Er drückt es undeutlich aus. Ich denke auch, dass er das meint. Aber die Wohnung ist nicht Anknüpfungspunkt, da sie leerstehend beitragsfrei ist.
Das Wohnen ist der einzige echte Anknüpfungspunkt. Die Tätigkeit des Wohnens erzeugt den Beitragszwang, nicht die Wohnung selbst. Es gibt keine andere Verbindung zwischen dem Wohnenden und der Wohnung: Der Tatbestand des dort gemeldet seins, erzeugt die Vermutung, dass derjenige dort wohnt. (§ 2 (2) RBStV). Jetzt kann man sich fragen, warum die Anmeldung des Lebensmittelpunkts (§ 7 BGB) nicht einfach per Gesetz direkt zur Beitragspflicht führt. Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass derjenige, der in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht auch die "Haberschaft innehat": Das würde zu deutlich auf die Überschreitung der Grenze der Handlungsfreiheit führen. Von der Vermutung über das existieren eines Mietverhältnisses hat man inzwischen Abstand genommen. Da ein Wohnen nun ohne Wohnung nicht geht, wird sie zur Verschleierung vorgeschoben, um die Grundrechtsverletzung zu vertuschen.
Es wird eine Trennung zwischen natürlicher Person und Abgabepflicht vorgegaukelt. In Wirklichkeit ist die Zahlung an die Existenz gebunden und der Wille ausgeschaltet.
Und was beachtlich ist: Der RBStV wurde in der Hinsicht grundrechtskonform formuliert. Aber wer kann die Vermutung, dass er dort wohnt, wo er gemeldet ist, widerlegen? Man meldet sich ja gerade da an, wo man wohnt, alles andere wäre Blödsinn. Die Formulierung "Vermutung" im RBStV muss und möchte eine Möglichkeit der Gelöstheit der Abgabe vom Grundbedürfnis "Wohnen" darstellen, kann sie aber faktisch nicht.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)