In der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat der Vertreter des RBB Frau Dagmar R. unterschrieben für den RBB, also für zwei Länder zugleich.
Sie hat nicht für die Länder unterschrieben, sondern für den RBB, denn nur für den war sie zuständig.
Bereits das Bundesverfassungsgericht kam ja in Rn. 65 seiner 2. Rundfunkentscheidung zur Erkenntnis, daß es sich bei den dt. ÖRR eigentlich um Unternehmen handelt, die gegenüber dem Bürger über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und auch keine Beamte kennen. Auch diese Rn. 65 ist Teil der ganzen Entscheidung und keinesfalles zzu ignorieren.
Vergiß bitte nicht, daß auch der Gesetzgeber auf Entscheidungen der höchsten Gerichte reagiert, bzw. reagieren muß, jedenfalls früher oder später.
Und die Landesgesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin haben sich halt nun einmal dafür entschieden, weil Rundfunk nunmal Landesrecht ist, weder wissentlich, noch vorsätzlich Bundes- wie EU-Recht zu mißachten und sind folglich übereingekommen, (u. U. auch auf Basis von BFH V R 32/97, bzw. EuGH C-260/89), die bestehenden Rundfunkanstalten, (ORB & SFB), aufzulösen und im Juni 2002 eine gemeinsame Rundfunkanstalt neu zu gründen, (RBB), und diesem dafür alleine das Recht der Selbstverwaltung zuzugestehen.
Der RBB ist jedenfalls keine LRA, denn das haben beide Gesetzgeber nicht definiert. Was der RBB wiederum meint, daß er sei, spielt keine Rolle.
Und nur im Rahmen dieser zugestandenen Selbstverwaltung handelte Frau D. R.
Da der RBB als 2-Länderanstalt weder in die Verwaltungsstruktur des einen oder anderen Landes eingegliedert ist, konnte Frau D. R. gar nicht im Namen des einen oder anderen Landes handeln, sondern nur im Namen des RBB.
Edit:
Da fällt mir gerade auf; was beim RBB funzt, weil keine Behörde, sondern Unternehmen, klappt bei der Medienanstalt nicht, denn die ist kraft EuGH eine Behörde, weil sie eine Kontrollfunktion hat. Doch auch die Medienanstalt ist eine gemeinsame Anstalt der Länder Brandenburg und Berlin.
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