Person X hat bisher 2 Feststellungsbescheide erhalten und diesen natürlich widersprochen, mit Aussetzung der Vollziehung usw. Es sind darauf hin bei Person X nur 2 informelle Schreiben eingegangen. Inhalt wie hier schon öfters hochgeladen, vollstreckbarer Titel usw. ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Darauf hat Person X nicht reagiert. Ein Widerspruchsbescheid hat es (noch) nicht gegeben. Person X wartet eigentlich täglich mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Die ist ja so nicht leicht abzuwehren, es sei denn man geht persönlich zum FA und die sind dann einsichtig. Meistens prüfen die nix und vollstrecken. Würde in so einem Fall Person X helfen, Klage einzureichen?
mir erscheint es
grob rechtswidrig, wenn trotz laufender Widerspruchs- und Antragsverfahren (§ 80 Abs. 4 VwGO, Aussetzung der Vollziehung), d. h. ohne Verbescheidung dieser Rechtsbehelfe, vollstreckt wird. Das sind üble Inkasso-Methoden, einer "Behörde" nicht würdig. Sollte man ihnen nicht durchgehen lassen. (Und schreit geradezu nach einer Beschwerde bei den übergeordneten Aufsichtsbehörden, s.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.msg118971.html#msg118971. Auch diese inhaltsleeren "Mitteilungsschreiben" des BS, mit denen Antragsteller ausgebremst werden sollen, sind gutes Beispiel unseriöser Methoden.)
Um sich zu wehren, gibt es meiner Meinung nach auch andere Möglichkeiten, als eine Klage einzureichen: Wenn sich der Beitragsservice über den Aussetzungsantrag (§ 80
Abs. 4 VwGO) hinwegsetzt und die Zwangsvollstreckung tatsächlich in Gang kommt - ganz konkret: wenn der Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamte Termin zur Vollstreckung und zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses setzt - dann könnte z. B.
(nur?) Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Verwaltungsgericht gestellt werden
(§ 80 Abs. 5 VwGO). Diesen Antrag könnte man z.B. mit
fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen wegen fehlender Bescheidung von Widerspruch und Antrag begründen.
[
Alternativ, wenn dann eben
nicht auch Klage eingereicht werden soll, müsste es zumindest möglich sein per
Einstweiliger Anordnung (§ 123 VwGO) Vollsteckungsschutz zu erreichen.
Wenn man sich nicht sicher ist, kann man all so was bei einem Verwaltungsgericht erfragen..., man darf sich nur bitte nicht abwimmeln oder umstimmen lassen
]
Bitte auch nachsehen unter den Boards:
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html, dort findet sich eine Fülle von Diskussionen zu solchen skizzierten Szenarien
Außerdem lesen:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke! http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767Es lohnt sich in jedem Fall, sich den
Gesetzestext des § 80 VwGO mal genau zu lesen: Wenn man sich den Gesetzestext des § 80 Abs. 4 VwGO ansieht, so liest man dort
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Es ist
sehr sinnvoll, auch die
Begründung des eigenen bereits gestellten
Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO evtl. nochmal zu
überprüfen. War die Begründung so gut durchdacht, dass alle oder wesentliche Aspekte (Varianten?), die im Gesetzestext genannt sind (hier
lila/
blau gekennzeichnet) erwähnt oder bedient wurden? Nur wenn der Antrag wasserdicht gestellt war,
soll (!) er von der Behörde auch bewilligt werden, nehme ich an. Und nur dann kann man sich vermutlich dem Gericht gegenüber darauf berufen. Notfalls kann man fehlende Begründung wohl jederzeit nachliefern.
siehe auch hier:
Re: Fristgerechter Widerspruch, Zwangsvollstreckung, Eintragungsanordnung http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17898.msg118569.html#msg118569Statt sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, kann man auch
alternativ das
Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) anrufen mit dem Rechtsbehelf
"Erinnerung gem. § 766 ZPO" (siehe o. g. Board Vollstreckungen....
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html) - hier ist jedoch der Ausgang regelmäßig ungewiss. Wegen fehlender Bescheide, wie ja im hier von bukh1 beschriebenen Fall, könnte es aber interessant sein zu sehen, wie ein Amtsgericht auf entsprechende Anträge reagiert. An das Verwaltungsgericht kann man sich immer noch wenden.
Zur
"Erinnerung" gegebenenfalls einlesen z.B. unter:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html oder
Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändung http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15009.0.htmlzur Ermutigung hier ein
freudiger Beschluss des OVG Sachsen, der zeigt, dass wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen durchaus eine Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann:
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.msg121300.html#msg121300sowie Entscheidung des VG Saarlouis, Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_! http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg114770.html#msg114770
alle Angaben ganz und gar ohne Gewähr