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Autor Thema: "Reform der Sachaufklärung" (umfangreiche Präs. zu Vollstreckung/ Rechtsmitteln)  (Gelesen 4041 mal)

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Hinweis vorab:
+++ ACHTUNG +++ wichtige Änderung der ZPO Nov/Dez 2016 +++
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.0.html





"Widerspruch Eintragungshindernis Vermögensauskunft"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=widerspruch+eintragungshindernis+verm%C3%B6gensauskunft
lieferte u.a. diese hochinteressante Publikation ;) ~14mB

Bayr. Justizschule Pegnitz - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Reform der Sachaufklärung
(umfangreiche Präsentation zur Vollstreckung und diversen Rechtsmitteln, 14MB)
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg-justizschulepegnitz/skriptenfolienreihen/gv/20121101_reform_der_sachaufklaerung.pdf
Edit "Bürger" 04.11.2017:
PDF-Link scheint nicht mehr zu funktionieren. Wer Kenntnis darüber hat, ob es vom Netz genommen oder unter einem anderen Link zu finden ist, bitte an die Moderatoren wenden. Danke.



Stichpunktartige Auszüge/ Anmerkungen:

Zitat
Seite 7 "Arten der Zwangsvollstreckung"
>>> prüfe den Hinweis "einstweiliger Rechtsschutz §§ 916-945 ZPO"
(>>> gibt nicht viel her - scheint sich im Wesentlichen auf "Arrest" zu beziehen")
Seite 19ff "Gütliche Erledigung"/ "Zahlungsplan" etc.
Seite 23ff "Vermögensauskunft"
Seite 27ff "Voraussetzugnen der Zwangsvollstreckung"
Seite 31ff "Ladung zum Termin"
Seite 33ff "Der Termin" (zur Vermögensauskunft)
>>> hier von besonderem Interesse:
Erscheint und...
"...verweigert ohne Grund"
    > § 802g ZPO > § 882c I (Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?)

"...bestreitet Auskunftsverpflichtung begründet"
    > § 766 I ZPO > "Vertagung"
Seite 35ff "Schuldner bestreitet Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft § 766 I ZPO"
    > wegen Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen
    > Vertagung des Termins (ca. 2 Wochen)
    > bis zur einstweiligen Einstellung    > Mitteilung an Gläubiger
    > Verweisung des Schuldners ans zuständige Volstreckungsgericht
    > generell ist Rechtsbehelf der Erinnerung 766 ZPO zulässig/ falls erford.,
      muss Schuldner einstweil. Einstell. d. ZV beim Vollstr.-ger. erwirken

Seite 37ff "Schuldner erscheint zum Termin und verweigert ohne Grund, § 802g ZPO"
Seite 73ff "Varianten der Auftragserteilung"
Seite 83ff "Die Eintragungsanordnung"
> Eintragungsgründe"...
Seite 87ff "Widerspruch gegen die Eintragung, § 882d Abs 1 ZPO, § 764 Abs 1 ZPO"
> hier mglw. wichtig: "Einstweiliger Rechtsschutz § 764 ZPO"
(§ 764 regelt jedoch lediglich die "Vollstreckungsgerichte")
Seite 89ff "Die zentralen Vollstreckungsgerichte"
Seite 97ff "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Löschung"
Seite 98 "Ablauf" >>> WICHTIG:
    > elektronische Übermittlung,§ 882d I (3)
    > Widerspruch hemmt Frist nach § 882d I (2) nicht
    (>>> hierfür einstweiliger Rechtsschutz?!?)

    > zentrales Schuldnerverzeichnis veranlasst Eintragung, § 882d I (4)
    > Vollstreckungsgericht kann auf Antrag unter den
      Voraussetzungen des § 882d II Eintragung einstw. aufschieben oder davon absehen

Seite 99 "Übermittlung von Eintragungsanordnungen"
Seite 101 "Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis, § 882e ZPO"
(3 Jahre nach Eintragung automatisch oder...)
1) Nachweis d. vollständigen Befriedigung des Gläubigers
2) Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrundes

3) Vorlegung der Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung,
   aus der sich ergibt, dass Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist
Seite 103ff "Verhaftung"
(steht nicht zur Frage - nur zum Interesse bzgl. Causa "Baumert" und "Weihrauch")


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2017, 20:06 von Bürger«
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...alternativ zu obiger "verschwundener" Abhandlung hier ein etwas anders präsentierter Ersatz aus anderer Quelle:

VE - Vollstreckung effektiv, 24.07.2012
Fachbeitrag ·Reform der Sachaufklärung
Vermögenauskunft: So läuft das Verfahren künftig ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Das Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft wird in anderer Form ablaufen, als dies nach bisherigem Recht beim Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Fall ist. Gläubiger müssen sich frühzeitig hierauf einrichten.

weiterlesen unter
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/reform-der-sachaufklaerung-vermoegenauskunft-so-laeuft-das-verfahren-kuenftig-ab-f59125

mit einem nicht uninteressanten Auszug bzgl. der immer wiederkehrenden Problematik von
- Einträgen ins Schuldnerverzeichnis
- trotz expliziten Bestreitens der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Zitat
7. Rechtsbehelf: Erinnerung

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft steht dem Gläubiger wie bislang die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

Einen besonderen Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie den bisher in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Widerspruch, gibt es nicht mehr.

Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n.F. (VE 12, 114) geregelten Sperrwirkung, findet gegen die Anordnung zur Abgabe ebenfalls nur noch die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt.

Die Erinnerung kann künftig auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin, um dort, wie nach alter Rechtslage, Widerspruch einzulegen, ist nicht mehr erforderlich. Gemäß § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung gegebenenfalls auf Antrag einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.

Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits vor dem Termin schriftlich Erinnerung eingelegt wurde und der Schuldner die einstweilige Einstellung beantragt hat. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.

Ist die Erinnerung kurz vor oder im Termin eingelegt worden, nimmt der Gerichtsvollzieher den Termin wahr. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er nicht zum Termin, legt der Gerichtsvollzieher die Sache ebenfalls dem Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf die eingelegte Erinnerung und einen etwaigen Haftbefehlsantrag vor. Das Gericht muss dann über sämtliche Anträge entscheiden. Hierbei ist es möglich, dass das Vollstreckungsgericht sogleich bei einem unbegründeten Rechtsmittel den Haftbefehl erlässt (Mroß, DGVZ 10, 181, 184).


...was jedoch bei Bedarf bitte nicht hier, sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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