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Autor Thema: Klage 2014 verloren > Festsetzungsbescheid (Beträge ab 2014) förmlich zugestellt  (Gelesen 2885 mal)

F
  • Beiträge: 23
Liebe Mitverweigerer,

erstmal die gute Nachricht: Person X bisher keinen Cent Rundfunkbeiträge gezahlt.  >:D

Person X ist derzeit in folgender Situation, die sie etwas kopflos macht, denn Person ist trotz Kampfesmut zartbesaitet: Person X hatte Mitte 2014 gegen den Beitragsservice mit den bekannten Argumenten geklagt und ist vom VG abgebügelt worden.

Danach wurde von der Rechtsanwältin des Beitragsservice schriftlich eine Ratenzahlungsvereinbarung zugesagt, die der Beitragsservice selbst dann aber ohne Rücksprache so modifiziert hat, daß diese Ratenzahlungsvereinbarung nur gilt, wenn zusätzlich zu der monatlichen Rate von 15 € auch der komplette Vierteljahresbeitrag für die damals aktuellen Zeiträume entrichtet werden.

Zusätzlich hatte der Beitragsservice sowohl in diesem Schreiben als auch in nahezu allen vorgenannten Schreiben (auch solchen mit Rechtsbehelf) das Datum seiner Schreiben zwischen 2 und 3 Wochen zurückdatiert, sodass nicht mehr 1 Monat zum fristgerechten Widerspruch blieb, sondern bloß noch 1-2 Wochen.

Person X hat sich über diese unlauteren Methoden des Beitragsservice sehr geärgert und hat dem Beitragsservice Mitte 2015 geschrieben, dass sie erstmal keinen Cent zahlt und KEINERLEI Briefe ohne förmliche Zustellung mehr annimmt.

Darauf stellte sich Beitragsservice einige Monate tot.

Seit Ende 2015 bekommt Person X vom Beitragsservice monatlich Briefe, die Person X aber nie öffnet, sondern immer postwendend an den Beitragsservice zurückschickt mit dem Vermerk "Annahme verweigert".

Kürzlich hat Person X erstmals einen gelben Umschlag im Briefkasten gehabt, eine fömrliche Zustellung der Post mit dem Zustellungsvermerk des Postboten.

Person X hat den Umschlag geöffnet. Drin befand sich ein Festzsetzungsbescheid mit Rechtsbehelf. Allerdings ausschließlich für die Beitragszeiträume, die nach der o.g. Klage liegen, also nach Mitte 2014.
Der Betrag, der aus der Klage resultiert, wird am Ende jedoch auch miteingefordert, insgesamt sind es >700 €.

Witzig ist, daß der Festsetzungsbescheid vom Mai 2016 datiert, also von vor 3 Monaten! Der Beitragsservice hatte den von Person X zurückgeschickten Brief geöffnet, den Festsetzungsbescheid rausgenommen und dann erst förmlich mit gelbem Umschlag zugestellt. Man kann das daran sehen, daß auf dem Festsetzungsbescheid der Abdruck des handschriftlichen Vermerkes "Annahme verweigert" von Person X zu sehen ist.

Wie wäre jetzt weiter vorzugehen?

Ein Rechtsbehelf ist drauf, also 1 Monat Widerspruchsfrist.
Widerspruch würde doch dann auf wieder auf Klage hinauslaufen, oder?

Der Beitragsservie droht Person X in den Bescheid auch die Vollstreckung und weitere Kosten an: "Eine der Voraussetzungen für die Vollstreckung ist erfüllt."

Person X will aber nicht zahlen. Was wäre nun das Klügste?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 02:44 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person X hat durch ihr Rücksende-Verhalten mglw. nicht mitbekommen, dass seit September 2014 die Bescheide nicht mehr "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" heißen, sondern "FestsetzungsBESCHEIDe" und auch inhaltlich von der vorherigen Art abweichen - siehe bitte u.a. unter

Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Daraus geht u.a. auch hervor, dass - ungeachtet der Aufmachung - demnach weiterhin gelten dürfte:
Wer gegen die Bescheide nicht die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel einlegt (i.d.R. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe) lässt den Bescheid rechtskräftig werden.

Die allgemeinen Hinweise Hinweise der einschlägigen Threads behalten demnach weiter ihre Gültigkeit:

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

...und dort dann

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


Person X kann sich mglw. "glücklich" schätzen, dass sie den Bescheid überhaupt noch einmal zugestellt bekommen hat - denn im Falle missglückter Rücksendeversuche hätte es leicht auch darauf hinauslaufen können, dass dies als "Indiz" einer Zustellung/ Bekanntgabe gewertet und dann in die Vollstreckung hätte gegeben werden können. Dem scheint erst einmal nicht so.

Dass verschiedene fiktive Betroffene, deren Beitragskonto (z.B. aufgrund einer Klage) zwischenzeitlich einer "technischen Sperre" unterworfen und keine neuen Beträge festgesetzt wurden, nun erste FestsetzungsBESCHEIDe erhalten, welche alle seit der letzten Festsetzung aufgelaufenen Beträge festsetzen, ist im Forum ebenfalls schon thematisiert - so u.a. unter

SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17830.0.html

SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.0.html

Wobei es im hiesigen Fall der fiktiven Person X wohl weniger mit "Hemmung der Verjährung" zu tun hat, als vielmehr damit, dass der Grund der Sperre (Klage) zwischenzeitlich ja entfallen ist.

"Ist halt so" - und "muss man durch"... ;)

Es gibt nur noch die "Wahl der Qual"
> Entweder die QUAL der freiwilligen ZAHLUNG.
> Oder die QUAL der unfreiwilligen VOLLSTRECKUNG/ PFÄNDUNG.
> Oder die QUAL des RECHTSWEGs, der bis zum Ende des Verfahrens i.d.R. die Vollstreckung aussetzt.

Es kann nur jeder den Weg und diesen auch nur so weit gehen, wie es ihm selbst liegt.
Die Konsequenzen muss jeder für sich selbst abwägen.

ZIEL ist und bleibt die MAXIMALE NICHTZAHLUNG.


Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237


Dass der Rechtsweg insbesondere bei entsprechend verfeinerter Argumentation noch lange nicht als "aussichtslos" anzusehen ist, geht u.a. aus diesem aktuellen Hinweis hervor:

Zitat
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html

Und bevor Person X zu ihrem ersten tatsächlichen Rechtszug oder gar in höhere Instanzen kommen würde, wäre wohl damit zu rechnen, dass schon wieder andere etwas weiter sind und sie diesmal selbst von den Erkenntnissen der anderen profitieren kann.

Also:
Auf geht's mit frischem Elan ;)

Fiktive Person B wünscht fiktiver Person X gutes Gelingen!


PS: Person X sollte als langjähriger Widerständler langsam wissen, dass diese Sichtweise nicht ganz stimmt...
Zusätzlich hatte der Beitragsservice sowohl in diesem Schreiben als auch in nahezu allen vorgenannten Schreiben (auch solchen mit Rechtsbehelf) das Datum seiner Schreiben zwischen 2 und 3 Wochen zurückdatiert, sodass nicht mehr 1 Monat zum fristgerechten Widerspruch blieb, sondern bloß noch 1-2 Wochen.
denn einerseits wird wohl mglw. gar nicht "zurückdatiert", sondern nur 2...3 Wochen später versendet... ;)
...und andererseits ist für den Fristlauf das prinzipiell eher Datum des tatsächlichen Zugangs/ der Bekanntgabe entscheidend - nicht aber ein fiktiv oder reell, leserlich oder unleserlich auf dem Brief oder dessen Umschlag angegebenes Datum. Nur sollte Person das Eingangsdatum rein vorsorglich ggf. gut dokumentieren oder sich ggf. gar bezeugen lassen.
Prinzipiell gilt aber, dass im Zweifel der Absender den Nachweis zu führen hätte...
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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g
  • Beiträge: 860
Danach wurde von der Rechtsanwältin des Beitragsservice ...
Zusätzlich hatte der Beitragsservice ...
Person X hat sich über diese unlauteren Methoden des Beitragsservice ...
Seit Ende 2015 bekommt Person X vom Beitragsservice ...
Der Beitragsservie droht Person X ... 

Mr.X hatte vor längerer Zeit der nicht rechtsfähigen Einrichtung mitgeteilt, dass die LRA für ihn zuständig ist. Seither nur noch ein einziger Info-Brief von der Truppe.
Man schaue sich den RStV und RBStV an, dort steht, was die LRA und was der BS zu tun hat.

Mr.X bekam von der Bank ein Schreiben welches vom BS stammte zur Anordnung einer Kontenpfändung. Der BS nicht rechtsfähig, aber veranlasst Kontenpfändung. Dort war ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der, der angeordnet hat. Nicht rechtsfähig, aber eigene Rechtsabteilung.

Das ist schon interessant, dass es dort auch Rechtsanwälte gibt. Wozu brauchen die das?, die sind doch angeblich Teil der LRA und lediglich GEZ und nicht mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 23:56 von Bürger«

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Das ist schon interessant, dass es dort auch Rechtsanwälte gibt. Wozu brauchen die das?, die sind doch angeblich Teil der LRA und lediglich GEZ und nicht mehr.

Erstmal vielen vielen Dank an Bürger und gerechte Lösung für die Antworten  :D   Person X steht im Kampf also nicht allein.

Person X hatte damals wegen der genannten Rechtsanwältin des Südwestrundfunks (als für Person X angeblich zuständige Rundfunkanstalt) recherchiert - der Beitragsservice selbst oder ein Anwalt des Beitragsservice ist also nicht aufgetreten. Wenn Person X das richtig sieht, war das eine Rechtsanwältin, die unter dem Briefkopf des SWR geschrieben hat, aber eine eigene Kanzlei betreibt und irgendwie vom SWR wohl beauftragt worden sein muss.


Person X hat durch ihr Rücksende-Verhalten mglw. nicht mitbekommen, dass seit September 2014 die Bescheide nicht mehr "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" heißen, sondern "FestsetzungsBESCHEIDe" und auch inhaltlich von der vorherigen Art abweichen

Ja, Person X gesteht, dass sie seit Beginn des Rücksende-Verhaltens in eine Art Winterschlaf gefallen ist nach dem Motto: Was Person X nicht sieht, sieht Person X ebenfalls nicht.  :-[


Person X kann sich mglw. "glücklich" schätzen, dass sie den Bescheid überhaupt noch einmal zugestellt bekommen hat - denn im Falle missglückter Rücksendeversuche hätte es leicht auch darauf hinauslaufen können, dass dies als "Indiz" einer Zustellung/ Bekanntgabe gewertet und dann in die Vollstreckung hätte gegeben werden können. Dem scheint erst einmal nicht so.

Person X hatte dem Beitragsservice damals nicht nur mitgeteilt, dass sie jedes Schreiben des BS postwendend zurückschicken wird, das nicht mit Zustellvermerk versehen ist, sondern bei der Rücksendung jeweils einen Zeugen mitnimmt zur Post. Das hat den BS vielleicht etwas beeindruckt und veranlasst, den Festzsetzungbescheid nochmal zu schicken.


Es gibt nur noch die "Wahl der Qual"
> Entweder die QUAL der freiwilligen ZAHLUNG.
> Oder die QUAL der unfreiwilligen VOLLSTRECKUNG/ PFÄNDUNG.
> Oder die QUAL des RECHTSWEGs, der bis zum Ende des Verfahrens i.d.R. die Vollstreckung aussetzt.

Also freiwillig zahlt Person X jarnüscht!  >:D
Die Qual der unfreiwilligen Vollstreckung und/oder einer neuerlichen Klage ist halt bloß mit zusätzlichen Kosten verbunden (bei der Klage also mindestens 105 € Gerichtsgebühren und bei einer Vollstreckung wahrscheinlich noch viel mehr). Und dann kommt Person X wieder zu dem bösen Verwaltungsgerichts, das Person X bereits beim letzten Mal ganz schlimm abgebügelt hat. Det war nicht schön.

Person X wird jetzt erstmal Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und gegen den darin genannten Säumniszuschlag (da Person X ja nachweislich gar keine Kenntnis von der Forderung hatte). Und vielleicht ist danach der Rundfunkbeitrag ja schon für verfassungswidrig erklärt worden.  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 16:32 von Bürger«

 
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