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  • VERHANDLUNG VG Hamburg, Mo. 26.11.2018, 12:15: 26. November 2018

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Hamburg, Mo. 26.11.2018, 12:15  (Gelesen 4336 mal)

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VERHANDLUNG VG Hamburg, Mo. 26.11.2018, 12:15
Autor: 17. November 2018, 20:25
Verhandlungstermin einer Mitstreiterin vom Runden Tisch Hamburg

VERHANDLUNG VG Hamburg
Mo. 26.11.2018 12:15 Uhr
Saal 5.01 (wurde geändert!)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ich werde sehen, dass ich zur Verhandlung kommen kann ...


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Ich versuche da zu sein.


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Kurze Zusammenfassung:

Die Klägerin beruft sich auf Artikel 2 Grundgesetz (Freiheit der Person) und sieht ihre Handlungsfreiheit durch den Zwangsbeitrag verletzt, da sie nur beschränkte finanzielle Möglichkeiten zum Verbrauch für Medien hat.

Die Richterin erläutert, dass sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes intensiv mit Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) beschäftigt hat, weil hier das Hauptproblem gesehen wurde. Falls Artikel 2 nicht explizit behandeltn wurde, so wäre nicht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigt worden, wenn hier ein Verstoß gesehen worden wäre. Die Richterin fragt den Vertreter des NDR, ob er noch etwas hierzu erläutern wolle. Der Vertreter des NDR sagt, dass ihm das Urteil des Bundesverfassungerichtes nicht vorläge und er keine weiteren Ausführungen machen möchte.

Die Richterin erläutert dass Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen möglich sind, wenn diese unter Abwägung verschiedener Interessen gerechtfertigt sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragestaatsvertrages bedeutet nicht, dass auch andere Entscheidungen politisch möglich wären. Hierfür sind die Parteien und die Parlamente zuständig.

Die Richterin erläutert, dass mit Abweisung der Klage gerechnet werden muss und der Streitwert um das Dreifache des Betrages erhöht werden kann, der in den angegriffenen Bescheiden genannt ist, weil das Urteil auch für zukünftige Zahlungen relevant ist. Die Summe bleibt aber unter 500 Euro.

Die Richterin erklärt, dass sie Berufung gegen das Urteil zulassen wird, so dass die Klägerin weiter den Rechtsweg beschreiten kann.
Die Klägerin müsse sich dann für das weitere Verfahren einen Anwalt nehmen.

Im Nachgang der Verhandlung haben wir uns dann zusammengesetzt und den Ablauf nochmal besprochen. Einer von uns hat bei der Verhandlung zahlreiche Notizen gemacht. Die nächste Verhandlung zum Zwangsbeitrag findet Freitag statt - dann wird ein anderer Aspekt des Grundgesetzes im Mittelpunkt stehen:

VERHANDLUNG VG Hamburg, Fr. 30.11.2018, 12 Uhr, "seppl"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29293.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 00:24 von Nichtgucker«

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Wurde Art. 10 EMRK angeführt?

Das sollte für das Gericht ein einfach gelagert Fall sein:
- Der Art. 10 EMRK verbiete jeden behördlichen Einfluss auf mich in Bezug auf frei empfangbare Information.  (https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html)
- Die LRA versucht behördlich (Bescheid, Zwangsvollstreckung ) mich zur Zahlung zu zwingen aufgrund von Landesgesetzen
- Die EMRK ist Kraft Ratifizierung eine vom Bund gesetzte Norm des Bundesrechtes, die parallel zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wirkt und einzuhalten ist. BVerfG 2 BvN 1/95 sagt ganz deutlich, daß Art. 31 GG jede Landesnorm kippt, die sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt.
- Bundesrecht bricht Landesrecht, daher ist der Klage ist stattzugeben! (Wenn das Gericht sich an die geltenden Gesetze hält.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2018, 09:24 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Die Richterin erklärt, dass sie Berufung gegen das Urteil zulassen wird, so dass die Klägerin weiter den Rechtsweg beschreiten kann.
Das scheint eher die Ausnahme zu sein, denn i.d.R. wurde bislang Berufung nicht zugelassen, so dass erst Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden musste.
Berufungszulassung könnte bedeuten, dass die Richterin der Rechtssache doch eine besondere Schwierigkeit oder größere Bedeutung beimisst. Immerhin.

Die Klägerin müsse sich dann für das weitere Verfahren einen Anwalt nehmen.
Die Klägerin sollte die Grundinformationen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
dann ggf. übertragen auf ihren Fall der vermutlich zugelassenen Berufung und zügig innerhalb der Berufungsfrist nach Zustellung des Urteils entsprechend Anwälte suchen und bei Nichterfolg Berufung ohne Anwalt einlegen mit Antrag auf Beiordnung eines Anwalts... ;)

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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Ich denke, die Richterin lässt die Berufung zu, weil die Klägerin sich ausdrücklich und wiederholt auf Artikel 2 des Grundgesetzes berufen hat und keine expliziten Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes hierzu vorlagen. Denkbare wäre z.B. dass das Bundesverfassungsgericht die Handlungsfreiheit im Einzelfall doch unzulässig eingeschränkt sehen könnte, wenn dem Betroffenen nur ein geringer Geldbetrag zur freien Verfügung steht, ohne dass er ALG II bezieht. Dazu macht das Urteil vom 18.07.18 aber keine Aussagen.

Auf die Beiordnung eines Anwaltes durch das Gericht zu vertrauen, halte ich für problematisch. Auch wenn es sich beim folgenden Artikel um Strafverteidigung und nicht um Verwaltungsrecht handelt, dürften die Argumente übertragbar sein:

Wenn sich Richter ihre "Lie­b­lings­ver­tei­diger" aus­su­chen
https://www.lto.de/recht/juristen/b/notwendige-pflichtverteidiger-strafprozess-referentenentwurf/


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Auf die Beiordnung eines Anwaltes durch das Gericht zu vertrauen, halte ich für problematisch. Auch wenn es sich beim folgenden Artikel um Strafverteidigung und nicht um Verwaltungsrecht handelt, dürften die Argumente übertragbar sein:
Wenn sich Richter ihre "Lie­b­lings­ver­tei­diger" aus­su­chen
https://www.lto.de/recht/juristen/b/notwendige-pflichtverteidiger-strafprozess-referentenentwurf/

Danke für den Hinweis. Auf die Auswahl des Gerichts zu "vertrauen" steht hier vielleicht gar nicht so im Mittelpunkt.
Was anderes als ein Antrag auf Beiordnung bleibt einem im Falle des Anwaltszangs übrig, wenn man selbst keinen zur Mandatsübernahme gewillten Anwalt findet, allein schon der Fristwahrung jedoch den Antrag auf Zulassung selbst stellen bzw. die Berufung selbst einlegen muss?
Es dürfte vmtl. auch Unterschiede geben in der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Strafrechtsverfahren im Vergleich zur Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bei Verwaltungsrechtsverfahren.
Jedoch bliebe das Thema "Anwaltssuche/ Antrag auf Beiordnung" einem eigenständigen Thread vorbehalten.
Für dessen Aufbereitung werden derzeit erst noch ein paar Erfahrungen gesammelt.
Die bisherige Erfahrung hat zumindest gelehrt, dass die ohne Anwalt gestellten Anträge nicht als unzulässig (da ohne Anwalt trotz Anwaltszwang) abgewiesen wurden, sondern zumindest erst einmal "liegen" - mglw. auch, weil es für die Gerichte eine neue Situation sein könnte, dass so viele Anträge ohne Anwalt gestellt werden. Dies gilt es zu beobachten. Fortsetzung folgt zu gegebenem Zeitpunkt.

Soviel nur zur Erklärung. Bitte hier im Thread daher nicht weiter vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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