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Autor Thema: Verhandlungstermin 24.03.2017 - VG Braunschweig  (Gelesen 2924 mal)

f
  • Beiträge: 48
Am 24.03.2017 verhandelt das VG Braunschweig eine Klage gegen den NDR.
Alle Interessierten können die öffentliche Sitzung gerne mitverfolgen.

Zeit: 11:15 Uhr
Ort: Braunschweig, Wilhelmstrasse 55, Sitzungssaal 1

Anwesend wird auch RA Bölck sein.

Das VG Braunschweig hatte die Klage im Dezember 2015 in Anwendung des §94 VwGO bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
über die Revision (6 C 6.15) gegen das Urteil des OVG NRW vom 12.03.2015 (2 A 2311/14) und eine sich ggf. anschließende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

Das Gericht hat offenbar übersehen das es seit August 2016 die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16 gibt und hat das Verfahren nun wieder aufgenommen.



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M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Wurde versucht eine Ruhendstellung zu erreichen?

Ist dieser Fall aus der "Nachbarschaft" bekannt?
-> Ruhendstellung vor dem VG Hannover unter Verweis auf 1 BvR 1675/16 vom September 2016:
Mein aktiver Widerstand 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13857.msg131246.html#msg131246


Könnte also sehr interessant werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2017, 03:30 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.499
Für eine eventuelle erneute Aussetzung / Ruhendstellung beachten, das nunmehr 4 Beschwerden vor dem BVerfG als Leitverfahren ausgewählt wurden.

Jahrespressekonferenz 2017 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22189.msg141767.html#msg141767

Auch folgende Information kann diesbezüglich hilfreich sein:

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg140214.html#msg140214


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Beiträge: 48
Für eine eventuelle erneute Aussetzung / Ruhendstellung beachten, das nunmehr 4 Beschwerden vor dem BVerfG als Leitverfahren ausgewählt wurden.

Danke für den wichtigen Hinweis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2017, 01:51 von Bürger«

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  • Beiträge: 48
Mit Hinweis auf die frühere Entscheidung des VG Braunschweig und die angenommenen Verfassungsbeschwerden wurde erneut eine Aussetzung des Vf. beantragt.

Die Entscheidung über den Antrag wurde noch rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn getroffen.
Der Richter schreibt
Zitat
[...] dass ich das Verfahren nicht erneut analog §94 VwGo aussetzen werden, weil ich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungsgemäß halte. Demzufolge besteht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin aufzuheben.

Die Begründung für die frühere Aussetzung des Vf. lautete
Zitat
[...] bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird das Vf. ausgesetzt.

Warum hat niemand den Richter am VG Braunschweig Bescheid geschult, das er nicht die Kompetenz hat über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden. Dafür gibt es in Deutschland nur ein Gericht. Das Bundesverfassungsgericht.

Ja, was denn nun????
Ich fühle mich wie bei "versteckte Kamera". Aber es kommt niemand und sagt "verstehen Sie Spass".

Also der Termin am 24.03. 11:15 Uhr finde statt. RA Bölck wird vor Ort sein.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2017, 01:52 von Bürger«

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P

  • Beiträge: 141
Mit Hinweis auf die frühere Entscheidung des VG Braunschweig und die angenommenen Verfassungsbeschwerden wurde erneut eine Aussetzung des Vf. beantragt.
Es gibt bislang keine angenommenen Verfassungsbeschwerden. Siehe
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg143753.html#msg143753


Warum hat niemand den Richter am VG Braunschweig Bescheid geschult, das er nicht die Kompetenz hat über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden. Dafür gibt es in Deutschland nur ein Gericht. Das Bundesverfassungsgericht.
Das hat keiner gemacht, weil es so nicht stimmt. Korrekt ist, dass lediglich die Verfassungsgerichte eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich Gesetzesnormen haben. Ein Gericht muss aber immer prüfen, ob eine entscheidungserhebliche Gesetzesnorm verfassungswidrig ist. Kommt es zur Überzeugung, dass dies der Fall ist, ist die Aussetzung des Verfahrens und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zwingend.

Kommt ein Gericht nicht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm, ist dazu allerdings eine Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage anhängig, kann das Verfahren (nach Ansicht des BGH) dennoch ausgesetzt werden. Dazu wird aber in der Regel keine Pflicht bestehen. Siehe
Aussetzung verwaltungsgerichtl. Verfahren: §173 VwGO iVm §148 ZPO? §94 VwGO?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21483.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2017, 19:13 von Bürger«

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  • Beiträge: 48
Kurze Zusammenfassung der gestrigen Verhandlung:

Am 24.03. waren zwei Verhandlungen zum Thema Beitrag am VG Braunschweig angesetzt. Die vorhergehende Verhandlung um 10:45 Uhr hatte als Kurzbezeichnung "Beitragsbefreiung".
Mehr dazu kann nicht berichtet werden.

Um 11:15 war dann die Verhandlung in der Sache Verfassungswidrigkeit des Beitrags. Es waren 4 Zuschauer erschienen, die teilweise sogar direkt aus NRW zu diesem Termin nach Braunschweig angereist waren. RA Bölck hat also schon Groupies.

Die Verhandlung dauerte knapp eine Stunde. Anwesend war in Vertretung des NDR Frau D***. Die Verhandlung fand unter einem Einzelrichter statt.
Der Richter begann auf die erste Widerspruchsbegründung der Klägerin einzugehen, in dem noch darauf abgestellt wurde, dass das Zustimmungsgesetz nicht rechtmäßig zustandegekommen ist und das Parlament keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall hatte usw.
Dies wurde mit kurzen Hinweis von RA Bölck auf die spätere ersetzende Klagebegründung und die dortigen verfassungsrechtlich relevanten Vorträge abgebrochen.

RA Bölck trug daraufhin verbal die zentralen Argumente "Typisierung" und "spezifische Beziehung" vor, berichtete von seinen anderen Verfahren höherer Instanzen und rügte, dass kein Gericht bisher in den Urteilsbegründungen auf die beiden zentralen Argumente eingegangen ist.  Der vorsitzende Richter bemerkte dazu, "dass dann offenbar diese Argumente für die Gerichte nicht entscheidungsrelevant waren". RA Bölck erwiderte, dass man es auch so sehen kann, dass, wenn die Gerichte sich sachlich und inhaltlich mit diesem Argumenten auseinandergesetzt hätten, diese zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Zustimmungsgesetzes hätten kommen können. Folgerichtig wäre eine Vorlage an der Bundesverfassungsgericht gewesen.

Es kam anschließend zu einem Exkurs, in dem der vorsitzende Richter darauf einging, dass es eine Menge Arbeit macht, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erstellen und auch die Erfolgsaussichten sehr schlecht sind. 97% der Vorlagen von Verwaltungsgerichten würden beim Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. (Zum Wert 97% kommen wir noch später).
Also kurz Zusammengefasst: Viel Arbeit, Wenig Erfolgsaussichten - die Mühe macht sich also das VG Braunschweig nicht. Das ist also weniger ein "Organ der Rechtspflege" sondern eher ein "Organ der Arbeitsvermeidung". Und außerdem sei die gesamte Kammer, die diesen Fall auch besprochen hat, der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.


Dann stellte RA Bölck dem Richter die Frage, worin er die spezifische Beziehung als Voraussetzung für eine Bebeitragung sieht.
Der Richter hatte sich offensichtlich noch nicht inhaltlich mit diesem Argument auseinandergesetzt und verwies nur auf die Entscheidungen der anderen Gerichte. u.a. dem OVG.
Auf den Einwurf von RA Bölck, dass in diesen Entscheidungen aber genau NICHT auf dieses Argument eingegangen wurde hatte auch der Richter keine Antwort mehr und übergab das Wort an die Vertreterin des NDR.

Die Refendarin des NDR Frau D*** hatte dann auch die Möglichkeit vorzutragen und las vorbereitete Argumentationen vom Zettel ab. Auf die erste inhaltliche Frage von RA Bölck an Sie zum Thema spezifische Beziehung wurde Sie unsicher, konnte nicht mehr logisch nachvollziehbar argumentieren und drehte sich argumentativ im Kreis.
Kurzzusammenfassung ihres Vortrags: Weil Rundfunk überall zu empfangen ist, müssen auch alle Beitragspflichtig sein. Der Anknüpfungspunkt "Wohnung" ist opportun und die Typisierung des Gesetzgebers statthaft. Es gibt schließlich (und da ist der Wert wieder) eine Verbreitung von 97% Rundfunkempfangsgeräten. Und der Aufwand früher bei jedem "in die Wohnung zu schauen" ob ein Gerät vorhanden ist, war immens hoch.

RA Bölck bestritt den Wert 97% Verbreitung und fragte den Richter, woher dieser für das hier entscheidungserhebliche Land Niedersachsen stammt.
Der Richter reagierte ungehalten mit "Darauf habe ich mich nicht vorbereitet. Da hätten Sie schon im Vorfeld einen Hinweis geben müssen". 

Anschließend ging RA Bölck kurz auf Gespräche mit anderen Richtern ein, die außerhalb von Verhandlungen auch ihre Zweifel an der Verfassungskonformität des Beitrags äußerten.

Der vorsitzende Richter antwortete "Sowohl mit als auch ohne Robe bin ich hier der Auffassung, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist."

RA Bölck fragte dann, wie oft es aus der Erfahrung des vorsitzenden Richters am VG Braunschweig denn schon passiert ist, dass in einer Verhandlung die entscheidungserhebliche Gesetzesgrundlage als verfassungswidrig angegriffen wurde. Nach kurzer Überlegung konnte der Richter sich an keinen Fall bisher erinnern.

Ja was soll man da nach sagen?
Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugehen.
Nach der letzten Äußerung des Richters ist das Ergebnis vorhersehbar.


***Edit "Bürger":
Name anonymisiert, da nicht nachprüfbar/ keine öffentliche Quelle.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 56
@fliega: Vielen Dank für den ausführlichen Bericht! =)

Was hat es denn mit "Typisierung" und der "spezifische Beziehung als Voraussetzung für eine Bebeitragung" auf sich? Gibt es dazu bereits eine Diskussion im Forum?



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  • Beiträge: 48
Beides sind die zentralen Argumente, warum der Rundfunkbeitrag (genauer gesagt die jeweiligen Landeszustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) im privaten Bereich nicht verfassungsgemäß ist.

Zu beiden Argumenten findest du mit der Suchfunktion hier im Forum eine Vielzahl von Informationen und auch die entsprechenden Klagebegründungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 19:22 von Bürger«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Diese Verhandlung war/ist - wie alle anderen - eine Farce! Im Prinzip bräuchte man sich nicht mehr die Mühe machen, dort anzutreten - wenn nicht diese Hoffnung auf Gerechtigkeit bestehen würde - welches mittlerweile auch gleichzeitig als ein "Glücksspiel" anzuerkennen ist, da einige Richter doch wohl einsichtig sind?! Hypothetisch gesehen wäre es das Beste, sein Bankkonto aufzulösen und ein neues auf den Namen einer Person seines Vertrauens zu eröffnen, welcher sich nicht bereits in den Fängen dieses Systems befindet! Natürlich unter der Berücksichtigung eines anschließenden "Knastbesuchs"!

Gemäß den Gemeinsamkeiten der unzähligen Verfahren und der Urteile und deren inhaltlich gleichsamen Begründungen (copy/paste) und den obligatorischen Beziehungen auf andere bereits erfolgte skandalöse Urteile - OHNE auf den Inhalt der individuellen Klagen überhaubt einzugehen, neigt man dazu anzunehmen, dass die Gerichte mittlerweile entweder zu faul sind, oder dass sie tatsächlich annehmen, das Volk würde früher oder später gemäß dieser vollzogenen Ignoranz, die offenkundigen Rechtsbeugung weiterhin gehörlos hinnehmen...   seine Freiheit zur Selbstbestimmung aufgeben und jeden Monat 17.50 Euro erarbeiten (Zwangsarbeit!) um u. a. dieses Unternehmen aufrecht zu erhalten...?

Bin gespannt auf meine Verhandlung - wenn's dann soweit ist...
Dass eine Ruhendstellung oder eine Aussetzung vom Richter nicht einmal in Erwägung gezogen wurde, ist ein Skandal! Ebenso dass der Richter ohne Weiteres - aber gemäß seiner "Meinung"  das Verfahren nicht aussetzt, ist ein Beweis, dass auch die Ausführung seines Berufes gemäß seiner anzuwenden Ethik zweitrangig ist!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 19:24 von Bürger«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

 
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