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Autor Thema: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung zurückgewiesen  (Gelesen 5135 mal)

w
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Hallo und Grüß Gott

Person A hat Probleme mit ARD-ZDF DEUTSCHLANDRADIO und bittet hier um einen Rat für sein weiteres Vorgehen bzw. Handeln.

Nach Zugang der Androhung zur Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis legte Person A beim zuständigen AG fristgerecht Widerspruch ein.

Seine nachweisbare Begründung:

Person A forderte nachweislich und beharrlich auf alle neuen Forderungen des Beitragservices diesen auf, ihm doch bitte aufzulisten für welchen Zeitraum und Wohnort/Wohnung sich die gestellten Forderungen beziehen. Durch häufiges Umziehen (Freundin, Eltern usw,) war Person A nicht bewusst ob die an ihn gestellte Forderung "für eine Wohnung" berechtigt war. Diese Bitte um Transparenz blieb jedoch auf bekannter ignoranter weise durch den Beitrag Service unbeantwortet. Jedoch mit einer Ausnahme in der Person A durch den Beitrag Service darauf hingewiesen wurde das die Forderung des Rundfunkbeitrages nicht wohnungsbezogen sondern ab 2013 personenbezogen sei und es damit unrelevant sei in welcher Wohnung sich Person A zu welchem Zeitraum aufhielt.

Ebenso wurde auch ein Rundfunkbeitrag von Person A für die Wohnung seiner damaligen Freundin für deren Wohnung gefordert obwohl der Rundfunkbeitrag schon von seiner Freundin entrichtet wurde. (Person A hat leider keine Möglichkeit dies zu belegen)

Auch betrifft ein großer Teil der Forderung ein Wohnaufenthalt bei den Eltern von Person A die ebenfalls für diese, ihre Wohnung bereits Rundfunkbeiträge entrichteten und dies dem Beitragsservice auch mitgeteilt wurde.

Dies teilte Person A dem zuständigen Gerichtsvollzieher auf Grund der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit und erklärte diesem dass somit die Voraussetzungen nicht gegeben sei. Den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nahm Person A deshalb nicht war.

Diese Gründe teilte Person A auch in seinem Widerspruchschreiben an das AG diesem so mit. Ebenso fügte Person A auch eine Bescheinigung seines hiesigen Einwohnermeldeamts bei in der ein ununterbrochener gemeldeter Wohnungsaufenthalt von Person A in der Wohnung seiner Eltern bescheinigt wird.

Des Weiteren fügte Person A Kopien der schriftlichen Korrespondenz mit dem Beitragservice in denen er um Transparenz und Nachvollziehbarkeit bat diesem Widerspruch bei.

Trotz dieser Nachweise wurde sein Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung das “die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO" vorliegen und der Eintragungsgrund der "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" gegeben sei.

Ebenso vermag das Vollstreckungsgericht "keine nachvollziehbare vollstreckungsrelevanten Einwendungen erkennen".

Leider ist Person A momentan mit seinem Latein am Ende und erhoffe sich auf diesem Wege Ratschläge und Tipps.

Zwischenzeitlich hat Person A Beschwerde bei AG eingelegt wiederum mit der Begründung dass die Vollstreckungsvorausetzungen nicht gegeben seien. Und diese auch von Seiten des Gerichtes nicht überprüft wurden wozu dieses Gericht bzw. der GV verpflichtet gewesen währe.

Gruß

womomani


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2016, 00:40 von DumbTV«

D
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Jedoch mit einer Ausnahme in der Person A durch den Beitrag Service darauf hingewiesen wurde das die Forderung des Rundfunkbeitrages nicht wohnungsbezogen sondern ab 2013 personenbezogen sei und es damit unrelevant sei in welcher Wohnung sich Person A zu welchem Zeitraum aufhielt.

Ist Person A in Bezug auf den rot markierten Text sicher?

Hat Sie diese Aussage schriftlich?



Nach dem aktuellen Stand löst einzig und allein das innehaben einer Wohnung die Beitragspflicht aus.


Entsprechend dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

Zitat
§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.


Siehe auch:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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 Hallo Dumb TV

Person A zitiert hier das Schreiben des BS wörtlich.

Zitat
[...] Sie reklamieren weiterhin die Beitragsforderung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Beitragskonten personenbezogen, nicht wohnungsbezogen geführt werden.
Sie als Person sind beitragspflichtig. Auf die vermerkte Anschrift kommt es dabei nicht an.

Gruß


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V
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"Beitragskonten personenbezogen" -> Gemeint ist der Inhaber der Wohnung.

Wenn die Person X kein Mieter der Wohnung gewesen, ansonsten dort nur gemeldet war, dann ist der Inhaber der Wohnung in erster Linie beitragspflichtig nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hat der Inhaber gezahlt, muss Person X nicht zahlen.

"Sie als Person sind beitragspflichtig" -> Wird wohl eine glatte Lüge sein, wenn der Inhaber gezahlt hat. BS will wie üblich Person X unter Druck zu setzen.

Bitte nach Möglichkeit mit dem Richter freundlich persönlich sprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2016, 23:17 von Viktor7«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mal bitte alle kurz Luft holen:

Nach dem, was ich oben in der fiktiven Beschreibung lesen kann, möchte Person A Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Forderungen innerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend machen. Dies ist nach bisheriger Kenntnislage nicht möglich, da im Vollstreckungsverfahren allenfalls noch die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung selbst geprüft wird, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Forderung.
Für Geltendmachung von Einwänden gegen die Forderung selbst müssten die mit den Beitrags-/ Festsetzungsbescheiden an die Hand gegebenen Rechtsmittel eingelegt werden - sprich: i.d.R. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang/ Bekanntgabe des Bescheides.

Person A müsste sich wohl als erstes klar darüber werden (und hier mitteilen), ob es sich um eine
- Vollstreckung ohne zugegangene/ bekanntgegebene Bescheide oder um eine
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid handelt.

Sind die Bescheide (mglw. nachweisbar) zugegangen und ist diesen nicht widersprochen worden, dürfte es nach derzeitigen Kenntnissen kaum Aussicht auf Erfolg geben, da selbst schon in den Fällen, in welchen man vermeintlich gute rechtliche Voraussetzungen hätte, die Amts- und Landgerichte bislang sehr störrisch blieben...

Siehe bitte weitere Infos insbesondere auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Ist der Termin zur Vermögensauskunft einmal anberaumt und wird dieser dann auch noch nicht wahrgenommen, erfolgt faktisch auf Knopfdruck die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
Mit jedem einzelnen Vollstreckungsschritt wird es unsagbar schwieriger, sich da herauszumanövrieren.
Hier ist zügiges Handeln absolut vorrangig.

Ob Person A geltend machen könne, dass sie
"keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft" hatte,
da die "Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt" seien,
bliebe zu prüfen anhand des Werdegangs ihres persönlichen Falls.
Dann hätten entsprechene Einwände von ihr durch den GV eigentlich als Erinnerung gewertet und dem AG zur Prüfung vorgelegt werden müssen.

Blieb sie allerdings ohne entsprechend tragfähige  Begründung dem Termin fern, so wird dies als unentschuldigtes Fernbleiben "ohne Grund" gewertet und ist damit der Anlass für die Eintragungsanordnung - mit keiner sonderlichen Aussicht, da durch ledigliche Einwände herauszukommen.

Sehr umfangreich aber auch sehr interessante Publikation zum Verständnis siehe u.a. unter
"Reform der Sachaufklärung" (umfangreiche Präs. zu Vollstreckung/ Rechtsmitteln)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21125.0.html


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Hallo Bürger,

Zitat
Person A müsste sich wohl als erstes klar darüber werden (und hier mitteilen), ob es sich um eine
Vollstreckung ohne zugegangene/ bekanntgegebene Bescheide


Antwort von Person A:

Bescheide des BS gingen unregelmäßig in Form von „Ihr Rundfunkbeitrag“ ein.

Letztes Schreiben des BS vor “Ladung zur Vermögensauskunft“ durch GV, war erste und einzige Mahnung mit Hinweis was Person A drohen kann wenn dieser nicht bezahlt sowie Zusammenstellung der Gesamtforderung

Zitat
oder um eine
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid
handelt.

Person A hat regelmäßig, nachweisbar den Beitragsforderungen des BS geantwortet und diesen um Aufstellung und Transparenz der gestellten Forderung gebeten.

Ist diese Form als „Widerspruch“ zu verwerten?



Zitat
Ob Person A geltend machen könne, dass sie
"keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft" hatte,
da die "Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt" seien,
bliebe zu prüfen anhand des Werdegangs ihres persönlichen Falls.
Dann hätten entsprechene Einwände von ihr durch den GV eigentlich als Erinnerung gewertet und dem AG zur Prüfung vorgelegt werden müssen.


Antwortschreiben von Person A an GV nach Ladung zur Vermögensauskunft

Zitat
"Auszug"

[...] Hiermit teile ich Ihnen mit das die Forderung des BR bzw. Beitrag Services unberechtigt sind. Dies kann jederzeit nachgewiesen werden und wurde auch in der Vergangenheit dem BR. bzw. Beitrag Service mehrfach schriftlich mitgeteilt was wiederum von diesem auf bekannter Art immer ignoriert wurde.

Auf Grund dieser vorhandenen Gegebenheit werde ich
a. die von Ihnen aufgeführte Summe nicht begleichen
b. den von Ihnen angesetzten Ladungstermin nicht Wahrnehmen.


Zwischenzeitlich wurde von Person A mit entsprechenden Nachweisen und Belegen Beschwerde beim zuständigen AG eingelegt.

Ebenso wurde Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit den entsprechenden Nachweisen und Belegen bei ARD/ZDF/Deutsachlandradio gestellt.

Gruß


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Nochmal anders gefragt. Hat Person A einen Festsetzungsbescheid wie nachfolgend als Muster zu sehen erhalten? Und wurde darauf reagiert (mit einem Widerspruch)?

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Festsetzungsbescheid Muster (ab 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10972.0;attach=3645;image


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Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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Antwort von Person A.

Person A hat im Juli 2015 einen solchen Festsetzungsbescheid erhalten und hat mit folgendem Schreiben an ARD/ZDF/Deutschlandradio geantwortet.

Zitat
Ihr Schreiben vom .............

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit o.g. Schreiben teilen Sie mir mit, dass ich 493,46 Euro im Zahlungsrückstand stehe.
Ihre Forderung allgemein sowie die Höhe der Forderung sind für mich leider nicht nachvollziehbar.

Bitte teilen Sie mir mit, auf welche Wohnung sowie den entsprechenden Zeitraum sich Ihre Forderung bezieht.

Erst nach entsprechendem Nachweis der Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung an mich sowie der Zahlungspflicht meiner Person kann ich verständlicherweise den Ihnen zustehenden Betrag entrichten.

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist mir persönlich keinerlei Zahlungsverpflichtung meiner Person Ihnen gegenüber bekannt.

Ebenso verwehre ich mich dagegen, in der Vergangenheit über diese angebliche Zahlungspflicht von Ihnen informiert worden zu sein.

Ich bitte um kurzfristige Klärung.

Die Antwort des Beitragservices  hierauf  bestand aus einem Allgemein- Info- Schreiben zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie einer angeblich" Detaillierten Aufstellung" die  folgendes enthielt.
Zitat
von
01.2013 bis 03.15              1 Wohnung           27 Mon.     485,46 Euro
04.2015 bis 09.15              1 Wohnung             6 Mon,     105,00 Euro


Auf die  Forderung  von  Person A nach Transparenz wurde in keiner Weise eingegangen.

Ein weiterer erneuter Festsetzungsbescheid erhielt Person A im Mai 2016

Dieser wurde von Person A  mit folgendem Schreiben vom ...05.2016 beantwortet.

Zitat
Ihr Schreiben vom .........05. 2016 

Widerspruch     

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem o.g. Schreiben benennen Sie einen offenen Gebührenbetrag von 719,49 Euro.

Mir ist es leider nicht möglich, die Zusammensetzung dieser Summe nachzuvollziehen.
Zur Klärung benötige ich eine komplette aussagekräftige und für mich nachvollziehbare Aufstellung über Zeitraum und Wohnung, auf die sich diese Forderung bezieht.

Für den Zeitraum 02/2016 - 03/2016 wurde der fällige Rundfunkbeitrag über die Beitragsnummer ......... abgedeckt.

Mit freundlichen Grüßen


Es folgte eine erneute DETAILLIERTE AUFSTELLUNG des Beitragservices - artgleich wie oben erwähnt.

Einen Widerspruchsbescheid, bei erfolglosem Widerspruch, wie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheides angegebenen, hat Person A in beiden Fällen nicht erhalten.

Gruß
Womomani


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 23:40 von Bürger«

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Im Schreiben von Person A an den BS oder die LRA fehlt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Dieser sollte zeitnah nachgereicht werden. Auch wenn die Vollstreckung bereits läuft, könnte das sinnvoll sein.

In der Begründung dazu müsste die unbillige Härte deutlich gemacht werden, welche Person bei Fortsetzung des Vollzugs erleidet.

---
Sollte dieser Bescheid also Bestandteil der Vollstreckung sein, dann ist das zunächst jedoch Pech.

Das Problem ist ja -> im Normalfall hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, aber dazu gibt es Ausnahmen.
Der Staat hat sich eine solche Ausnahme eingeräumt.

Ein Ausnahme sind also "öffentliche Abgaben und Kosten" - dann kann das halt entfallen ;-)
Primär damit der Staat immer ans Geld kommt --> also vorläufige Enteignung der Bürger (sie können ja klagen und dann vielleicht etwas zurück bekommen).

Dass so ein Widerspruch also "keine aufschiebende Wirkung haben soll", wird behauptet, weil der Rundfunkbeitrag "angeblich" unter "öffentliche Abgaben und Kosten" fällt.
(Das müsste also grundsätzlich gut begründet bestritten werden, bzw. wenn das halt nicht bestreitbar ist, dann braucht es einen Antrag auf Aussetzung und diesen somit immer, also mit jedem Widerspruch)

Die Rundfunkanstalten geben vor, einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen (sie sind jedoch kein Staat und doch auch keine staatliche Verwaltung, es ist also fraglich ob überhaupt von "öffentlichen Abgaben und Kosten" gesprochen werden darf (die Gerichtsentscheidungen aus der Vergangenheit sahen das jedoch so)), die jeweiligen Bundesländer haben also festgelegt, dass jeder Bürger "es" per Schickschuld zu leisten habe.
Im Normalfall haften die Bundesländer für die Finanzierungspflicht, welche sie sich selbst erschaffen haben.

Eine Höhe des Betrags wurde nicht angegeben an den Stellen, wo der Bürger es erwarten würde. Auch wohin genau zu leisten sei ist nicht erkennbar in den meisten Regelungen bzw. der Bürger müsste Gesetze von 1991 an lesen.

Diejenigen, die das Geld haben, wollen weisen sich auch nicht als die zuständige Stelle aus, sondern behaupten das zunächst nur. Eine Zuständigkeit könnte somit bestritten werden.


Dieser Antrag auf Aussetzung fehlt anscheinend bisher bei Person A. Das führte dazu, dass die Vollstreckung unabhängig vom Widerspruch und Widerspruchsbescheid gegen die Person A betrieben wird.


Eine Einstellung der Vollstreckung ist wahrscheinlich nur möglich über das Verwaltungsgericht wahrscheinlich Antrag nach VwGO § 123 und zusätzlich kann wahrscheinlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Amtsgericht gestellt werden, dazu müsste Person A aber wahrscheinlich große unbillige Härte nachweisen, weshalb die Vollstreckung auszusetzen ist.  Also nach § 80 Abs. 6

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525
Zitat
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass trotz des Rechtsmittels gezahlt werden muss. Allerdings kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung des Gebührenbescheides bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage aussetzen, § 80 Abs. 4 VwGO. Lehnt die Behörde diese Aussetzung ab oder droht bereits eine Vollstreckung, kann die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag auch vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, § 80 Abs. 5, 6 VwGO.


Es steht der Person A auch frei, gegen den Bescheid auch ohne Widerspruchsbescheid nach 3 Monaten oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren sofort zu klagen. Das führt jedoch wahrscheinlich nicht zur Einstellung der Vollstreckung.

Weil hier bereits Widerspruch gegen Eintragungsanordnung gestellt wurde, ist wahrscheinlich nur noch das VG aufzusuchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 23:30 von Bürger«

 
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