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Autor Thema: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)  (Gelesen 50343 mal)

g
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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683

"  9 
 
5. Die Parteibezeichnung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung. Im verfahrenseinleitenden Antrag ist der Beitragsservice mit allen für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Daten angegeben. Lediglich am oberen Rand und in der Grußformel ist ohne weitere Angaben das Wort Südwestrundfunk angegeben. Dass der Beitragsservice hier Forderungen des Südwestrundfunks beitreibt, wird mit keinem Wort erwähnt. Auch ein Rückschluss vom Absender des Ersuchens auf den Gläubiger hilft nicht weiter.
Als Absender ist zweifelsfrei derjenige anzusehen, dessen postalische Angaben aufgedruckt sind. Dies war der Beitragsservice.
Im hier zu entscheidenden Fall taucht zudem auch das Wort „Landesrundfunkanstalt“ nicht auf; soweit der Bundesgerichtshof hieran die Konkretisierung des Südwestrundfunks anknüpft, fehlt vorliegend dieser Anknüpfungspunkt. Im Übrigen erscheint ein solcher Rückschluss fragwürdig,

da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt

(16 Bundesländer, 11 Landesrundfunkanstalten, ein Deutschlandradio, 14 Landesmedienanstalten, ARD/ZDF als Nicht-Landesrundfunkanstalten, Deutsche Welle als nicht-beitragsbeteiligter öff. Sender). Das Vollstreckungsersuchen nimmt auch auf seiner Rückseite, auf der die Gesetzesfundstellen der Länder angegeben sind, keine Zuordnung bestimmter Regionen zu einer Landesrundfunkanstalt vor. So dürfte kaum ohne weiteres erkennbar sein, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt für Bad Honnef der WDR, für Remagen dagegen der SWR in Stuttgart, für Osnabrück der NDR und für Münster der WDR oder für Salzwedel der MDR und für das erheblich südlicher gelegene Göttingen der NDR sein dürfte.   "
 

" da der Name „Südwestrundfunk“ – anders als Hessischer Rundfunk oder Bayerischer Rundfunk, auch aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Rundfunkanstalt eines Landes zulässt "

Südwestrundfunk  =  BW  +  RP

Zu diesem Punkt hat Mr. X die Frage, ob sich das als Argument für eine nicht konkrete Zuordnung verwenden lässt.
Es gibt :
16 Mann haben den Vertrag unterzeichnet also 16 Gebiete,, aber 11 LRA. Hoheitliche Rechte treffen ja eigentlich für eines der 16 Gebiete zu ?
Jetzt gibt es einzelne Fusionen.
Einzelne LRA haben dann hoheitliche Rechte über mehrere Gebiete / Länder. Ist das voll rechtlich abgesichert? Könnte man hier irgendwie ansetzen, dass es da evtl. gewisse Unstimmigkeiten gibt?
Der SWR ist genau genommen eine Zweiländerrundfunkanstalt wie der rbb. Der MDR Dreiländer der NDR Vierländer.
Es wird ja dann länderübergreifend gearbeitet.


Ein Dank an alle, die Korrekturen anbringen bzw. angebracht haben und Hinweise geben, da dies sehr hilfreich ist. Als Einzelner kann man nicht alles lesen und wissen. Durch diese Korrekturen werden Fehler ausgemerzt. ( z.B.:  zu ARD )


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G
  • Beiträge: 1.548
Sehr interessant. Kann eine "Landesbehörde" überhaupt in einem anderen Bundesland "hoheitlich" tätig werden? Auch wenn der RBStV das so will? Muß es dann nicht eine Bundesbehörde werden?


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Kann eine "Landesbehörde" überhaupt in einem anderen Bundesland "hoheitlich" tätig werden?
Eigentlich wohl eher nicht, wobei es evtl. den Weg der Amtshilfe gibt; der ein Bundesland ohne landeseigene LRA im Zweifel nur dann entsprechen wird, wenn sich das Bundesland mit LRA und jenes ohne LRA auch grün sind.

Die LRA sind ja keine Behörden, schon gar keine Landesbehörden; länderübergreifende Landesbehörden dürften kaum vom Grundgesetz gedeckt sein. Nicht ohne Grund sagt der Bund in seinem Bundesverwaltungsrecht, daß es nicht gilt, wenn ein Bundesland ein eigenes Verwaltungsrecht hat. Es sagt auch nicht, daß das Verwaltungsrecht eines anderen Bundeslandes gilt, wenn ein Bundesland kein eigenes Verwaltungsrecht hat; es sagt, daß dann Bundesrecht gilt, wenn ein Bundesland nix eigenes aufgestellt hat.

Daraus darf man also getrost ableiten, daß die in einem Bundesland ansässige Landesrundfunkanstalt nur in diesem Bundesland was zu sagen hat, wo sie auch ansässig ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Es ist immer wieder ein Genuss, wenn man liest, dass Hoheitliche Rechte nur der Staat hat.

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=hoheitliche+rechte

Jetzt ist aber der öffentlich rechtliche Rundfunk staatsfern. Also Rundfunk und Staat haben nicht das Geringste miteinander zu tun? oder doch ?
Mr. X hat gelesen, dass man die Zwangsabgabe um wohl 79 Cent herabsetzen wollte, die Ministerpräsidenten das aber auf 49 Cent festgelegt haben. Kann das sein?
Ansonsten wird doch immer wieder betont: der Gesetzgeber,, demzufolge müsste dann der Ministerpräsident der Gesetzgeber sein?

Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen
erst beauftragen, nachdem der geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung
nicht oder nicht vollständig beigetrieben werden konnte.  "

Jetzt weiß Mr. X gar nicht so recht, wer das dann mal festgelegt hat mit den hoheitlichen Rechten???


SWR :
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:skXO1jh3BwEJ:www.swr.de/-/id%3D11576220/property%3Ddownload/nid%3D7687068/8fo17v/rundfunkbeitragsstaatsvertrag_rechtsgrundlagen.pdf+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

Page 31 ,  § 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs.
7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten ...

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2015, 19:11 von gerechte Lösung«

P
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"hoheitliche rechte"

an dieser Stelle im Forum könnte dazu fortgesetzt werden.

Kann eine Rundfunkanstalt zu gleich zwei Rechtsformen haben?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg105297.html#msg105297


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S
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Der vollständige § 2 der Satzung lautet


§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise fu?r diese wahr. Sie wird dabei auch fu?r das ZDF und das Deutschlandradio tätig

Wie geht denn sowas? Eine nicht rechtsfähige Stelle nimmt Rechte wahr? Das dann auch noch ganz oder teilweise, je nach belieben oder wie? GEZnoch?


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
  • Beiträge: 860
Wie geht denn sowas? Eine nicht rechtsfähige Stelle nimmt Rechte wahr? Das dann auch noch ganz oder teilweise, je nach belieben oder wie? GEZnoch?

"  (1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann gemäß § 10 Abs.
7 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der
Durchfu?hrung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Überpru?fung der Einhaltung der
Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit der Feststellung beitragsrelevanter
Tatsachen, mit der Einziehung oder mit Inkassomaßnahmen von Rundfunkbeiträgen ein-
schließlich aller Nebenforderungen beauftragen.  "

Wie du siehst, ist alles möglich bei dieser Organisation.
Die GEZ darf Niemanden beauftragen.
Die machen es aber. Die verfügen auch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgrund ihrer Nichtrechtsfähigkeit.


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http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:skXO1jh3BwEJ:www.swr.de/-/id%3D11576220/property%3Ddownload/nid%3D7687068/8fo17v/rundfunkbeitragsstaatsvertrag_rechtsgrundlagen.pdf+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=de

"   Page 17   § 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(5) Ru?ckständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt
festgesetzt.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen
Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch
die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchfu?hrung des Bei-
tragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern
auf Dritte zu u?bertragen und das
Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.

Die Landesrundfunkanstalt kann eine
Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare
oder auf Provisionsbasis vergu?tet werden.  "

Das sieht ganz anders aus.
Wieso das ?
"  Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchfu?hrung des Bei-
tragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern
auf Dritte zu u?bertragen "
So, wie es sein muss. Hier steht Einzug und Ermittlung.


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Verstehe das irgendwie nicht, irgendwie müsste das doch auch bedeuten das der Beitragsservice  schon gar keine Vollstreckungsersuchen mehr machen könnte. Ich meine die Vollstreckungsersuchen sind ja alle mit dem Absender aus Köln gekennzeichnet, völlig unabhängig ob da jetzt irgendwo ein Logo einer Landesrundfunkanstalt  in der Ecke des Briefkopfes ist.

Eventuell sollte ich auch mal Vollstreckungsersuchen an die Gemeinden schicken, scheint ja wurst zu sein! Schreibe einfach SWR drauf und hinterlasse der Gemeindekasse meine Kontonummer. Falls sich jemand beschwert kann ich (BGH sei Dank) drauf verweisen das doch erkennbar ist das die Landesrundfunkanstalt Inhaber der Forderung ist und man gefälligst an mich zu überweisen hat. Vollmachten usw braucht man dazu ja nicht!


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@matze0815
Mr. X meint:
Der BS hat dort als reine interne Organisationsform gar nicht zu erscheinen, da nicht rechtsfähig und nicht parteifähig gegenüber Mr. X . Die Daten gehören dort einfach nicht hin, die haben dort nichts verloren.


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Ich freue mich auf Nachahmer in Bayern! Anscheinend verstehen die Tübinger Richter formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Danke für diesen ersten Schritt.

Ansonsten müsste in Bayern Art. 30 Abs. 3 Satz 2 VwZVG Anwendung finden. Demnach MUSS über die Kreisverwaltungsbehörde eine vollstreckbare Ausfertigung  (mit Dienstsiegel, Name und Unterschrift des Behördenleiters) an den Zahlungspflichtigen versendet werden. Ansonsten kann keine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Die auf Honorarbasis tätigen Gerichtsvollzieher sollten dieser Rechtsnorm mächtig sein. In der Anwendung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung könnten durch sie haltlose Drohungen wie Busshaft und negative Schufa-Einträge unterbleiben.

Eine Weisungsbefugnis durch die Gerichtsvollzieher gegenüber der Gerichtbarkeit besteht nicht. Sofern das Gericht Zwangsmaßnahmen festsetzt, sind die Zulässigkeit und Begründetheit des Eingriffs zu prüfen. Spätestens dort tauchen die Verfahrens- und Formfehler auf, so dass keine Zwangsmaßnahme festgesetzt werden kann.

Wäre nur schön, wenn die Rechtsvorschriften von den Verfahrensbeteiligten angewandt werden würden.

Der Zahlungspflichtige kann keinen Rechtsbehelf einlegen, weill ihm die rechtliche Grundlage, also der vollstreckbare Titel, fehlt.
Der Gerichtsvollzieher kann ohne Titel nicht vollstrecken.
Das Amtsgericht kann keinen negativen Schufa-Eintrag vornehmen, solange kein vollstreckbarer Titel gegen den Zahlungspflichtigen vorliegt.

AUS DIE MAUS :-)


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