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Autor Thema: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten  (Gelesen 30461 mal)

s
  • Beiträge: 172
Wie wäre es denn mit der "Spartakus Taktik" ?

Der Überlieferung nach wurden die besiegten Sklaven gefragt: "Wer von euch ist Spartakus?"
Zuerst meldete sich ein einzelner, dann ein weiterer, dann.... am Ende alle...

Soll heißen: einer der 6 WG Bewohner gibt vor Gericht zu Protokoll, dass er gern für die Gesamtschuld einstehen würde, aber es ja de facto nicht kann, weil er keinen Bescheid hat, sollte er irgendwann einen bekommen und das ganze vor Gericht landen, meldet sich der nächste und würde gern für die Gesamtschuld einstehen, usw. ...

gewagt, riskant, aber zeigt die Fehler des Systems auf...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2019, 02:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@bukh1: Der Antrag auf Nichtigkeit sollte vorab erstmal bei der Landesrundfunkanstalt gestellt werden, um denen die Möglichkeit einer Stellungnahme/ Korrektur zu geben.

Falls nicht geanwortet wird, was höchswahrscheinlich der Fall sein wird, trägt man den Antrag erneut beim VG vor.
M.E. geht das auch auf dem Wege der Untätigkeitsklage. (ohne Gewähr).
Die Beteiligten sollte man vom Gericht vorladen lassen und nicht einfach nur selber mitbringen.

Es ist alles Neuland.
Wie "die" dann weitermachen, ist bisher unbekannt, da ihnen bisher anscheinend keine passende Ausrede eingefallen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2019, 02:24 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

w
  • Beiträge: 40
Was ist hiermit:
s.o. aus  VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16
Zitat
...Davon unberührt bleibt die nicht im RBStV geregelte Frage, wer den Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander letztendlich zu tragen hat. Ob der von dem Beklagten in Anspruch genommene Beitragsschuldner im Innenverhältnis von den übrigen (Mit-)Bewohnern der Wohnung Regress verlangen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. Diese Frage kann von den Bewohnern einer gemeinsamen Wohnung selbst festgelegt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 15/197, S. 36 und Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage, § 44 Rdnr. 15). Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein Gericht wird bestimmt immer auf das Innenverhältnis verweisen.
Zitat
Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ziel wäre es aber, Bescheide zu erwirken, die gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. aufgeteilt sind zwischen den Bewohnern. Verstehe ich das richtig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2019, 02:25 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Nicht ganz. Ein korrekter Bescheid muss die Gesamtschuldnerschaft "umreißen", nicht personengenau darstellen. Dafür ist aber zwingend notwendig, dass die "Inhaberschaft der Wohnung" im Bescheid erwähnt wird, nicht nur eine einzelne Person. Ein Bescheid für eine Einzelperson bebeitragt eine Singlewohnung mit genau einem Schuldner. Und das ist lt. RBStV im Falle von mehreren Inhabern der gleichen Wohnung eben nicht der Fall.


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g
  • Beiträge: 368
... Ein Bescheid für eine Einzelperson bebeitragt eine Singlewohnung mit genau einem Schuldner.
Und das ist lt. RBStV bei mehreren Inhabern eben nicht der Fall.
Ja, so ist es.
Auch wenn es nicht gern gesehen ist, meine Ansicht dazu.
'Für jede Wohnung heißt, dass immer der Eigentümer zuständig ist.'

Eigentümer kann auch eine Gruppe sein, die gesamtschuldnerisch haften, da diese einen Verbund darstellen. Es gibt ein Rechtsverhältnis unter ihnen.
Bei Inhabern einer Mietwohnung klappt das nicht!

(Die Person, die diesen Müll erfunden hat, sollte sich pensionieren lassen.)


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b
  • Beiträge: 50
Wo steht denn, dass "für jede Wohnung" der Eigentümer zuständig ist?
Nur so eine Idee? Bei einem Eigenheimbesitzer könnte man vielleicht drauf kommen (oder wo steht das?).
Ein Hausbesitzer der seine Wohnungen vermietet, wird einen Teufel tun und für seine Mieter zahlen.
Und ja, ich würde schon einen Bescheid für jede volljährige Person mit einem x/ten Anteil der Gesamtschuld erwarten.
bukh1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2019, 18:01 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Bitte hier nicht durch ein Mißverständnis auf den falsche Weg geraten.

Nicht der Eigentümer ist "beitragspflichtig", sondern der Wohnungsinhaber, also der-/bzw. gesamtschuldnerisch diejenigen, die die Wohnung bewohnen (§ 2 RBStV) - siehe u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2019, 18:02 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Bitte die Diskussion "Eigentümer" vs. "Inhaber" bitte nicht wieder aufgreifen - siehe u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html

Hier im Thread geht es um die Nichtigkeit der Bescheide, weil die Gesamtschuldnerschaft als Personenmehrheit nicht definiert ist.

Weitere tangierende Diskussionen zu "Gesamtschuld" siehe bitte
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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