGMR nötige Streitkompetenz nicht möglich. (englischsprachig, besser französischsprachig)
Das ist also hier der springende Punkt, der die hier bestehende Hürde wohl nicht überspringen wird.

Wenn man beim EGMR als Anwalt nicht wissenschaftliche Kompetenz und nicht nötige Sprachkompetenz selber hat, wird das blitzschnell abgeschmettert wegen verkehrter Argumentation. Muss ich hier diesbezüglich mehr sagen?

Also "realiter nicht machbar." - Noch Fragen?

Bitte nicht seitenlange jammernde Ausführungen über Gott, die böse Welt und das richterlich böse Universum.
- @pinguin hat eine klare juristische Konstellation definiert.
- Hier wurden die Schritte der Umsetzung aufgelistet.
- Die Kernschwierigkeit wurde heraus kristallisiert.

Wer hat Ideen für eine Lösung?


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Zumindest für die Zukunft wären Inhaftierungen mit dem Urteil leichter abzuwenden. Schadensersatzklagen könnten durch dieses Urteil erfolgreich durchgesetzt werden, da braucht man keinen Gang durch alle Instanzen. Es müssten nur die entsprechenden Schriftsätze an die Gerichtsvollzieher und Stadtkassen formuliert werden, insbesondere die Anwälte vom örR wären darüber rechtsverbindlich zu informieren, das der Verzicht auf Rundfunkteilnahme nicht mit Haft "bestraft" werden darf. (Teilnehmer ist auch, wer den Beitrag bezahlt. Er wird Teil der Rundfunkanstalt und bekommt eine Beitragsnummer, wodurch sein "Anteil" zugeordnet werden kann. Sofern der Beitrag als Anteil anzusehen ist.)


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 @roggi , ja, das wäre also eine realitätsnahe Lösung:
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Statt Schadensersatz für den Fall mit mehreren Wochen Inhaftierung nutzt man die von @pinguin dargelegte Rechtslage, um neue Inhaftierungen zu unterbinden.

Der "Vorführ-Haftbefehl" ist damit aber nicht ausräumbar?
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Zu unterscheiden ist:
- Haftbefehl für Vorführung vor den Richter für eidesstattliche Versicherung: Ein paar Stunden später aufzuheben selbst bei Nichtabgabe der Versicherung.
- Haftbefehl im Sinn von Beugehaft - nur dafür erscheint der EGMR-Entscheid voll greifend?

In die Rechtsfragen habe ich mich nicht vertieft. Es sollte nur auf die völlig fehlende Verhältnismäßigkeit bei Beugehaft hingewiesen werden: Kosten rund 1000 Euro pro Tag für 3 Wochen zu Lasten des Staates, der es aus der Rundfunkabgabe gedeckt bekommt.
Für rund 500 Euro Forderung Rundfunkabgabe.

Ob auch der reine Vorführ-Haftbefehl beim EGMR auf EGMR-Anerkennung wegen Unverhätnismäßigkeit rechnen kann? Das würde ich - ohne Vertiefung in die Rechtslage und EGMR-Rechtsprechung - leider sehr bezweifeln. 


Es bleibt bei nicht abgegebener eidesstattlicher Versicherung der Nachteil des Eintrags.
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Bei abgegebener aber ebenfalls. In beiden Fällen die Probleme:
SCHUFA, Bankkonto, Ansehen, Würde gemäß Artikel 1 GG, usw..
Die Aufgabe lautet also, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Hierfür hilft wohl unbedingt effizient der Footer im Beitrag von @roggi .


Bei allen Verfahren ist nach Beschleunigung zu suchen,
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um möglichst rasch beim Landesverfassungsgericht und dann beim EGMR anzukommen.
Landesverfassungsgericht - in Ländern, wo es das für Bürgerbeschwerden gibt - könnte hilfreich sein, um ohne wirkliche Erschöpfung des Rechtsweges dennoch bereits eben dies Kriterium für den EGMR zu erfüllen. Das kann gerade in Brandenburg, aber wohl auch in Berlin gelingen, gibt es leider nicht in NRW.

Über das Landesverfassungsgericht wäre auch dann gleich meist die Problematik "Existenziminum" einführbar (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG).


Wer den Krieg vorbereitet, kann Frieden bewirken.
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Ein Bürger, der mit diesem harten Geschoss startet, hat Aussicht, dass seine Akte ruhen wird, weil der Gegner Angst hat, sich einen Milliarden-Euro-teuren Präzedenzfall zu erobern.
Der Gegner hatte 2012 versucht, BVerfG 1 BvR 665/10 zu verhindern durch Forderungserlass. Das hat das BVerfG listig ausgehebelt - und dieser Entscheid kostet die Sender nun wohl 5 Milliarden Euro, wenn die aktuellen Streite darüber gelingen.


Was in diesem Thread steht, mag kompliziert klingen
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für wenig schriftsatzkundige Rechtslaien. Aber das klappt gewöhnlich auch ohne juristische Perfektion. Leute, macht Anträge, Anträge, Anträge, nummeriert alle Anträge für Kontrolle, ob bearbeitet, und immer gleich an das persönliche Büro der Intendanten, und dass ihr da immer 20 Seiten Anlagen pro Antrag beifügen müsst, das ist ja gängiger Juristenstil - mit Urteilsausdrucken sind auch Anwälte rasch bei 20 Seiten.

Sobald eure Akte 400 Seiten hat, was meint ihr, wie begeistert die Bearbeiter sind, wenn der Intendant-Chef runter fragt: "Muss das sein? Könnt ihr das nicht irgendwie vermeiden?"
So funktioniert die Welt in jeder Hierarchie. Lernt Strategie!


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gelöscht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2019, 12:58 von pinguin«
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 @pinguin : Popularklage / Bayern
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Risiko dort: Sobald 1x entschieden, wird gewöhnlich im Richterspruch das gesamte Gesetz gegen weitere Popularklagen "immunisiert".

Beispiel: Das Landesverfassungsgericht Bayern hat das Gesetz der Rundfunkabgabe bereits als "insgesamt verfassungsgemäß" entschieden. Es können also keine solche "Normenkontrollverfahren" mehr erfolgen.  - Hierzu:

a) Ist ja fein: Härtefallrecht Art. 4 Abs. 1 also o.k. - das ist sogar zu unseren Gunsten.
b) Ein derartiges Verfahren blockiert Beschwerden gegen vielleicht später neu entdeckte Beschwerderechte. Ist also vielleicht unvereinbar mit übergeordnetem Bundesrecht (Anspruch auf 2rechtliches Gehör").

"Strafe setzt Schuld voraus": Läuft ja bereits.
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EGMR-Beschwerde seit Juli / November 2018, von hier begleitet:
- Bei Geringverdienern 210 Euro faktische Geldstrafe für die Weigerung, von anderer Leute Geld leben zu wollen.
- Es gibt kein Strafgesetz in diesem Sinn.
- Also Verstoß gegen die Konvention in rund 4 Millionen Fällen, seit 2013 rund 5 Milliarden Euro "Geldstrafe durchgesetzt" - "ohne Strafgesetz".

Beugehaft = "Strafwirkung"
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ist also nur ein kleiner Teil des Ausmaßes. Immerhin wichtig wegen der größeren Klarheit des Verstoßes ("Inhaftierung").
Übrigens, soweit ich informiert bin, die RBB-Intendantin fordert von der Ex-Inhaftierten wohl rund 20 000 Erstattung der Haftanstalt-Kosten. Das steht - unvollstreckbar - im  Raum. Einstweilen zahlen die Bürger bundesweit das über die Rundfunkabgabe (Verteilung ist ja bundesweit "gepoolt"). 
Wir sind begeistert - zwangs-zahlen gegenwärtig für die 3 Wochen rechtswidriger Inhaftierung von Frau B..
Jedenfalls in Berlin und Brandenburg können also Zwangseinzahler einen entsprechenden winzigen Centbetrag von ihrer Monatszahlung abziehen - mit Begründung wie hier ja ausreichend dargelegt. Es geht nicht um die Cents, sondern wie das Imperium auf diese unvorstellbare Peinlichkeit reagieren wird. Die Antwort dürfte dann mal wieder youtube-geeignet sein für "viral".

Leute, bitte handeln statt zu jammern.
---------------------------------------------------
Macht Anträge an die Intendanten! Viele, viele! Blockiert das System mit den Widersprüchlichkeiten seiner Rechtsstaats-Verletzungen. Höflich, diplomatisch, ohne Polemik, ohne Schimpfworte.
Und ohne zu viel Wiederholung von gleichem, denn dann darf das Imperium mit dem Querulanten-Einwand  auf Bearbeitung verzichten, was es dann allerdings mitzuteilen hat.


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Hinweis:

Da kein Grundrecht der Konvention verletzt werden darf, können wir uns freilich in Verbindung zu Art. 1 GG nicht nur auf die Art. 5 GG wie Art. 10 EMRK, sondern auch auf den entsprechenden Art. 8 EMRK stützen:

Zitat
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *
https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764

Wir haben hier damit letztlich das gleiche "pressing social need", wie es vom EGMR in den Eingriff des Art. 10 EMRK vorgegeben ist.

Weil es bei beiden Artikel heißt, also 8 wie 10:

Zitat
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind


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Alles aus diesem Thread ist abgespeichert für Verwertung,
-----------------------------------------------------------
sofern irgendwann eine Minimalfinanzierung für Verwertung erreicht werden kann. Bis dahin ruht es auch hier.

Dank an @pinguin , die ausschlaggebenden Gesichtspunkte zusammengeführt zu haben. Das ist nun sehr schön aufbereitet für Verwertung als Schriftsatz.


Jedermann könnte eigene Anträge formulieren,
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basierend auf dem Inhalt dieses Threads.
Für die streitstrategische Umsetzung fehlt es dem Rechts- und Politik-Laien
- neben dem nötigen Mut
- aber natürlich in aller Regel an der nötigen Kenntnis,
wie man das angehen könnte und wie man mit den Antworten umgehen könnte.
Lösungen hierauf kann eine Forumslogik nicht liefern, weil ja dauern weg-archivierend.
Man müsste des weiteren die dafür nötige Kompetenz zu assoziieren verstehen, was bisher nicht gelungen ist.

 


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Man müsste des weiteren die dafür nötige Kompetenz zu assoziieren verstehen, was bisher nicht gelungen ist.
Das hat die Ursache aber nicht im Forum, sondern in der Form des gesamtgesellschaftswissenschaftlichen Herangehens des Separierens, also der stets getrennten Betrachtungsweise; genau diese Art der Herangehensweise verstellt aber den Blick auf das ganze System auf vergleichsweise nachhaltige Weise.

Ist ja mit dem Abmähen der Blumen nix anderes; da wird groß vom Bienensterben geschwafelt und das man da was tun müsste, um das zu verhindern, daß es aber beim Stehenlassen nicht landwirtschaftlich genutzter Wiesen anfängt, wird nicht begriffen.


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Das hat die Ursache aber nicht im Forum
Aber doch, und die, die es angeht, wissen ja, was ich damit kommunizieren wollte.
Alles Weitere ist intern - Feind liest mir.


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