...alternativ zu obiger "verschwundener" Abhandlung hier ein etwas anders präsentierter Ersatz aus anderer Quelle:
VE - Vollstreckung effektiv, 24.07.2012
Fachbeitrag ·Reform der SachaufklärungVermögenauskunft: So läuft das Verfahren künftig abvon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Das Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft wird in anderer Form ablaufen, als dies nach bisherigem Recht beim Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Fall ist. Gläubiger müssen sich frühzeitig hierauf einrichten.weiterlesen unter
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/reform-der-sachaufklaerung-vermoegenauskunft-so-laeuft-das-verfahren-kuenftig-ab-f59125mit einem nicht uninteressanten Auszug bzgl. der immer wiederkehrenden Problematik von
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Einträgen ins Schuldnerverzeichnis-
trotz expliziten
Bestreitens der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft7. Rechtsbehelf: Erinnerung
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft steht dem Gläubiger wie bislang die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
Einen besonderen Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie den bisher in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Widerspruch, gibt es nicht mehr.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n.F. (VE 12, 114) geregelten Sperrwirkung, findet gegen die Anordnung zur Abgabe ebenfalls nur noch die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt.
Die Erinnerung kann künftig auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin, um dort, wie nach alter Rechtslage, Widerspruch einzulegen, ist nicht mehr erforderlich. Gemäß § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung gegebenenfalls auf Antrag einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.
Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits vor dem Termin schriftlich Erinnerung eingelegt wurde und der Schuldner die einstweilige Einstellung beantragt hat. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.
Ist die Erinnerung kurz vor oder im Termin eingelegt worden, nimmt der Gerichtsvollzieher den Termin wahr. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er nicht zum Termin, legt der Gerichtsvollzieher die Sache ebenfalls dem Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf die eingelegte Erinnerung und einen etwaigen Haftbefehlsantrag vor. Das Gericht muss dann über sämtliche Anträge entscheiden. Hierbei ist es möglich, dass das Vollstreckungsgericht sogleich bei einem unbegründeten Rechtsmittel den Haftbefehl erlässt (Mroß, DGVZ 10, 181, 184).
...was jedoch bei Bedarf bitte nicht hier, sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutiert werden soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.