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Autor Thema: Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg  (Gelesen 15044 mal)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Hinweis zur Streitwert-Festsetzung: natürlich könnte das Gericht darauf aufmerksam gemacht werden (schon in einer Stellungnahme, vielleicht auch in einem Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung -- dabei gerne auch schön als Frage, statt dem Richter zu "diktieren"):
Zitat
Wie begründet sich die in der Festsetzung des Streitwerts angenommene Bedeutung über die angefochtenen Bescheide hinaus, wo trotz anhängiger Leitverfahren am BVerfG fortgesetzte Bescheidung durch den Beklagten erfolgt, und die Übertragung auf den Einzelrichter stattfindet?
(In dem Fall der fiktiven Person aus dem Urteil waren es ja drei Richter? Aber normalerweise sehen die das immer als "einfachrechtliches Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten" -- nur wenn die LRA mit dem Urteil nicht zufrieden ist, gibts "grundlegende Bedeutung" -- hier sieht es mehr nach "Kosten produzieren" aus)

Meine Vermutung: aus guter Begründung der "grdl. Bedeutung" durch den Kläger ergibt sich ggf die Beschäftigung der Kammer mit dem Fall -- damit ist aber auch der Streitwert entsprechend höher.

Man kann hier geteilter Meinung zu "grdl. Bedeutung" sein:

- ja -> höherer Streitwert, höhere Kosten, möglicherweise aber Zulassung zur Berufung
- nein -> möglicherweise niedrigerer Streitwert, Einzelrichter, niedrigere Kosten, möglicherweise aber Nichtzulassung der Berufung -> ggf NZ-Beschwerde kostet extra (mit Anwaltszwang!)

MfG
Michael


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c
  • Beiträge: 1.025

Hier komplett (Seite 37f):
Zitat
B e s c h I u s s :

... Hat der Antrag des Klägers offensichtllich absehba-
re Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende,
auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte
‚ ist gemäß § 52
Abs. 3 Satz 2 GKG die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts
um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen
anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach Satz 1
nicht übersteigen darf.

Hat "der Antrag des Klägers" denn überhaupt "Auswirkungen auf künftige Geldleistungen"? Es werden regelmäßig neue Festsetzungsbescheide erlassen, gegen welche ein Kläger erneut Widersprüche und Klage einreichen müsste mit erneuten Gerichtskosten, die fällig werden. Eine Auswirkung für die Zukunft ist mir nicht ersichtlich.


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Hallo!

@cecil
Genau das meinte ich mit "fortgesetzter Bescheidung", es ist schlicht unmöglich sich "final" durchzusetzen, weil ... da ist ja schon wieder ein Bescheid, "Sie haben sich zwar beim letzten Mal vor Gericht durchgesetzt, aber das hilft Ihnen nichts, weil jetzt ist da die Unterschrift eines Richters drunter und wir vollstrecken das jetzt recht kräftig" ... es handelt sich hier um eine Form der "unendlichen Geschichte" ... die Agonie des Zahlschafs ob der vielen Blutsauger ...

Das ist das alte Problem, wenn sich da wer "ermächtigt" ...

Zwar ist das VG ein "Ermittlungsgericht", aber manchmal hilft eine geschickte Frage des Klägers beim Auffinden der richtigen Lösung.

MfG
Michael


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d

denyit

Hat "der Antrag des Klägers" denn überhaupt "Auswirkungen auf künftige Geldleistungen"?
Die Argumentation des Gerichts: Würde der Klage statt gegeben werden, dann müsste auch allen folgenden Klagen statt gegeben werden (es handelt sich um eine grundsätzliche Frage): Das Stattgeben würde zu einer Befreiung vom Beitrag führen.

Der Argumentation könnte jedes Verwaltungsgericht folgen! Daher finde ich eine Thematisierung relevant.


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Hallo!

@denyit
Das ist so wie bei Radio Eriwan: "... im Prinzip ja, aber ..." -- das Zauberwort ist KANN, das VG kann dem folgen, aber, wie so oft bei Gericht, der Kläger kann Anträge stellen und am Ende nimmt der Richter die Axt den Stift und fällt schreibt ein Urteil.

- wer etwas feststellen lassen möchte, nun, der bekommt auch eine Feststellungsklage für 5000 Ocken Streitwert, dafür wird aber auch was "festgestellt"
- wer "grundsätzliche Bedeutung" hervorhebt (oder, damit verwandt, den Einzelrichter ablehnt) bekommt auch die entsprechende Erhöhung des Streitwerts auf über 500 € / das Dreifache / drei Jahre (irgendwo war eine Ausnahme aufgeführt: Kindergarten)
- wer die "grds. Bedeutung" entschärft, oder den Einzelrichter akzeptiert oder zumindest nicht im Ansatz ablehnt (= fehlende grds. B.), kann offensichtlich mit einfachem Streitwert davonkommen

In dem Zusammenhang könnte hier auch wieder auf den Bumerang-Effekt hingewiesen werden: sollte man sich nicht durchsetzen können (bisher: 100% NEIN), wäre zumindest der Kostenfaktor für eine "Drehung des Karussells" reduzierbar.

MfG
Michael


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d

denyit

Jede Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid zum Rundfunkbeitrag kann so ausgelegt werden.

Wer von euch hier hat vor dem VG Minden oder dem NRW OVG geklagt? Wie sahen eure Beschlüsse zum Streitwert aus?

Hat sonst jemand hier bereits einen Beschluss über den dreifachen Wert bekommen?

Edit: @Mods: Kann man dem Thread einen besser passenden Titel geben?


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B
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Person B*itzbirne hat weder einen Einzelrichter zugestimmt , noch auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Trotzdem wurde der genannte Beschluss ohne Verhandlung und ohne weiteren Schriftverkehr außer der Klage selbst nach gewisser Zeit zugestellt. Es gab seitens des Gerichts keinerlei Rückfragen.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

d

denyit

Danke für die Rückmeldung! :-)

Wie sah denn der Beschluss über den vorläufigen Streitwert bei Einreichung der Klage aus? War der einfach oder auch schon dreifach?

In deinem Urteil steht dann ja Anfechtungsklage. Ist dir irgend etwas in der Klageschrift aufgefallen, dass einen dreifachen Streitwert rechtfertigen könnte?

Ich nehme an, du hast gegen den Beschluss zum Streitwert keine Beschwerde eingelegt, richtig?


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B
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Im vorläufigen Streitwertbeschluss und entsprechend der Rechnung vom 04.11.2014 der Oberjustizkasse Hamm wurde der Streitwert auf 339,64€ mit einem 100% Anteil von 105,00€ angesetzt.
Erst nach Ergehen des Beschlusses am 21.10.2015 wurde eine weitere Rechnung des VG Minden zugestellt: geänderter Streitwert 1018,92€ , 100% Anteil 213,00€, somit verbleibende Restforderung 108,00€.

Es wurde keine Beschwerde eingelegt.

Zudem hat Person B. zumindest in einem Punkt Recht zugesprochen bekommen, wo es darum ging, ob ein (Computer-)Fax die Schriftform erfülle. Hat das evtl. damit zu tun?


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denyit

Danke für die Info!. :)

Zudem hat Person B. zumindest in einem Punkt Recht zugesprochen bekommen, wo es darum ging, ob ein (Computer-)Fax die Schriftform erfülle. Hat das evtl. damit zu tun?

Das hatte ich ganz vergessen (den Erfolg). Denke aber nicht, dass damit was zu tun hat, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 17:52 von DumbTV«

p
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Wer von euch hier hat vor dem VG Minden oder dem NRW OVG geklagt? Wie sahen eure Beschlüsse zum Streitwert aus?

Siehe:
Hilfe! VG Minden: BVerfG egal, EuGH nicht zuständig, LG Tübingen gesetzeswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25770.0.html


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d

denyit

Im folgenden Urteil wurde der Streitwert ebenfalls auf das Dreifache erhöht:
Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschl. v. 02.01.2018, Az.: 10 A 3025/16.Z
https://dejure.org/ext/56690a574a679896decf3c6e572a1646


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Man lasse sich Folgendes aus dem oben genannten Beschluss auf der Zunge zergehen:
Zitat
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insofern unter Änderung des dem Urteil beigefügten Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - und für das Berufungszulassungsverfahren auf jeweils 1.051,54 € festgesetzt.
[...]
Zu beachten ist ferner, dass die Grenze des dreifachen Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht überschritten werden darf.
[...]
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG den sich aus Satz 1 ergebenden Wert (ohne Nachkommastellen) verdreifacht und den Streitwert auf 1.263,00 € festgesetzt. [...] Dies erscheint dem Senat im vorliegenden Fall unangemessen [...]

Bei einem Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 € ergibt sich ein Jahreswert von 210,00 €, was multipliziert mit 3 einem Betrag von 630,00 € entspricht. Addiert zu dem oben genannten, mit dem streitgegenständlichen Bescheid geforderten Betrag ergibt sich die im Tenor genannte Summe [siehe Zitat-Anfang].

Kurzfassung: Wir brummen dem Kläger soviel auf, wie rechtlich zulässig ist, um andere abzuschrecken.


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B*itzirne hat folgendes nicht so ganz verstanden:

Zitat
"Auch unter Berücksichtigung der Regelung 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit 2013 erscheint es mit Blick auf das in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse eines Rundfunkbeitragsschuldners, der das Bestehen einer Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich in Frage stellt, angemessen, den Streitwert nach Satz 1 - hier: 339,64 € - um das Dreifache zu erhöhen."

Was heisst das? Ist das so eine Art Einschüchterungsversuch?

Ich meine Ja. Einschüchterungsversuch und Willkür, eigentlich Nötigung. Ein Schandurteil mehr.

Der Kläger hat die Aufhebung des Bescheides für einen bestimmten Zeitraum, nicht die Festsetzung, ob er die Abgabe in aller Ewigkeit schuldet. Auch wenn die Aufhebung des Bescheides eine Folge für die Zukunft hätte, hat er er nur die Aufhebung des Bescheides beantragt, und da ist der Streitwert unbestreitbar.

Ja - auch ich denke, da schlägt wieder einmal die unfassbare Arroganz der Macht zu! Ich glaube nicht einmal, dass die Richter bestochen sind - nur, dass sie derart obrigkeitshörig sind, dass sie den rechtlich nicht haltbaren Rundfunkstaatsvertrag mit allen Mitteln gegen den gesunden Menschenverstand der sog. "kleinen Leute" meinen "verteidigen" zu müssen! Grundrechte sind Abwehrrechte gegen die Willkür des Staates! Ach ja - die GEZ ist ja nicht der Staat... >:(


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

 
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