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Autor Thema: Kreis Offenbach -Vollstreckungsankündigung-  (Gelesen 5209 mal)

s
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Kreis Offenbach -Vollstreckungsankündigung-
Autor: 26. November 2015, 16:55
Hallo zusammen.

A. Schreddert seit Jahren jedes Schreiben der GEZ/des BS ungesehen
A. Hat heute eine Vollstreckungsankündigung im Briefkasten

Auf dem Schreiben steht:
(Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarkeit der Forderung Bescheinigt und steht somit für die Richtigkeit ein)

A. Wie soll das gehen, ohne persönliches Einschreiben?


Wie verhält A sich am Besten?


Viele Grüße


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Hallo zusammen,

die fiktive Person A. hat gerade mit der Vollstreckungsbeamtin telefoniert.

Angeblich muss seitens derer die Richtigkeit und die Voraussetzungen der Pfändung nicht geprüft werden.
A. solle doch vor dem Verwaltungsgericht gegen den Hessischen Rundfunk klagen, was aber keine aufschiebende Wirkung hat.

Ist das so in unserer Bananenrepublik?

Wenn A. nun genötigt wird zu Zahlen, wird A. das auf Grund Geldmangels nur mit 1,2,5 Cent Stücken machen können, da A. sonst kein Geld besitzt.
Kann die Vollstreckungsbehörde die Annahme verweigern?


Viele Grüße


Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen »hypothetisch« zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 09:19 von René«

B
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Hallo erstmal,
hier ein Topic von einer PersonA

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16406.0.html

kann man sich ja mal anschauen.^^


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P
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Auf dem Schreiben steht:
(Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarkeit der Forderung Bescheinigt und steht somit für die Richtigkeit ein)

A. Wie soll das gehen, ohne persönliches Einschreiben?

Ein Einschreiben ist dazu nicht notwendig. Sie behaupten es einfach.
Sie erklären durch die Zustellfiktion würde ein beliebiges Postschreiben als Bekannt gegeben gelten.

Aber der Bürger darf und kann im Zweifel dazu einen Nachweis der Bekanntgabe verlangen, welcher über diese Zustellfiktion hinausgeht. Das Gesetz an was sich alle Behörden zu halten haben sieht dazu im Zweifel vor, wenn es zum Streit über diese Post kommt, dass der Versender die Bekanntgabe nach zu weisen hat mit Datum der Bekanntgabe.

Aktuell dieses Recht auch tatsächlich durch zu setzen ist wie gegen Windmühlen laufen.

Siehe zum besseren Verstehen hier

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html



Hier kann die jeweilige unterschiedliche Art der Windmühlen betrachtet werden

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Die Windmühle in Dresden steht noch, die in Riesa war umgefallen.

Nach dem BGH-Beschlusses vom 11.6.15 haben viele Windmühlen neue Kraft bekommen, aber verkennen dabei, dass es im
BGH-Beschlusses nur um Form und Inhalt ging, nicht jedoch um die Zustellfiktion und somit die Bekanntgabe von Bescheiden. Der BGH-Beschlusses vom 11.6.15 sagt dazu, dass diese Bescheide notwendig sind. Zur Zustellung und Bekanntgabe sagt dieser nichts. Aber die Windmühlen erweitern das einfach von sich aus, weil diese dazu vom BS Instruktionen bekommen haben.

Es gilt deshalb diesen Windmühlen einfach zuvor den Wind aus den Segeln zu nehmen, in dem genau dieser
BGH-Beschlusses vom 11.6.15 herangezogen wird, welcher erklärt dass dieses Bescheide für eine Vollstreckung tatsächlich notwendig sind.

Hat eine Person A also tatsächlich keine Bescheide bekommen, dann steht Ihr somit ein Weg gegen Windmühlen bevor.
Für eine Person A bedeutet es, dass Sie tatsächlich viel lesen und verstehen muss um richtig zu reagieren.


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Hallo zusammen,

die fiktive Person A. hat gerade mit der Vollstreckungsbeamtin telefoniert.

Angeblich muss seitens derer die Richtigkeit und die Voraussetzungen der Pfändung nicht geprüft werden.
A. solle doch vor dem Verwaltungsgericht gegen den Hessischen Rundfunk klagen, was aber keine aufschiebende Wirkung hat.

Ist das so in unserer Bananenrepublik?

Wenn A. nun genötigt wird zu Zahlen, wird A. das auf Grund Geldmangels nur mit 1,2,5 Cent Stücken machen können, da A. sonst kein Geld besitzt.
Kann die Vollstreckungsbehörde die Annahme verweigern?


Viele Grüße


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Zitat
Kann die Vollstreckungsbehörde die Annahme verweigern?
Nein, die Vollstreckungsbehörde wird Bargeld annehmen.

Aber im Unterscheid dazu: Die LRA, sie muss die Annahme verweigern, denn
Bargeld darf eine LRA laut selbst gewählter Satzung nicht annehmen.

Wenn eine Person A kein Geld hat, bestünde für die Zukunft die Möglichkeit einen Härtefalllantrag zustellen.
Das gilt ebenso, wenn keine Geräte zum Emfang von ÖRR bereit gehalten werden. Siehe dazu aktuelle Entwicklung VG Berlin

VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
So ab Antwort 24
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg109150.html#msg109150

Zitat
Angeblich muss seitens derer die Richtigkeit und die Voraussetzungen der Pfändung nicht geprüft werden.
A. solle doch vor dem Verwaltungsgericht gegen den Hessischen Rundfunk klagen, was aber keine aufschiebende Wirkung hat.

Lesehinweis
Zitat
Diese Seite dient der Vorbereitung einer gemeinschaftlichen Klage von Grundrechtsträgern gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag. Diese wird entweder als Verbandsklage oder im Rahmen einer Streitgenossenschaft erhoben. Wir klagen erst dann, wenn 10.000 Mitstreiter sich verbindlich mit Namen und Adresse registriert haben. Wenn wir gemeinsam klagen, dann bitten wir um Spenden in maximaler Höhe von 10 Euro pro Mitstreiter zur Finanzierung der dann entstehenden Organisationskosten.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Lesehinweis
Zitat
Diese Erklärung ist für den Fall gedacht, dass ein Grundrechtsträger eine verfassungswidrige Verhaftung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder andere Zwangsmaßnahmen gegen sein Leib, Leben und Eigentum oder das seiner Familie vermeiden und dennoch das Recht auf Rückforderung geltend machen will.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/

Wenn eine Person A über keine Mittel Verwendung hat, und Geld nicht vorhanden ist, dann die Möglichkeit eines P-Kontos in Betracht ziehen, aktuell zeigt sich, dass die Windmühlen später einfach so bei Beträgen über 500,- € versuchen direkt auf das Konto zuzugreifen unabhängig vom Status des laufenden Verfahrens.
Eine Person A stünde im ungünstigsten Fall plötzlich mit einem blockiertem Konto da und erfährt das erst von der Bank, wenn die Reaktionszeit dann zu knapp sein wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2015, 11:47 von PersonX«

n
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PersonX hat eigentlich schon alles gesagt.

Hier noch ein paar Tips und Links.
Das Problem ist dass A in der Erinnerung dem Amtsgericht jedes Schrittchen vorkauen muss, weil die Gerichte meist sehr "unwillig"
fehlende Bescheide anzuerkennen, obwohl die Rechtslage klar ist.

Siehe das Rumgeeiere hier:
   AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609  oder
   Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599   
   Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088
   Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
   http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13122.0

Regelmässig urteilen die Gerichte dass das nicht sein kann dass Bescheide nicht ankommen (insbesondere mehrere) obwohl die
Gesetzeslage ganz klar ist:
" Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen"
aus "Erfahrungen mit Vollstreckungen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692

Wichtig: Einlesen in das landesspezifischen Vollstreckungsrecht. !!!!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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