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Autor Thema: Positionierung d. DLM z. privil. Auffindbarkeit v. public value-Angeboten  (Gelesen 3840 mal)

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die-medienanstalten.de      26.06.2018

Positionierung der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) zur privilegierten Auffindbarkeit von public value-Angeboten

Zitat
Hintergrund
Nach Ansicht der DLM umfasst die Vielfaltssicherung nicht nur die Verhinderung von Diskriminierungen, etwa beim Zugang der Rundfunkveranstalter zu Plattformen und Benutzeroberflächen (BOen). Vielfaltssicherung bedeutet vielmehr auch, die Meinungs- und Angebotsvielfalt dort wo nötig zu pflegen, insbesondere durch Privilegierungen.
 
Hinsichtlich Programmen, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Meinungsbildung leisten, ist eine positive Diskriminierung bei der Auffindbarkeit erforderlich. Zu groß ist ansonsten die Gefahr, dass entsprechende Programme in der Masse an Angeboten untergehen und daher ihre positive Wirkung für die Meinungsvielfalt faktisch nicht entfalten.
 
Die DLM hat sich daher dafür ausgesprochen, dass entsprechende Programme bei der Auffindbarkeit gegenüber anderen Programmen bevorzugt zu behandeln sind. Diese Position soll mit dieser Vorlage konkretisiert werden.
Zitat
Vorgaben aus der AVMD-Richtlinie
In der aktuellen Fassung enthält die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) keine Vorgaben zur Auffindbarkeit von public value-Inhalten. Als Ergebnis der derzeitigen Revision der Richtlinie (die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich bis spätestens Ende 2018) wird sehr wahrscheinlich eine sogenannte Öffnungsklausel aufgenommen werden. Mit dieser Öffnungsklausel wird die EU klarstellen, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, angemessene Auffindbarkeitsmaßnahmen (appropriate prominence) für Inhalte von allgemeinem Interesse festzulegen. Der Wortlaut wird dabei in jedem Fall so zu verstehen sein, dass hierunter sowohl Inhalte von öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten als auch jene der privaten Veranstalter fallen können.

Auch wenn die Öffnungsklausel an sich keine konkrete Umsetzung in nationales Recht verlangt, darf davon ausgegangen werden, dass Teile der Medienbranche den nationalen Gesetzgeber dazu auffordern werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die AVMD-Richtlinie steht den nachfolgend diskutierten Ansätzen jedenfalls nicht entgegen.
Weiterlesen auf :
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Ueber_uns/Positionen/DLM-Positionierung_zu_public_value-Angeboten.pdf



Siehe auch :
"Unterhaltung als Kernelement" Verbände wollen weiter Unterhaltung bei ARD & ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28085.0

ARD startet Public Value-Aktion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27770.0

„Public Value“-Kampagne der ARD - Öffentlich-rechtliche Eigenreklame
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27119.0

ZDF-Intendant Bellut begrüßt Änderung der AVMD-Richtlinie
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28073.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2018, 22:57 von Bürger«

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Zitat
[...]Vielfaltssicherung bedeutet vielmehr auch, die Meinungs- und Angebotsvielfalt dort wo nötig zu pflegen, insbesondere durch Privilegierungen.
Hinsichtlich Programmen, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Meinungsbildung leisten, ist eine positive Diskriminierung bei der Auffindbarkeit erforderlich. Zu groß ist ansonsten die Gefahr, dass entsprechende Programme in der Masse an Angeboten untergehen und daher ihre positive Wirkung für die Meinungsvielfalt faktisch nicht entfalten.
Die DLM hat sich daher dafür ausgesprochen, dass entsprechende Programme bei der Auffindbarkeit gegenüber anderen Programmen bevorzugt zu behandeln sind. [...]
Zitat
Vorgaben aus der AVMD-Richtlinie
[...] Der Wortlaut wird dabei in jedem Fall so zu verstehen sein, dass hierunter sowohl Inhalte von öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten als auch jene der privaten Veranstalter fallen können.
[...]
Quelle: im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel

...also dann wäre wohl auch für das "Angebot" dieses Forums eine
"positive Diskriminierung bei der Auffindbarkeit erforderlich",
da dieses schließlich einen
"besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Meinungsbildung" leistet, denn:
"Zu groß ist ansonsten die Gefahr", dass dieses Angebot
"in der Masse an (insbesondere auch anderslautenden "öffentlich-rechtlichen") Angeboten untergeht" und daher seine
"positive Wirkung für die Meinungsvielfalt faktisch nicht entfalten" kann ;) ;D


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@Bürger

Gemäß der Stellungnahme des EU-Generalanwaltes MACIEJ SZPUNAR in der Rechtssache C-347/14 - New Media Online GmbH - erfasst die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste nur Rundfunk via linearer Verbreitung und rundfunkähnliche Angebote via non-linearer Verbreitung im Internet.

Nicht rundfunkähnlich sind Youtube, Blogs und letztlich auch dieses Forum; sie werden von der benannten Richtlinie nicht erfasst, weil einerseits private Seiten und andererseits von den Nutzern selbst gestaltete Plattformen nicht erfasst werden.

Daraus auszugsweise:
Zitat
36.   Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i(22) der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit dem 29. Erwägungsgrund dieser Richtlinie muss ein audiovisueller Mediendienst die folgenden Kriterien erfüllen:

–        wirtschaftlicher Charakter,

–        redaktionelle Verantwortung des Mediendiensteanbieters,

–        Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten als Hauptzweck,

–        Bereitstellung von Sendungen,

–        zur Information, Unterhaltung oder Bildung,

–        der allgemeinen Öffentlichkeit,

–        über elektronische Kommunikationsnetze.

37.      Der 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 betont, dass sowohl diese Kriterien als auch die Kriterien, die in den anderen Erwägungsgründen genannt werden, alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Dienst als ein audiovisueller Mediendienst im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann. Dies weist nach meiner Ansicht auf den Willen des Gesetzgebers hin, mit dieser Definition nur ausdrücklich bestimmte Arten von Diensten zu erfassen, und damit auch nur diese Dienste dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu unterwerfen. Dies spricht für eine enge Auslegung des Begriffs der audiovisuellen Mediendienste.

38.      Nach dem ersten der genannten Kriterien geht es um Dienstleistungen im Sinne des AEU-Vertrags, also solche, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden. Dies soll gemäß dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 „private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden“, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen. Es geht dabei insbesondere um private Internetseiten jeder Art, die von Privatpersonen ohne wirtschaftliches Interesse erstellt und betrieben werden, z. B. Blogs und Videoblogs, sowie Portale wie YouTube.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 1. Juli 2015(1)
Rechtssache C-347/14

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=gegendarstellung%2Bfacebook&docid=165435&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=275739#ctx1

Bei bedarf bitte alles aufmerksam lesen; das Dokument enthält zudem eine kleine Historie zur Entstehung der bereits benannten Richtlinie.


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