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Autor Thema: Widerspruchsbescheid nach zwei Jahren Kampf! Und nun...?  (Gelesen 7690 mal)

W
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Hallo
Liebe Mitstreiter. Person W hat zwei Jahre lang widersprochen, mit Vollstreckungsversuch abgewimmelt usw. Nun ist ein 6 Seitiger Brief per Postzustellungsurkunde mit Handschriftlicher Unterschrift von K.H***** u. S.O**** eingetroffen. Alle Argumente von Person W sind zurückgewiesen und mit Urteilen von Verwaltungsgerichten aus dem gesamten Bundesgebiet zu gunsten des Beitragsservice belegt.

Die letzten Sätze:
Zitat
Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides besteht aus vorgenannten Gründen nicht. Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrages hinausgehender Nachteil entsteht.
:-[

Dann die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann. (Verwaltungsgericht Schleswig).

Person W hat das Internet stundenlang durchforstet, aber nicht ein einziges Urteil gefunden, das in seinem Sinne gefällt wurde.
Von daher scheint ein Widerspruch unnötig?!?! Teilweise wird sogar davor gewarnt (unnötige Kosten).

Person W glaubt nicht mehr an die Gewaltenteilung unseres Systems.
Mit legalen Mitteln ist dieser Kampf wohl nicht zu gewinnen.
Hat noch jemand einen Vorschlag?
Ansonsten droht Person W bei Nichtzahlung die Pfändung oder?

Ansonsten gillt der Dank von Person W an die Betreiber dieser hervorragenden Internetseite.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 23:55 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
W könnte überlegen, Klage einzureichen, um die Rechtskraft des Bescheides zu verhindern. Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht Mitte März über den Rundfunkbeitrag verhandelt. Danach ist bald mit einem Urteil zu rechnen. Möglicherweise (die Hoffnung stirbt zuletzt) ist ja irgendetwas dabei, das W helfen könnte.

W könnte also mit einem Satz Klage einreichen, auf die Begründung im Widerspruchsverfahren hinweisen, und dann gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens beantragen, mit dem Hinweis auf die laufenden Verfahren vor dem BVerwG, die im wesentlichen die gleichen Rechtsfragen betreffen.

Die Möglichkeit des Ruhen des Verfahrens ergibt sich aus § 94 VwGO. Nachdem das BVerwG entschieden hat, kann W sich überlegen, das Verfahren fortzuführen oder die Klage zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.

Klar entstehen in jedem Fall dadurch Kosten, was W abwägen muss im Hinblick auf die schon aufgewendete Energie und Zeit.

Die ausstehenden Zahlungen kann W nur ganz schwer vermeiden, ganz egal ob er Klage erhebt oder nicht! Wenn er zahlungsfähig ist, besteht eigentlich keine echte Möglichkeit und es fallen nur weitere Kosten an. Es gibt in dem Forum jemanden, der auf die Barzahlung pocht und inzwischen die offenen Forderungen beim Amtsgericht zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung hinterlegt hat. Das ist so das Maximum an "Zahlungverweigerung" was man rausholen kann.


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P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrages hinausgehender Nachteil entsteht.

Wurden vielleicht im Widerspruch vergessen die Nachteile aufzuführen? Oder ist das so eine typische Anmaßung.

Ein nicht zurückzubringender Nachteil ist, dass andere Angebote, sofern der Betrag von aktuell 17,50 € dazu führt das diese nicht genutzt werden können, bei späterer Rückzahlung auch zeitlich nicht mehr nachgeholt werden können, wenn diese z.B. aktuell zeitlich begrenzt sind. (Theateraufführungen etc.)  Die freie Wahl wird untergraben, so dass Anbieter anderer Angebote unter Umständen später nicht mehr am Markt vorhanden sind, wenn in x Jahren zu Gunsten einer Person A entschieden wird.

Die Argumentation sollte in einem Teil bei einer Klage doch in diese Richtung verlaufen.
....

Zudem entstehen einer Person A Nachteile, wenn der Person A jetzt Geld, welches in eine Zusatzrente eingezahlt werden soll fehlt. Die Ansparphase wird dadurch negativ belastet, sie ist kürzer, wenn diese Einzahlungen erst zeitlich später nachgeholt werden können. Dabei entsteht ein nicht unerheblicher Wertverlust, dieser ist umso größer je später eine Person erst einzahlen kann.

Auch solche Überlegungen gehören mit in die Klage, weil ein nicht unbeachtlicher Teil des "Beitrags" in eine ausgefallene Zusatzrente verschoben wird.


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V
  • Moderator++
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Genau dahingehend muss jetzt die Argumentation gehen.

Wir müssen das ö.-r. Abpressen der finanziellen Mittel stoppen, um die selbstgewählte ungehinderte Unterrichtung in selbstbestimmter Menge zu gewährleisten. Art. 5 Grundgesetz gilt für alle.

Siehe auch unter
SCHLUSS mit dem ARD & ZDF Zwang - eigene Medienwahl lt. Grundrecht aus Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17069.msg113069.html#msg113069


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Person W hat das Internet stundenlang durchforstet, aber nicht ein einziges Urteil gefunden, das in seinem Sinne gefällt wurde.
Von daher scheint ein Widerspruch unnötig?!?! Teilweise wird sogar davor gewarnt (unnötige Kosten).
Person W kann auch tagelang das Netz durchforsten und wird (bislang) noch kein Urteil finden, das Recht gesprochen hat ;)
Das sollte aber nicht zu allzu großer Verzagtheit verleiten, denn diese unterinstanzlichen Entscheidungen sind weitestgehend irrelevant für das Endergebnis.
Entscheidend ist erst eine Entscheidung des BVerfG - denn dorthin wird mindestens eines der Verfahren gehen - und mglw. ist noch nicht einmal dies das Ende der Fahnenstange, denn danach stünde wohl der Weg zur europäischen Ebene offen.

Ich verweise in diesem Zusammenhang wie so oft auf diesen Thread
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265

Nicht etwa bisherige und jetzige abschlägige Urteile mit *zukünftigen* gleichsetzen...
...denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit LETZTINSTANZLICH GEWONNEN hat ;)


Für die weitere Vorgehensweise im fiktiven Fall sei verwiesen auf
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Demzufolge könnte es ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.

...man muss es also nicht "forcieren", sollte aber in jedem Falle immer die FRISTen einhalten!
...ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf Verlängerung beantragen...
...wegen aktueller Rechtsprechung, Überlastung, etc.
Machen ARD-ZDF-GEZ ja auch.. ;) und nicht zu gering ;) :D


Im Übrigen teile ich auch die Auffassungen von user "PersonX" bzgl. der sehr wohl "unbilligen Härte" und "Nachteile", die einem durch Vollziehung dieser offenkundig verfassungswidrigen Existenzabgabe entstehen würden.

Um Kosten zu "sparen", sei die Klage im Rahmen der Möglichkeiten "gedehnt".

Hier noch mal der Verweis auf bevorstehenden Verhandlungen bzw. hoffnungsvolle Verfahren:

Pressemitteilung:
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 16. und 17. März 2016, 10 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15897.0.html

sowie auch
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg109449.html#msg109449
"Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15"

und früher oder später vermutlich auch
Di, 27. Oktober 2015 - Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung
"Berufungszulassungsbegründung für das OVG Berlin-Brandenburg in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 26.10.2015"
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/10/berufungszulassungsbegrundung-fur-das.html



PS: Person W sei übrigens Anerkennung dafür gezollt, dass sie sich schon so lange und so durchaus erfolgreich gewehrt hat!


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W
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Hallo
Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung. Der Herr Höcker scheint da ja zuversichtlich zu sein, obwohl ich mir nicht vorstellen kann, das ein Gericht aus Religösen Gründen den Rundfunkbeitrag ablehnt.
Person W hat unter anderem auch angegeben, das der RBStV. ein Vertrag zu lasten dritter ist. Im Fall der Person W wurde mitgeteilt, das es sich bei dem Beitragsservice und der Sendeanstalt(NDR) nicht um Private Unternehmen handelt. Des weiteren wurde dazu ein Gerichtsurteil vom Verwaltungsgericht Koblenz: 06.11.2014, Az. 1 K 783/14. KO. angegeben. Das Urteil ist im Web nicht auffindbar??? Gibt es jemand der dazu etwas sagen kann. Person verweist auf den Beitrag von: http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/
Hier wird auf "doch Privat" plädiert. Würde der Nachweis "Pivatunternehmen" gelingen, würde ich auch weiter klagen.


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Z
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Grundsätzlich kann die Klagebegründung eine völlig andere wie die Widerspruchsbegründung gegen die Bescheide sein, es könnte einem ja inzwischen noch viel mehr eingefallen sein...

Der Betroffene sollte also auch überlegen, ob eine Zeitverzögerung für wenig Geld (gemessen an der Gesamtforderung) einen Vorteil bringt, denn der Druck ist doch schon so groß, daß mittelfristig am System etwas geändert werden muß, schlimmstenfalls muß die Kohle doch verbrannt werden, aber noch hat sie der potentielle Kläger auf seinem eigenen Konto.
Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht dürfte ein bis zwei Jahre dauern, solange ist er auch vor Vollstreckungen sicher und sehr wahrscheinlich auch vor weiteren Bescheiden...
Und außerdem könnte er noch auf ein Wunder durch das Bundesverfassungsgericht hoffen, und ich prophezeie: Der Rundfunkbeitrag wird nur zum Teil für verfassungswidrig erklärt, wer das Geld hat darf es noch behalten, egal ob derjenige Rundfunkanstalt oder Kläger heißt, damit hätte der ganz frühzeitige Aufgeber einen eindeutigen finanziellen Nachteil gegenüber dem hartnäckigen Verweigerer.


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Nochmal zum Punkt Kosten. Was kommt da auf einen zu wenn man die Klage am VwG einreicht? Muss das schließlich erstmal zur Seite legen.
Klagekosten selbst, evtl. weitere Kosten beim Unterliegen...


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Moin.

Nochmal zum Punkt Kosten. Was kommt da auf einen zu wenn man die Klage am VwG einreicht?
Ich habe bisher 2x Widerspruch gegen Bescheide eingelegt, einen negativen Widerspruchsbescheid bekommen, und dagegen beim VG geklagt, und meine Gesamtkosten (Briefe, Ausdrucke, Kopien, Faxe, Porto, Einschreiben, Gerichtsgebühren etc.) liegen noch knapp unter 200 €. Wenn ich monatlich seit Anfang 2013 monatlich 17,98 € bzw. 17,50 € beiseite gelegt hätte, wären das ca. 700 €, ich hatte also sozusagen bis jetzt keine Kosten, sondern hätte sogar noch ca. 500 € über!!!

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Hallo Mitstreiter,

Person A hat heute auch den "6 Seitigen Brief" erhalten und überlegt gerade die weiteren schritte.  :-\

Person A liebäugelt mit der Verzögerungstaktik um die Ergebnisse im März abzuwarten.

Leider ist Person A etwas unerfahren in Punkto Klageerhebung und bittet nach einem Standardtext um in ersten Schritt die Vorbereitung und dann das Nachreichen der Begründung vorsieht mit Hinweis auf die Laufenden Verfahren um dann abzuwägen ob die Klage zurückgezogen oder weitergeführt wird.

Wäre super, wenn jemand helfen könnte... die Kosten würde Person A noch investieren wollen für eine Klage.

Vielen Dank im voraus für jegliche Unterstützung.

Grüße aus Stuttgart


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Leider ist Person A etwas unerfahren in Punkto Klageerhebung und bittet nach einem Standardtext um in ersten Schritt die Vorbereitung und dann das Nachreichen der Begründung vorsieht

siehe z.B. hier der fiktive Fall einer Person F:

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109137.html#msg109137

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Was kommt da auf einen zu wenn man die Klage am VwG einreicht? [...]

Wer aufmerksam diesen oben bereits erwähnten einschlägigen Beitrag liest
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
wird gleich zu Anfang einige Infos finden zum Thema
PROZESSKOSTEN
[...]

;)


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Ein Muster für Verwaltungsgerichtsklagen könnte der fiktiven Person A helfen:



An das

Verwaltungsgericht XYZ
STRASSE
PLZ ORT

                                                                               
                                                                  ________
                                                                   (Datum)   
 


In der Verwaltungsrechtssache

....................

....................

.................... (Anschrift der KlägerIn)
   
  - Kläger/Klägerin -
   
  g e g e n
   
Name der Rundfunkanstalt (zB Westdeutscher Rundfunk)

Anstalt des Öffentlichen Rechts

STRASSE

PLZ ORT
   
  - Beklagte -
   
wegen Rundfunkbeiträgen
   
erhebe ich hiermit gegen den Bescheid der Beklagten vom _______  in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom _______


K L A G E


Ich beantrage,
   
   den Bescheid aufzuheben.

Die Klage wird zur Fristwahrung erhoben. Eine Kopie des angefochtenen
Bescheides und des Widerspruchbescheids füge ich in der Anlage bei.

Zugleich beantrage ich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf anhängige Verfahren vor dem BVerwG und dem BVerfG, die im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen betreffen, nämlich die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im Allgmeinen. Die mündlichen Verhandlungen beim BVerwG sind für den 16. und 17. März 2016 angesetzt (AZ 6 C 6.15, 6 C 7.15, 6 C 8.15, 6 C 22.15, 6 C 23.15, 6 C 26.15, 6 C 31.15, 6 C 15.15, 6 C 16.15, 6 C 20.15, 6 C 21.15, 6 C 25.15, 6 C 27.15, 6 C 28.15, 6 C 29.15, 6 C 30.15).

Mit freundlichen Grüßen

 

(Unterschrift)



A müsste die Klage in 2facher Ausfertigung an das Gericht schicken. Die Adresse des zuständigen Gerichts ergibt sich aus dem Bescheid.


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W
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Hallo User Cook
Das hört sich doch nicht schlecht an. Also ein Schreiben an das Gericht(Wie oben erwähnt).
Sollte man dem Beitragsservice auch noch mitteilen, das Klage eingereicht wurde oder nicht??.
Person W hat leider auch kaum Erfahrung in Juristenkram.

Person W hat sich aber entschlossen, den Kampf nicht aufzugeben. Getreu dem Motto: Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.



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Sollte man dem Beitragsservice auch noch mitteilen, das Klage eingereicht wurde oder nicht?

Eine fiktive Person F in so einer ähnlichen Situation würde das aus 2 Gründen nicht tun: erstens würde Sie sowiso grundsätzlich nicht mit dem BS sondern nur mit der zuständigen Rundfunkanstalt kommunizieren, und zweitens wird die Rundfunkanstalt schon vom Gericht darüber schriftlich per Durchschrift informiert (deswegen auch alle Post ans VG in 2-facher Ausfertigung).

Frei  8)


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