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Autor Thema: "Sag's mir ins Gesicht!" - Tagesschauaktion gegen Hassnachrichten im Netz!  (Gelesen 11381 mal)

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  • Beiträge: 1.025
Klären wir sie auf, schicken wir ihnen unser Informationsmaterial! ... Siehe:

AKTION (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22747.msg145375.html#msg145375

Vielleicht sollte oder könnte jemand das Material direkt an die Moderator/innen der FB-Tagesschauaktion senden... ?!


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 984
Zitat
Es reicht doch, wenn ich sage, ich nutze den ÖR nicht und deshalb zahle ich die Beiträge nicht.

Das reicht dem ÖRR leider nicht. Der ÖRR argumentiert damit, dass nicht die Nutzung, sondern ein Vorteil bebeitragt wird. Dieser Vorteil soll darin bestehen, dass man den ÖRR empfangen kann.
Daher muss aufgezeigt werden, dass der ÖRR keinen Vorteil darstellt und inhaltlich vergleichbar ist mit anderen Medienangeboten. Dann kann eine nutzungsunabhängige Empfangsmöglichkeit selbst keinen Vorteil mehr darstellen und somit auch nicht mehr als Vorwand benutzt werden, einen Beitrag zu fordern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 05:03 von Nichtgucker«

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Zitat
Es reicht doch, wenn ich sage, ich nutze den ÖR nicht und deshalb zahle ich die Beiträge nicht.

Das reicht dem ÖRR leider nicht. Der ÖRR argumentiert damit, dass nicht die Nutzung, sondern ein Vorteil bebeitragt wird. Dieser Vorteil soll darin bestehen, dass man den ÖRR empfangen kann.
...

Zu diesem Auslegungs-Unsinn (herbeigeredeter allgemeine Vorteil) hatten wir schon geeignete Gegenargumente im Forum gehört. Als Beispiel seien hier die Argumente in dem vom Bundesverfassungsgericht ausgewählten Leitverfahren (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16) von Maxkraft erwähnt:

...
Zitat
4.1.2.2   Keine Beitragspflicht der Allgemeinheit (zu 4.1.1.9)
...
4.1.2.3 Nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen darf bebeitragt werden -  k e i n e   B e i t r a g s p f l i c h t  für einen allgemeinen Vorteil (zu 4.1.1.1)

Derjenige, der aus einer öffentlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht, soll auch zu deren Kosten beitragen (Beschl. d. BVfG v. 26.5.1976, 2 BvR 995/76, BVfGE 42, 223, 228, juris Rz. 15).

Da nur ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt werden darf, darf kein allgemeiner Nutzen bebeitragt werden.

Durch die WBA wird nicht lediglich ein besonderer wirtschaftlicher Nutzen bebeitragt. Vielmehr wird ein allgemeiner Nutzen bebeitragt, was die Sichtweise des Gesetzgebers und der bisherigen Rspr. ist.

Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

4.1.2.3.1 Die derzeitige Zahlungspflicht bestehe für eine  a l l g e m e i n e  Informationsquelle (Rundfunk). So hat es der BayVfssGH in seiner Entscheidung vom 15.5.2014 (juris Rz. 50) ausgeführt.

Nach Ansicht des OVG NRW (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, S. 32) dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass „die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil  a l l g e m e i n “ bestehe.

Hierbei wird missachtet, dass die Allgemeinheit niemals beitragspflichtig sein darf (Urt. d. BVfG v. 25.6.2014, juris Rz. 54, dort: Satz 2: „.... die   n i c h t b e i t r a g s p f l i c h t i g e    A l l g e m e i n h e i t“).

Eine allgemeine Informationsquelle, die von der Allgemeinheit genutzt werden kann, ist kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil mehr.

4.1.2.3.2 Abgegolten werden solle der Vorteil, der dadurch entstehe, dass der ö-r Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste (Urt. d. VG Hamburg v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rz. 32).

Ein solcher Vorteil, der der gesamten Gesellschaft -also allen Menschen hierzulande- zugute kommt, ist seiner Art nach ein  a l l g e m e i n e r   Vorteil. Damit ist er kein besonderer Vorteil mehr.

Wenn aber schon die bloße Teilhabe an demokratischen Prozessen bebeitragt wird, sind die Grenzen eines Beitrags überschritten. Dann stellt sich dieser nämlich im Ergebnis als eine Demokratieabgabe dar. Das Funktionieren des demokratischen Staatswesens ist aber als Gemeinlast aus Steuern zu finanzieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2017, 17:55 von Viktor7«

  • Beiträge: 984
Eine Anmerkung zum Thema "Demokratieabgabe":

Vielleicht ist es möglich, den Rundfunkbeitrag mit dem Einwurf, es handelt sich um eine über Steuern zu finanzierende Demokratieabgabe, zu Fall zu bringen. Allerdings dürfte er dann in Form einer Rundfunksteuer zurückkommen. Diese könnte z.B. an die Grundsteuer angebündelt werden und würde vom Vermieter wiederum auf den Wohnungsinhaber (Hauptmieter) im Rahmen der Nebenkostenabrechung umgelegt. Einen rechtskonformen Weg der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern könnte bereits das Bundesverfassungsgericht aufzeigen, falls es den Rundfunkbeitrag aus diesem Grunde verwirft.

Das Funktionieren eines demokratischen Gemeinwesens hängt allerdings nicht von der Existenz eines ÖRR ab, sondern von

1. freier Meinungsäußerung aller Bürger
2. Pressefreiheit
3. Versammlungsfreiheit (Demonstrationen und Kundgebungen)
4. Koalitionsfreiheit (Bildung von Verbänden und Parteien)
5. freien, gleichen und geheimen Wahlen
6. Trennung von Legeslativer (Parlament), Exekutiver (Regierung und Verwaltung) und Judikativer (Gerichte)

Ein ÖRR gefährdet vielmehr die Demokratie, da er von Parteien abhängt, solange er sich über Steuern, Abgaben, Beiträge oder Gebühren finanziert. Um solche Finanzierungsquellen zu haben, bedarf es Gesetze (Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), die von den Fraktionen der Regierungsparteien beschlossen und aufrecht erhalten werden müssen. Da der ÖRR ein großes Interesse am Selbsterhalt hat (Arbeitsplätze der Redakteure, Moderatoren, Nachrichtensprecher uvm.), besteht ein natürliches Eigeninteresse daran, dass die Parteien an der Macht bleiben, die den ÖRR durch ihre Gesetzgebung protegieren. Im Grundgesetz (Art. 5, Abs. 2) wird die "Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" gewährleistet. Genausowenig wie es öffentlich-rechtliche Zeitungen gibt, ist daraus heutzutage die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie ableitbar. Es gibt eine ganze Reihe von Rundfunk- und Fernsehsendern in der Bundesrepublik, deren "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" durch das Grundgesetz geschützt ist.
 
Unabhängig wäre ein ÖRR nur dann, wenn er von seinen Nutzern (Kunden) nach Vertrag bezahlt würde (als Flaterate oder Pay per View). Zudem können - wie jetzt bereits der Fall - Werbeeinnahmen generiert werden. Aufgrund der Vielzahl an werbetreibenden Unternehmen in Deutschland und der starken Stellung von Massenmedien wie dem Rundfunk entsteht auch keine Abhängigkeit von einzelnen Firmen. Dies kann man in der Praxis gut daran erkennen, dass privatwirtschaftliche Sender in ihren Nachrichten kritisch über Großunternehmen berichten (z.B. Abgasmanipulationen bei großen deutschen Autokonzernen). 



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