Hallo!
... das LG Tübingen ... unfreiwillige Komik ...diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.
Nun -- es gibt halt Behörde "ganz" oder "gar nicht" (Unzulässigkeit von Mischformen). In Deinem Sinne stellen aber zB die Begründungen des BVerwG bereits in homöopathischer Dosierung "unfreiwillige Komik" dar. Sagen wir doch einfach die Wahrheit: man will mit juristischer roher Gewalt an unser Geld, weil immer weniger Leute örR nutzen wollen und weil dieser Fakt der örR-"Flucht" den Expansionsplänen des "Heiligen örR Reichs Deutscher Nation" konträr geht. Und um bei der Wahrheit zu bleiben: die Leute
flüchten nicht -- die einen sterben weg, die anderen
verweigern den Einstieg.
Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.
Dies verkennt, dass der Rundfunk gleichwohl ansonsten Grundrechtsverpflichteter ist.
Ich sehe das so: die Grundrechte gelten für nicht-staatliche Personen gegenüber staatlichen Personen.
Und Art. 5 (1) Satz 2 ist (siehe auch Texte zur Entstehung des GG aus 1949) deutlich als Verpflichtung des Staates zur Zensurlosigkeit zu sehen.
Die Buchstaben dieses Satzes geben nicht her:
a) daß es
öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben
mußb) daß örR von den Bürgern bezahlt werden
mußc) daß der örR eine überzogene Pensionskasse mit angeschloßenem Studio sein
mußd) daß der Allgemeinheit beliebig in das Eigentum gegriffen werden
darfe) daß man sich für
"Wohnen" verhaften lassen muß.
Die Idee von staatlich organisiertem Rundfunk führt über undemokratische Zusammensetzung der Gremien und Usurpierung mit Parteibuch (siehe BVerfG-Urteil zum ZDF!) zu Staatsfunk. Da dem Staatsfunk die "Kundschaft" wegläuft, versucht man sich anders "auszubreiten" -- Beitrag "für alle" statt Gebühr für Geräte, Konkurrenz im Internet und bei den Printmedien mit "kostenlosen" (beitragsfinanzierten) Angeboten und juristischen Angriffen (PietSmiet) plattmachen, Linzenzvergabe und Aufsichtsfunktionen für Internet einführen.
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.
Zum einen bestätigst Du, daß der örR
Organ des Staates (=für den Staat tätige/ausführende Organ
isation) ist -- das ist Staatsfunk, erkennbar auch an den vielen Parteibüchern. Zum anderen halte ich eine Universität einfach für eine
Einrichtung (=durch den Staat eingerichtete Organ
isation, die genutzt werden
kann). Und Deiner Wortwahl "
herrschende Meinung" kann ich zustimmen -- man will über uns herrschen.
Die Gewaltenteilung sieht nur drei Gewalten des Staates vor: Legislative, Exekutive, Judikative -- die Berichterstattung ist aus gutem Grunde anders zu organisieren.
Maßstab für die Einordnung als Behörde ist, wie dargelegt, das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben.
Nun sind wir bei der Gretchen-Frage nach des Pudels Kern!!!
Wie begründen die, daß
"Berichterstattung" eine öffentliche Aufgabe wäre? Die Buchstaben des Art 5 geben
das nicht her. Im GG gibt es Definitionen/Deklarationen von öffentlichen Aufgaben. Staatlich (oder mit 8,5Mrd€ doch
stattlich?) organisierter Rundfunk fällt nicht darunter.
Ein Bezirksschornsteinfeger ist Behörde, obwohl sein Betrieb weder behördentypisch ausgestaltet ist noch sich an das Besoldungs- oder Tarifrecht des öffentlichen Dienstes halten muss.
...
Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.
Was die Schornsteinfeger (im Durchschnitt) nicht machen: sie rennen nicht mit dem Parteibuch durch die Gegend und geben nicht jedem ungefragt die "Meinung".
Schornsteinfeger sind mit der Aufgabe beliehen, technische Überwachung für Feuerstellen durchzuführen und Dienstleistungen für deren Betrieb sachgemäß zu leisten. Aus Gründen des Wettbewerbs darf er aber nicht selber Feuerstätten errichten oder verändern.
Im Übrigen sehe ich einen Unterschied zwischen "Meinungsverbreitung" durch örR und qualitativer journalistischer Berichterstattung.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"