Im Schreiben von Person A an den BS oder die LRA fehlt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Dieser sollte zeitnah nachgereicht werden. Auch wenn die Vollstreckung bereits läuft, könnte das sinnvoll sein.
In der Begründung dazu müsste die unbillige Härte deutlich gemacht werden, welche Person bei Fortsetzung des Vollzugs erleidet.
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Sollte dieser Bescheid also Bestandteil der Vollstreckung sein, dann ist das zunächst jedoch Pech.
Das Problem ist ja -> im Normalfall hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, aber dazu gibt es Ausnahmen.
Der Staat hat sich eine solche Ausnahme eingeräumt.
Ein Ausnahme sind also "öffentliche Abgaben und Kosten" - dann kann das halt entfallen ;-)
Primär damit der Staat immer ans Geld kommt --> also vorläufige Enteignung der Bürger (sie können ja klagen und dann vielleicht etwas zurück bekommen).
Dass so ein Widerspruch also "keine aufschiebende Wirkung haben soll", wird behauptet, weil der Rundfunkbeitrag "angeblich" unter "öffentliche Abgaben und Kosten" fällt.
(Das müsste also grundsätzlich gut begründet bestritten werden, bzw. wenn das halt nicht bestreitbar ist, dann braucht es einen Antrag auf Aussetzung und diesen somit immer, also mit jedem Widerspruch)Die Rundfunkanstalten geben vor, einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen (sie sind jedoch kein Staat und doch auch keine staatliche Verwaltung, es ist also fraglich ob überhaupt von "öffentlichen Abgaben und Kosten" gesprochen werden darf (die Gerichtsentscheidungen aus der Vergangenheit sahen das jedoch so)), die jeweiligen Bundesländer haben also festgelegt, dass jeder Bürger "es" per Schickschuld zu leisten habe.
Im Normalfall haften die Bundesländer für die Finanzierungspflicht, welche sie sich selbst erschaffen haben.
Eine Höhe des Betrags wurde nicht angegeben an den Stellen, wo der Bürger es erwarten würde. Auch wohin genau zu leisten sei ist nicht erkennbar in den meisten Regelungen bzw. der Bürger müsste Gesetze von 1991 an lesen.
Diejenigen, die das Geld haben, wollen weisen sich auch nicht als die zuständige Stelle aus, sondern behaupten das zunächst nur. Eine Zuständigkeit könnte somit bestritten werden.
Dieser Antrag auf Aussetzung fehlt anscheinend bisher bei Person A. Das führte dazu, dass die Vollstreckung unabhängig vom Widerspruch und Widerspruchsbescheid gegen die Person A betrieben wird.
Eine Einstellung der Vollstreckung ist wahrscheinlich nur möglich über das Verwaltungsgericht wahrscheinlich Antrag nach VwGO § 123 und zusätzlich kann wahrscheinlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Amtsgericht gestellt werden, dazu müsste Person A aber wahrscheinlich große unbillige Härte nachweisen, weshalb die Vollstreckung auszusetzen ist. Also nach § 80 Abs. 6
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass trotz des Rechtsmittels gezahlt werden muss. Allerdings kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung des Gebührenbescheides bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage aussetzen, § 80 Abs. 4 VwGO. Lehnt die Behörde diese Aussetzung ab oder droht bereits eine Vollstreckung, kann die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag auch vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, § 80 Abs. 5, 6 VwGO.
Es steht der Person A auch frei, gegen den Bescheid auch ohne Widerspruchsbescheid nach 3 Monaten oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren sofort zu klagen. Das führt jedoch wahrscheinlich nicht zur Einstellung der Vollstreckung.
Weil hier bereits Widerspruch gegen Eintragungsanordnung gestellt wurde, ist wahrscheinlich nur noch das VG aufzusuchen.