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Autor Thema: OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH  (Gelesen 16337 mal)

s
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Eine fiktive, vor dem angenommenen VG Dresden gegen die Zahlung der Rundfunkbeiträge klagende Person, stellte gleichzeitig mit der Abgabe der Klagebegründung letzten Sommer vor dem VG - und weil der fiktive Kläger als AlgII-Empfänger über ein nur geringes Einkommen verfügt - auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dieser sich über 20 Seiten erstreckende PKH-Antrag wurde mit Beschluss vom 12.11.2015 des VG Dresden mit folgender Begründung abgelehnt:

Zitat von: VG Dresden, Ablehnungsbeschluss Prozesskostenhilfe
Nach § 166 VwGO i.V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter […] auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
[...]
Der Kammer ist zudem nicht eine gerichtliche Entscheidung in Deutschland bekannt, in denen eine Klage aus den vom Kläger im vorliegenden Verfahren angeführten Gründen Erfolg hatte. Insbesondere wurde die Verfassungsgemäßheit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen umfassend bestätigt.

siehe Posting # 2 hier: Prozesskostenhilfe? (Vertiefung dieses wichtigen Themas)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14025.msg112245.html#msg112245



Daraufhin verfasste der fiktive Klagende folgende - in der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbeschlusses vorgesehene - Beschwerde (siehe Anhang) und gab diese fristgemäß am VG Dresden ab:

Zitat von: Beschwerde des Klägers über abgelehnte PKH
Der Ablehnungsbeschluss des vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrags und die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter ist zulässig, aus Sicht des Klägers jedoch rechtlich unbegründet.
Zitat: „[...Insbesondere wurde die Verfassungsgemäßheit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen umfassend bestätigt.]“
Der aus dem Ablehnungsbeschluss zitierte Satz suggeriert, dass der den angefochtenen Festsetzungsbescheiden zugrundeliegende 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag  bereits „umfassend“ höchstinstanzlich und auf Bundesebene vom BverfG auf seine Verfassungsgemäßheit überprüft und beurteilt wurde.
Die weiter in der Ablehnungsbegründung nicht näher bezeichneten „gerichtlichen Entscheidungen“ sind nach Recherche des Klägers überwiegend entschiedene Verfahren in den ersten Instanzen der Verwaltungsgerichte bzw. auf Landesebene vor den Verfassungsgerichtshöfen in Bayern und Rheinland-Pfalz. Auf Bundesebene ist immer noch gerichtlich ungeklärt, ob der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich überhaupt ein Beitrag im Sinne des Grundgesetzes darstellt.

Unter Bezugnahme des Beschlusses des BverfG vom 25.6.2014, 1 BvR 668/10 über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, 2. Leitsatz:
„[Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.]“ (weiter Rn. 51-54 ebd.)
und des in der BRD in der Rechtsprechung angewandten Trennungsmodells sieht der juristisch nur autodidaktisch gebildete Kläger noch deutlichen Klärungsbedarf betreffend den Rundfunkbeiträgen und widerspricht seinen Kenntnissen zufolge entschieden der Auffassung des VG Dresden, welches in dem Klageverfahren „keine grundsätzliche Bedeutung“ und „keine hinreichenden Erfolgsaussichten“ erkennt und daraus folgend den Prozesskostenhilfeantrag ablehnt und das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter überträgt.


Mit dem Kläger zugestelltem Schreiben vom 18. Januar 2016 konnte das VG Dresden der Beschwerde nicht abhelfen und leitete es deswegen an das OVG Bautzen weiter. Mit Schreiben vom 22.1.16 teilte das OVG dem Kläger und Beschwerdesteller mit, dass das VG Dresden dazu aufgefordert wurde, sich innerhalb von 2 Wochen zur eingelegten Beschwerde zu äußern. (siehe jeweils Anhang)

Dem Beschwerdesteller sind keine die Beschwerde betreffenden Äußerungen des VG bekannt. Mit am 12.3.16 vom OVG an den Beschwerdesteller zugestelltem Schreiben gab das OVG Bautzen dennoch folgenden am 23.2.16 getroffenen Beschluss bekannt (siehe Anhang des folgenden Postings):


Zitat von: Beschluss des OVG Bautzen über Beschwerde des vom VG abgelehnten PK-Hilfeantrags
Auf seine Beschwerde wird dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. November 2015 - Az - Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:
1. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Nach § 166 VwGO [...] erhält eine Partei [...] auf Antrag Prozesskostenhilfe wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.

2. Der Kläger ist als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts [...] bedürftig. Seine Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit [...] verwirklichen, in dem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage [...] zumindest als offen erscheint, [...] Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern [...]. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss, sondern nur möglich sein.

4. Davon ausgehend kommt der Klage des Klägers, [...], hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Zwar wurde die Verfassungsmäßigkeit inzwischen von mehreren Oberverwaltungsgerichten und Verfassungsgerichtshöfen festgestellt ([...]). Dennoch können die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit übergeordneten Normen noch nicht als endgültig geklärt gelten, weswegen dem Prozesskostenhilfeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist ([...]). [...]

5. [...]

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Nach brennenden Hotels und dazu jubelnden und Beifall klatschenden Einwohnern Bautzens, die sich nicht mehr all zu weit von den Ereignissen in Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen entfernt befinden, mal eine erfreuliche Nachricht aus Bautzen.
Der fiktive Jubel und Beifall des fiktiven Klagenden geht wider Erwarten an die fiktiven Bautzener Richter des dortigen Oberverwaltungsgerichts! :laugh:

An die anderen fiktiven Klagenden:
Durchhalten! Weitermachen! Niemals aufgeben! Wir sind die Schafherde!


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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Im Anhang:

OVG Bautzen - Beschluss zur Beschwerde wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Seite 1 bis 3 von 4


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Im Anhang:

OVG Bautzen - Beschluss zur Beschwerde wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Seite 4 von 4


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Antoine de Saint-Exupéry

c
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Gratuliere! Freut mich für Dich!!  :) :D ;D

... und für mich, Deine Textpassage bzgl. nicht abgeschlossener Klärung auf Bundesebene kann ich nämlich gerade sehr gut gebrauchen  ;)


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c
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Es geschehen noch Zeichen und Wunder!

Gratulation nach Sachsen!

Ein Schlag gegen die Verwaltungsgerichte, die die Sache als durchentschieden abkanzeln wollen. Es ist bedenklich, dass der "juristisch nur autodidaktisch gebildete Kläger" die Rechtslage besser einzuordnen weiß als ein VG-Richter.


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Leo

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Ich bin mit der Materie nicht genug vertraut, um die rechtliche Situation einschätzen zu können. Aber bisher sieht es üblicherweise so aus, dass Klagen, die mit dem RBStV zusammenhängen, standardmäßig abgewiesen werden, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer.

Wenn sich Richter nun gegen die - wie mir scheint - politische Vorgabe stellen, mag das zur Zeit mit einem persönlichen Risiko verbunden sein. Daher von meiner Seite auch mal ein ausdrücklicher Dank an den/die zuständigen Richter vom OVG Bautzen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus gegebenem Anlass

Mit Beschluss vom März 2018 hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entgegen dem Verwaltungsgericht Dresden einem (weiteren*) Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt ;) siehe unter

OVG Bautzen gewährt Prozesskostenhilfe nach Ablehnung durch VG Dresden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26721.0.html

Dranbleiben!
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g
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Ich bin mit der Materie nicht genug vertraut, um die rechtliche Situation einschätzen zu können. Aber bisher sieht es üblicherweise so aus, dass Klagen, die mit dem RBStV zusammenhängen, standardmäßig abgewiesen werden, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer.
Es ist mit Sicherheit immer ein Erfolg, wenn PKH gewährt wird und ich gratuliere dazu.

@Leo, Es handelt sich um PKH.
PKH wird nur dann gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Kann schon sein? Vllt. hat man mal gnädigerweise ein Hühnerauge zugedrückt?

Weshalb hat noch niemand gegen den RBStV gewonnen? Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Das wird doch von oben gesteuert.
Die, die diesen Riesenfehler gemacht haben mit der Wohnungssteuer, werden alles tun, um diesen Fehler zu vertuschen.
Ich gebe meine Fehler auch nicht freiwillig zu.
Die MPs haben zwar unterschrieben, aber ausgearbeitet haben es andere geldgierige Wesen, verm. in Richtung Justitiar und so.


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4 Jahre nach erstinstanzlicher PKH-Gewährung ist fiktiver Person erneut ein Schreiben des VG Dresden zugegangen mit der Bitte um erneute Überprüfung der aktuellen Einkommensituation innerhalb einer Frist von 4 Wochen.
Dem Schreiben beigefügt war dazu der selbe Fragebogen, der schon im PKH-Antrag enthalten war.
Kurz vor Fristende wurde der fertig ausgefüllte Fragebogen nebst ca. 12 Einzelbelegen vor Gericht abgegeben und 3 Tage später erhielt fiktive Person schon die Antwort des Gerichts darauf.
An der Einkommenssituation hat sich feststellbar nichts wesentliches geändert (bis auf das der damalige AlgII-Bezug weggefallen ist), die PKH jetzt endgültig gewährt wird und keine weitere Überprüfung mehr dazu stattfindet. (Siehe die 2 Schreiben im Anhang. 1. Schreiben ist bis auf die Grußformel der gleichen Justizinspektorin auf der nicht hochgeladenen Seite 2 vollständig.)

Btw.:
Fiktive Person hat nach gerichtlich abgewiesenem erstinstanzlichem Verfahren ohne erneut einen Antrag auf PKH gestellt zu haben, mittels Anwalt einen Antrag auf Berufung gestellt, der nach 2 Jahren vom zuständigem OVG Bautzen im Dezember 2018 abgelehnt wurde. Verfassungsbeschwerde wurde aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht, Zeit und Geld nicht erstellt.
Es trudelte dieses Jahr erstmalig nach über 2 Jahren wieder ein Feststzungsbescheid des mdr in den Briefkasten fiktiver Person ein, dem erneut widersprochen wurde. Sowie ein im Auftrag des mdr gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss (Erstattung der Portokosten in Höhe von 20,-€ mittels Banküberweisung).
Da fiktiver Person keine Bargeldeinzahlungsstelle bekannt gegeben wurde, wartet die LRA aber immer noch darauf....

Derzeitiger Stand: Ca. 1500,-€ (angeblicher) Zahlungsrückstand gegenüber der LRA.

Still fighting - Never surrender! Die Internationale erkämpft das Menschenrecht! :)


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Antoine de Saint-Exupéry

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Verfassungsbeschwerde kann man auch ohne Anwalt erheben:

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.msg175029.html#msg175029

Man kann auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (z.B. Bescheid) Verfassungsbeschwerde erheben, da der Rundfunk alle Prozesse gewonnen hat (eigene Aussage) und damit der Rechtsweg erschöpft ist -> sofortige Verfassungsbeschwerde möglich.
Das Beispiel oben wurde in ähnlicher Form schon von einigen Mitstreitern verwendet und die VB ins Verfahrensregister eingetragen. Allerdings ist das BVerfG pro Rundfunk, also macht es dann meist nach einiger Zeit von der 'Ablehnung ohne Begründung' Gebrauch.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22540.0

Auf Leute, tut euren Unmut kund und flutet das BVerfG mit Verfassungsbeschwerden!

Wer eine längere VB schreiben will:
Profät Diabolo hat ein Beispiel generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689

Verfassungsbeschwerden gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"/RBStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23656.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2019, 17:57 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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