Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der Stadt (trotz Widerspruch)  (Gelesen 4081 mal)

u
  • Beiträge: 1
Hallo Forum,

Vermutlich hat eine Person A beim Widerspruchsverfahren in diesem fiktiven Fall einen Fehler gemacht und hat nun die o.g. Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der Stadt am Hals.

Aber ganz von Vorne.

Person A war bis irgendwann im Frühjahr 2015 nie beim GEZ / Beitragsservice angemeldet und bekam nach etlichen still ignorierten Bettelschreiben die ersten beiden Festsetzungsbescheide (Abstand < 30 Tage, einer bis 11.2014 den anderen 12.2014 bis 02.2015). Jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt. Irgendwann im Sommer kam dann ein längliches Textbaustein-Schreiben, welches jedoch einige grobe Bezüge zum Widerspruch hatte. Alles in einem war dies kein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruch 1 enthielt die Formulierung den Beitrag ruhend zu stellen, bis die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags höchstrichterlich geprüft wurde, worauf jedoch kein Bezug in allen folgenden Schreiben zu finden war.

anschließend kam ca. einen Monat später noch ein Bettelbrief, doch bitte den Beitrag (diesmal bis August 2015) zu bezahlen.

Im September kam dann der Festsetzungsbescheid Nr. 3, dem ebenso kurz Widersprochen wurde. Die Woche vor Weihnachten kam dann die Antwort, wo darauf verwiesen wurde, dass der Beitragsservice zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet, sofern man den Klageweg beschreiten möchte, biete man um eine entsprechende Mitteilung. Dann würde ein Widerspruchsbescheid ausgestellt. (Frist 4 Wochen) Ansonsten betrachte man den Widerspruch als erledigt.

nun diese Mitteilung ist der Person A wohl durchgerutscht, sprich diese ist (höchstwahrscheinlich) nicht erfolgt. Dies dürfte der Fehler sein, den es jetzt zu bereinigen gilt, sofern dies überhaupt noch möglich ist
Mit dem Eintreffen der Städtischen Vollstreckungsankündigung ist jetzt schnelles Handeln angesagt, nur fragt sich die Person gerade, was genau zu tun ist, um die Vollstreckung nun doch noch abzuwenden und endlich den Klageweg nach einem Widerspruchsbescheid beschreiten zu können.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

User 205


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 16:56 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Sieht aus als wäre der Widerspruch ignoriert worden oder ist nicht eingegangen (Nachweis durch Einschreiben+ Rückschein?)
Das heißt eigentlich dass du Rechtsmittel eingelegt hast auf dessen Antwort du wartest.

Da eine Aussetzung der Vollziehung nicht bei öffentlichen Abgaben gilt sollte man trotzden §80 VwGo im Wiederspruch haben.

Ich kann dir leider icht sagen was.

Ich vermute sowas wie Eilrechtschutz wäre möglich.
Oder eine Klage schreiben aber bis zur Einleitung der Vollstreckung weiß ich nicht...ob die Zeit reicht.
Anfrage beim VG stellen was man tun solle.

Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 16:57 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

P
  • Beiträge: 4.011
Der Widerspruch wurde nicht ignoriert, weil es möglicherweise ein Schreiben mit den vier Wochen gab.
Dieses Schreiben hat zwar rechtlich so gut wie keine Relevanz, es wäre aber unter Umständen einfacher gewesen, dazu ein Fax zu senden und nach der Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen zu fragen.

Zum Problem:

Fall 1  ("enthielt die Formulierung den Beitrag ruhend zu stellen"

Wurden die Widersprüche jeweils mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 VwGo (4) geschrieben?

Falls ja, muss im Normalfall dieser Antrag zuerst beantworten werden, normalerweise erfolgt dazu eine "Bescheidung" diese kann Bestandteil eines Widerspruchsbescheid sein.

z.B. wie hier Seite 8 in der PDF Teil B in Antwort 60
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Antrag auf Aussetzung vorhanden -> ja, und Bescheidung dazu fehlt, dann

würde PersonX an dieser Stelle den Kontakt herstellen zu einer Stelle, welche vollstrecken will um entsprechend zu erklären, dass es einen offenen Widerspruchsbescheid mit fehlender Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gibt und der Widerspruch mit diesem Antrag aufschiebende und hemmende Wirkung hat.
Das an sich bedeutet, es darf nicht vollstreckt werden. Das geht wahrscheinlich einfacher mittels persönlichen Kontakts bei der Stelle welche vollstrecken will.
Zusätzlich und zeitgleich erfolgt die Rückmeldung an eine LRA mit der Nachfrage zu eben diesem Antrag und der Verwunderung über die Vollstreckung. Die LRA müsste von sich aus die Vollstreckung zu rücknehmen.
Denn es ist fraglich ob die vollstreckende Stelle den Vorgang von sich aus zurückgibt. Das hängt jedoch möglicherweise davon ab, wie eine PersonX gegenüber der vollstreckenden Stelle auftreten würde.


Natürlich, würde eine PersonX noch prüfen, was Bestandteil der Vollstreckung sein soll, nicht das durch PersonX ein Bescheid übersehen wurde. Dazu würde eine PersonX das Vollstreckungsersuchen anschauen gehen, falls diese noch nicht vorliegt, denn aus diesen Daten sollte es möglich sein zu erkennen, welche Bescheide (Datum) vollstreckt werden sollen.

Maßgeblich könnte dazu noch sein, falls es keine Mahnungen dazu gab (es muss minimal eine geben (diese könnte mehr als einen Bescheid mahnen), jedoch muss der zu vollstreckende Betrag in Summe vollständig gemahnt sein).
Das wäre entsprechend zu klären. Mahnungen werden meist formlos per Brief versendet, bei diesen gibt es keine Zugangsvermutung. Somit müsste die Behörde möglicherweise den Nachweis dazu erbringen. Fehlt eine Mahnung könnte zwar ein behebbares Hindernis bei der Vollstreckung vorliegen, welches durch Zusenden diese Mahnung geheilt werden könnte. Jedoch könnte die Zeit/Dauer genutzt werden um die weiteren Fragen zu prüfen.

In vielen Fällen von Vollstreckung kann der Antrag auf Aussetzung auch vor Gericht gestellt werden,
jedoch ist das unter Umständen nur Zulässig, wenn dieser Antrag zuvor auch bei der LRA gestellt wurde, und dort keine Reaktion erfolgte. Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. (Das wäre halt der Eilrechtsschutz, jedoch muss dabei genau darauf geachtet werden wie der Antrag und vor allem wann dieser zu stellen ist, sonst wird es möglicherweise nur teuer)


Fall 2:


Es wurde kein Antrag auf Aussetzung gestellt, dann könnte geprüft werden ob dieses entsprechend Nachgeholt werden kann. Gegeben falls prüfen ob Mahnungen zugestellt wurden. Ebenso schauen, was Bestandteil der Vollstreckung ist.

Gegenseite direkt anschreiben und nach dem Grund der Vollstreckung fragen, weil an sich mit einem Widerspruchsbescheid gerechnet wurde.

Falls mehr als 3 Monate vorbei sind nach Widerspruch, könnte zudem auch ohne Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden.

Ein Antrag auf Eilrechtschutz wegen der Vollstreckung da muss geprüft werden, dass tatsächlich eine richtige Maßnahme der Vollstreckung droht, sonst wird das einfach nur teuer und bringt wenig.



--- wegen Ähnlichkeiten sein noch der Hinweis auf dieses Thema gegeben--
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 16:57 von Bürger«

  • Beiträge: 710
PersonX

Aussetzung der Vollziehung nach VWGO § 80 ist doch nicht möglich.
Zumindest wüsste ich nicht zu Argumentieren ohne 10 Seiten im Forum zu lesen.
Was ich rausfinden konnte wäre den antrag auf aussetzung bei der LRA zu stellen.

Zumindest in einem Widerspruchbescheid wird das einfach abgelehnt nach VWGO §80 Abs. 4 Satz 3.

Zitat
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3 Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ergo muss man diese erst begründen. Also die ernstlichen Zweifel und die Härte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 16:57 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

l
  • Beiträge: 6
Zunächst einmal kann man die Aussetzung der Vollziehung im Sinne §80 VwGo beantragen. Es ist dann Sache der "Behörde", unter Einräumung einer angemessenen Frist eine Begründung anzufordern und den Antrag dann rechtsmittelfähig zu bescheiden.
Einfach ignorieren geht nicht!
Wer so einen Antrag gestellt hat, ohne dass der ordnungsgemäß beschieden wurde, kann nicht vollstreckt werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 16:57 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Beschreibung des fiktiven Falls nach scheint es sich hierbei um eine "Vollstreckung trotz Widerspruch" zu handeln. Da die Informationen des Einstiegsbeitrags bereits 4 Monate zurückliegen und keine weiteren Zwischenstände vorgetragen wurden, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen, um vom Kern-Thema abdirftende Diskussionen zu vermeiden.

Lediglich folgende allgemeine Hinweise seien hier noch vermittelt:

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben