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Autor Thema: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...  (Gelesen 24070 mal)

D
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Genau das gleiche bei Herr Y. aus S.-H.
Bin gespannt ....


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Eine Nicht-Reaktion dürfte die Angelegenheit sehr wahrscheinlich nicht gerade vereinfachen!
Einspruch.

Die vollständige Nichtreaktion ist nach EU-Recht die einzige Möglichkeit, die nicht als Akzeptanz des Angebotes gewertet werden darf.

Nochmals zur Wiederholung:

Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste ist die kodifizierte Fassung, Nachfolgerichtlinie von 2007/65/EG, und enthält alle Änderungen, die seit 2007 eu-seitig getroffen worden sind.

Richtlinie 2010/13/EU ist von den Rundfunkstaatsverträgen noch nicht erfasst und verarbeitet worden.

Richtlinie 2010/13/EU integriert per Nennung in Ziffer (82) die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Richtlinie 2005/29/EG wiederum enthält mit Artikel 15 einen eindeutigen Hinweis darauf, daß

"Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien" sind, wenn "unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden" da "das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt."

Es ist also klar, daß der gegenteilige Fall einer Reaktion seitens des Verbrauchers als Zustimmung gewertet werden darf bzw. könnte.

Eu-rechtlich ist also nur die Nicht-Reaktion als Nicht-Akzeptanz des Angebotes festgeschrieben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Jay

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Klar wird Z`s Frau auch wieder antworten was man auf dieses Schreiben nicht unbedingt müßte ! :-)

Nur wer sagt denn das man den Brief überhaupt bekommen hat ?
Auch wenn die GEZ meint im Recht zu sein und der Brief angeblich formell zugestellt wurde.

Wir wissen, so lange kein Richter ein von ihm unterschriebenes Einschreiben schickt, mit der klaren und deutlichen richterlichen Anordnng zu zahlen, so lange kann die GEZ im Endeffekt schreiben was sie will weil es belanglos ist.
Es wurde kein Angebot angefordert, noch kann eine "nicht rechtsfähige Einrichtung" mit maschineller Unterschrift irgendwas von einem Bürger einfordern. Denn wenn Sie`s könnten dann hätten sie`s auch schon längst getan ! Das Spielchen geht jetzt nun schon seit Jahren so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2015, 16:29 von Jay«

G
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Eine Nicht-Reaktion dürfte die Angelegenheit sehr wahrscheinlich nicht gerade vereinfachen!
Einspruch.
Die vollständige Nichtreaktion ist nach EU-Recht die einzige Möglichkeit, die nicht als Akzeptanz des Angebotes gewertet werden darf.
Das ist so nicht richtig pinguin, die Aussage ist in Bezug auf die vorherige Sachverhaltsschilderung vollkommen korrekt.
Eu-rechtlich ist also nur die Nicht-Reaktion als Nicht-Akzeptanz des Angebotes festgeschrieben.
Auch das würde ich so nicht postulieren. Eine ablehnende Reaktion ist nicht zwingend als Akzeptanz zu werten, sondern Ablehnung.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

J

Jay

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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#49: 26. September 2016, 11:56
Z´s Frau hat gestern nach "14 Monaten" eine Stellungnahme auf ihre Widersprüche bekommen. Der Widerspruch wurde natürlich zurückgewiesen. Auf sämtliche Schreiben von Z`s Frau wurde eingegangen und man hat sich beim Beitragsservice wohl viel Mühe gemacht.
Im Schreiben selbst standen viele Paragraphen und Querverweise zu Urteilsbegründungen. Selbst mit einer Unterschrift sparte man nicht. Unterschrieben wurde das Papier von einem Herrn R. und Herrn M. Man könne gegen das Schreiben sogar "Klage" beim Amtsgericht Koblenz erheben.
Z´s Frau wird auf den Brief erst mal überhaupt nicht eingehen und abwarten es sei denn es gäbe neue Möglichkeiten dem Beitragsservice abermals formelle Fehler zu attestieren.

Z`s Frau könnte das aktuelle Schreiben dem GEZ-Boykott Forum gerne zur Verfügung stellen. Allerdings ist die Datei auch komprimiert größer als maximal 300KB.


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#50: 26. September 2016, 14:29
Zitat
Z´s Frau wird auf den Brief erst mal überhaupt nicht eingehen und abwarten es sei denn es gäbe neue Möglichkeiten dem Beitragsservice abermals formelle Fehler zu attestieren.

Falls die Stellungnahme bereits ein Brief betitelt mit "Widerspruchsbescheid" sei, dann sollte nach Möglichkeit vom jeweiligen weiteren Recht Gebrauch gemacht werden. Die Frist richtet sich nach mehr als einem Faktor, zum einen nach einer möglichen Rechtsbelehrung zum anderen möglicherweise nach der Art und Weise der Zustellung und somit nach dem genauen Begin wann Fristen tatsächlich starten.

Das Problem dabei ist, dass ohne Klage sehr wahrscheinlich nach etwa 1 bis 2 Monaten nach dem Versand die Gegenseite davon ausgeht, dass Rechtskraft eingetreten sei und dann vollstrecken will.

Auch dazu sollte die weitere Entwicklung in Tübingen beachtet werden, gegebenenfalls kann das bereits in der Klage passieren. Z.B. die Frage zur Klärung warum ein VG zuständig sein soll.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#51: 26. September 2016, 14:56
Z´s Frau hat gestern nach "14 Monaten" eine Stellungnahme auf ihre Widersprüche bekommen.

Eine Stellungnahme oder einen Widerspruchsbescheid?

...
Man könne gegen das Schreiben sogar "Klage" beim Amtsgericht Koblenz erheben.
...

Beim Amtsgericht oder beim Verwaltungsgericht?

Ich will ja nicht den Erbsenzähler raushängen lassen, aber wenn das tatsächlich so ist wie von Dir beschrieben, dann frage ich mich a) welche rechtliche Relevanz eine Stellungnahme des BS haben soll und b) was das Amtsgericht damit zu tun haben soll.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Jay

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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#52: 26. September 2016, 15:55
Es handelt sich um den "Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks" gegen den Festsetzungsbescheid mit einer angeblichen "Rechtsbefehlsbelehrung". Man könne gegen den angefochtenen Bescheid in der besagten Fassung des Widerspruchbescheids eine Klage innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht Koblenz einreichen.
Die Begründung umfasst 3 Seiten. Der Widerspruch wäre zulässig aber in der Sache nicht begründet. Es handelt sich um die üblichen Formulierungen dieser typischen Standard-GEZ/SWR Schreiben. Am Schluß des Briefes wird man unabhängig vom festgesetzten Betrag über den aktuellen Kontostand von -832€ informiert mit der bitte um Überweisung.
Man ist also wieder ganz höflich geworden und bittet jetzt um eine Überweisung. Sollte die Bezahlung in der Höhe nicht möglich sein könnte man sogar eine Ratenzahlung vereinbaren. Z.`s Frau findet das sehr rührend |- >:D

Nun, natürlich gibt es für Z`s Frau mehrere Möglichkeiten.
a) man antwortet einfach nicht und wartet auf den nächsten Brief der wohl wieder eine Mahnung sein wird oder gar schon ein Mahnbescheid der heimischen Stadtkasse!
b) man schreibt höflich zurück das der Beitragsservice immernoch eine "nicht rechtsfähige" Arbeitsgemeinschaft von diversen Firmen ist und das man deren Angebot weiterhin nicht annimmt. Außerdem ruft man der GEZ wieder in Erinnerung das sie weiterhin keine Behörde ist mit dem Verweis auf das aktuelle Tübinger Urteil !
c) man zahlt aus Spaß jeden Monat 1-3 cent als Ratenzahlung, gerne auch mal 10 cent in üppigen Monaten ! |-
d) man klagt; was aber eigentlich völlig unsinnig wäre !


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#53: 26. September 2016, 16:30
Leider sind BS und alle anderen Gerichte außer Tübingen der Meinung, dass die Rundfunkanstalten Behörde sind - erinnert mich an fast schon an Jauche, die sich für Kaffee hält. Das macht es fast unmöglich, den Widerspruchsbescheid zu ignorieren, weil dann gegen die Zwangsvollstreckung angekämpft werden muss. In einer Klage kann man den Behördenstatus anzweifeln sowie alle Argument vorbringen, die bisher gefunden wurden.
Nicht klagen, direkt aufgeben, weil es Unsinn wäre? Falsch, denn die ersten Instanzen eröffnen den Weg in die zweite Instanz, die wieder den Weg zum Bundesverfassungsgericht. Dort erst kann über die Rechtmäßigkeit entschieden werden, das ist der Sinn des ganzen. Viele Klagen zeigen dem Bundesverfassungsgericht ganz deutlich, dass der Gleichheitssatz missachtet und die Typisierung falsch vorgenommen wurde. Somit ist jede Klage ein Erfolg. Zahlung einstellen und dem System die Finanzierung entziehen, dann wird es bald eingehen. Der einzelne Bürger verschiebt sein Geld von "Zahlung der Rundfunkbeiträge" zur "Zahlung der Klage für den Widerstand" und merkt finanziell nicht viel davon, kostet zwar zunächst das gleiche, aber nicht bis ans Lebensende (hoffentlich).


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Jay

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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#54: 26. September 2016, 16:55
Natürlich wird Z.`s Frau den kompletten Weg gehen ! >:D
Von einer Klage wird vorerst aber mal abgesehen. Das kommt mal irgendwann. Momentan macht es mehr Spaß den blöden Briefen ab und an mal zu antworten. Außerdem ist es auch nicht so zeitaufwendig. Es gibt wichtigere Dinge als GEZ Gebühren im Leben :-)


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#55: 26. September 2016, 17:09
Es gibt durchaus Wichtigeres im Leben als GEZ. Deshalb ist es ja erfreulicherweise so einfach, hier im Forum das Passende für den Widerstand zu finden, mit inzwischen geringem Aufwand. Auch eine Beispielklage kann hier binnen wenigen Stunden gefunden und an die persönliche Situation angepasst werden.
Auch wenn BS bisher spaßig reagiert hat, wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird, hört der Spaß auf. Sich dann dagegen zu wehren, ist ungleich aufwändiger, als eine Klage zu verfassen.


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#56: 26. September 2016, 17:40
Zitat
Auch wenn BS bisher spaßig reagiert hat, wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig wird, hört der Spaß auf. Sich dann dagegen zu wehren, ist ungleich aufwändiger, als eine Klage zu verfassen.

Das stimmt, deswegen schon jetzt einmal die Grundlagen der Zustellung und Bekanntgabe prüfen, damit das mit einer Klage auch innerhalb der Frist klappt. Siehe

Bundesland und damit mögliche Unterschiede sind zu beachten:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg116456.html#msg116456

Natürlich ohne Gewähr, zu Risiken und Nebenwirkungen beim Abwarten darf ein Beistand befragt werden.


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#57: 26. September 2016, 18:02
Wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt oder hat Person A diesen nur in ihrem Briefkasten vorgefunden? Das wären zwei paar Schuhe. Somit könnte Person A evtl. Bestreiten, den Widerspruchsbescheid erhalten zu haben. Folglich müsste sie sich dann recht bald jedoch gegen die Vollstreckungsmaßnahmen wehren.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

J

Jay

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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#58: 26. September 2016, 18:03
Bisher liegt Z.`s Frau ja nur ein "Widerspruchsbescheid" des Südwestrundfunks vor indem gesagt wird das der Festsetzungbescheid vom 01.06.2015 gültig wäre und der Widerspruch quasi zurückgewiesen wird. Der Brief kam übrigens als ganz normaler Brief.
Natürlich könnte man jetzt beim Verwaltungsgericht klagen oder man setzt wieder ein nettes Schreiben auf indem man auf das neue Tübinger Urteil hinweist und die GEZ weiterhin nicht als Behörde anerkennt, die weder fordern noch vollstrecken kann !
Wahrscheinlich wird es dann wieder Wochen und Monate dauern bis eine Antwort kommt. Das verschafft einfach Zeit die man momentan braucht für die wichtigeren Dinge im Leben. Natürlich kann es auch sein das die jeweilige Stadtkasse der heimischen Stadtverwaltung bald aktiv wird. Das ist schwierig vorauszusagen !
Jedenfalls wäre ein weiterer "Widerspruch" momentan wohl die beste Lösung bevor man zum Gericht geht ! ;)


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Re: Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
#59: 26. September 2016, 19:21
Zitat
Jedenfalls wäre ein weiterer "Widerspruch" momentan wohl die beste Lösung bevor man zum Gericht geht ! ;)

Nein, mit Sicherheit nicht. Es sei denn, der Widerspruch erfolgte auf einen neuen Bescheid.

Bei einem Widerspruchsbescheid ist nichts mehr mit einem weiteren Widerspruch auszurichten. -> Es blieben nur formale Mängel, z.B. nicht erhalten falls der Versuch der Vollstreckung erfolgt oder falls angeblich der Vorwurf erfolgte die Klagefrist nicht eingehalten zu haben, dann würde ein Zustellungsmängel aufzuzeigen sein.
Natürlich können auch formale Mängel wie falsche Behörde etc. anfechtbar sein, aber halt nur im Klageverfahren.
-> Denn wir leben ja in einem Rechtsstaat, also da wo das Opfer klagen muss!

Aber zu erwarten, dass etwas anders passiert, wenn nochmals Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid erhoben wird ist falsch, siehe Rechtsstaat.  Also beachten:
Option 1:
Nicht reagieren, dann gegen die Vollstreckung vorgehen.
Dauer bis zur Vollstreckung: wahrscheinlich minimal 2 Monate nach Versand des Widerspruchbescheids, dann könnte bereits der erste Versuch erfolgen.

Option 2:
Nicht innerhalb der Frist reagieren und erst später Klage erheben, geht nur, wenn Person A gewillt ist das mit der Zustellung und den Mängeln dabei gleich mit zu bekämpfen.
Dauer hängt vom Erfolg ab bei der Verteidigung dass die Frist nicht begonnen hat ;-).

Option 3:
Klage erheben und alle Mängel direkt angreifen, es wird wahrscheinlich keine Vollstreckung sofort erfolgen.
Bei passender Begründung und Bundesland -> Dauer länger als ein Jahr  (vorläufige Kosten, bis 500 Streitwert Grundgebühr 35,- ab 501 bis 1000, 53,-  --> Grundgebühr 3x also 105,- oder 159,- fällig kurz nach Einreichung der Klage, plus Kosten der Gegenseite (Schreibauslagen, ca. 20,- bis 30,- und mögliche Anwaltskosten eigene und der Gegenseite), falls die Klage verloren wird, also vielleicht fällig nach minimal einem Jahr.

Option 4:
nichts tun und P-Konto einrichten


--
Natürlich kann man auch ganz entspannt zurück lehnen und abwarten bis ein GV oder Stadtkasse sich meldet und diese dann vielleicht auflaufen lassen, jedoch bleibt dabei ein gewisses Risiko offen falls das ausschließlich mit der aktuellen Entscheidung des LG Tübingen passieren soll.  z.B. ist die Entscheidung aus Tübingen noch anfechtbar vor dem BGH durch den SWR und zudem steht das LG Tübingen zunächst noch allein da.


Edit "Bürger":
Thread bleibt ab hier bis auf weiteres geschlossen, da das Ursprungs-Thema
Mahnung, spezieller und interessanter Fall...
augenscheinlich abgehandelt und nun eine neue Phase eingetreten ist, welche jedoch wiederum im Forum schon ausgiebig und mehrfach behandelt ist...
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
sowie auch Suche z.B. mit Begriffen/ Kombinationen wie "Widerspruch Optionen", "Widerspruch wie weiter" o.ä.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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