Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zwangsvollstreckung durch GV nach Widerspruch  (Gelesen 5847 mal)

T
  • Beiträge: 6
Zwangsvollstreckung durch GV nach Widerspruch
Autor: 16. September 2015, 18:15
Hallo zusammen,

kurz zur hypothetischen Situation: Person A und Person B leben gemeinsam in einem Haushalt. Beide Personen haben schon vor der Umstellung 2013 keine Rundfunkgebühren bezahlt und dies auch nach der Umstellung auf die Haushaltspauschale beibehalten. Beide Personen haben dann natürlich in regelmäßigen Abständen Briefe bekommen, inklusive Zwangsanmeldung. Alle Briefe wurden bis zum Festsetzungsbescheid ignoriert. Auf diesen wurde von beiden Personen Widerspruch eingelegt (April 2015), per Einwurf Einschreiben.

Person A hat daraufhin Anfang Juli eine Reaktion auf den Widerspruch erhalten.Das übliche Blabla trotzdem zahlen bla. 2 Tage später im Juli folgte das nächste Schreiben "Zahlung der Rundfunkbeiträge". Wurde ignoriert. Anfang September erfolgte dann eine Mahnung über den offenen Betrag. Bislang noch nicht beantwortet.

Person B hat keine Antwort auf das Schreiben bekommen. Stattdessen folgte Anfang August eine Mahnung, die unglücklicherweise ignoriert wurde, da es für das normale Antwortschreiben auf den Widerspruch gehalten wurde. Mitte September erfolgte Post vom GV über eine Zwangsvollstreckung (Betrag ca. 560 Euro): Gütliche Einigung gem. § 802 b ZPO. Zudem gab es einige Tage vorher vom Beitragsservice einen neuen Festsetzungsbescheid mit dem Hinweis, dass die Rückstände an den GV übergeben wurden.

Wie soll Person B weiter vorgehen? Könnte ein Schreiben an den GV mit Verweis auf den Widerspruch (inkl. Antrag auf Aussetzung) vom April helfen? Wie soll dieses Schreiben formuliert werden? Soll an den Beitragsservice geschrieben werden mit Bitte um Rücknahme der Zwangsvollstreckung mit Verweis auf das nicht beachtete Schreiben vom April?

Wie soll Person A auf die erneute Mahnung reagieren?

Danke für die Hilfe zur Lösung dieser hypothetischen Situation.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2015, 18:24 von Teaser«

T
  • Beiträge: 6
Ein weiterer Gedanke:

Person A hat aufgrund der offenen Beträge durchaus unruhige Nächte und zweifelt am Erfolg der Gegenwehr, da nicht alle Fristen eingehalten wurden.
Person A knickt ein und bezahlt. Dadurch ist der Haushalt abgedeckt und die Forderung gegen Person B wäre nichtig?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2015, 18:53 von Teaser«

n
  • Beiträge: 1.452
Ist bei A oder B ein  Widerspruchsbescheid mit (Rechtsbelehrung) eingetroffen?

Wurde Aussetzung des Vollzugs beantragt ?

Einlesen bei
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Es ist zur Zeit durchaus üblich vom BS den Gerichtsvollzieher loszuschicken auch wenn  Aussetzung des Vollzugs beantragt beantragt wurde.
Haben sich hier schon viele erfolgreich dagegen gewehrt.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 00:18 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

T
  • Beiträge: 6
Es wurde von beiden Personen im Zuge des Widerspruchs auf den Festsetzungsbescheides ein gleichartiges Schreiben aufgesetzt, in dem unter anderem auf der ersten Seite auch eine Aussetzung des Vollzuges beantragt wurde.

Auf das Schreiben von Person A wurde reagiert mit der hier im Forum bereits bekannten Standardantwort aus Textbausteinen ("Ihr Rundfunkbeitrag"). In dem Schreiben wurde nur hingewiesen, dass Person A die Möglichkeit habe die Zahlung einzustellen (die NIE stattgefunden hat) und auf die Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage erheben könne.

Daraufhin kam einige Zeit später ein neues Schreiben, dass Person A doch die bislang angefallene Gebühr von ca. 60 Euro bezahlen könne und dann noch der Betrag von ca. 560€ ausstehen würde. Es war KEIN Festsetzungsbescheid. Daraufhin folgte einige Tage später eine Mahnung, in der der ausstehende Betrag gemahnt wurde (wie in Situation "Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA").


Auf das Schreiben von Person B wurde NICHT reagiert. Keine Standardantwort. Es folgte stattdessen eine Mahnung des Festsetzungsbescheides und ein paar Wochen später das Schreiben vom GV.


In BEIDEN FÄLLEN traf KEIN Widerspruchsbescheid mit Rechtsbelehrung ein.


Ich habe mich nun für folgende Reaktion für Person B entschieden:
Da sich Person A und Person B für den entsprechenden Zeitraum (2013-heute) im gleichen Haushalt aufhielten und diesen auch als Hauptwohnsitz angegeben hatten, setzt Person B ein Schreiben an den Beitragsservice auf, in dem sie sich vollständig davon distanziert, jemals einen gültigen Vertrag mit dem Beitragsservice eingegangen zu sein. Gründe hierfür sind zum einen die einseitige Zwangsanmeldung durch die GEZ, zum anderen der Fakt, dass der Haushalt bereits angemeldet ist (mit Angabe des Namens und der Beitragsnummer von Person A. Im Zuge dessen wird allen bisher angefallenen Kosten, sowie allen zukünftig in dieser Sache entstehenden Kosten Widerspruch eingelegt.

Ich würde mich freuen, wenn jemand kurzfristig heute dazu noch eine Einschätzung geben könnte!


Bei Person A bin ich noch unschlüssig, wie diese auf die Mahnung reagieren soll. Es wurde ja Widerspruch und Aussetzung beantragt. Wäre dann das Schreiben bei "Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA" unten das richtige?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

G
  • Beiträge: 1.548
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende Wirkung. Solange der nicht bearbeitet ist, ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 6
Danke für die schnelle Antwort.

Wäre es dann sinnvoller, dass Person B sich auf den Widerspruch bezieht, statt die Sache an sich abzulehnen? Der Haushalt ist ja letztendlich doppelt angemeldet. Der Beitrag ist ja seit 2013 Haushaltsgebunden und nicht direkt personengebunden ... somit müsste Person B mit einem Hinweis auf den anderen "Vertrag" ja komplett raus sein, oder?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 6
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende Wirkung. Solange der nicht bearbeitet ist, ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig.

Noch als Ergänzung: bei Person B wurde der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bislang ignoriert.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 6
Person B würde nun folgendes Schreiben aufsetzen, und direkt an den Beitragsservice absenden.

Was haltet ihr davon?

Zitat
Widerspruch gegen den Festsetzungbescheid vom xx.09.2015
und die Zwangsvollstreckungssache vom xx.09.2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungbescheid vom xx.09.2015, zugestellt am xx.09.2015, und die Zwangsvollstreckungssache vom xx.09.2015, mir zugestellt am xx.09.2015,

Widerspruch

ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben.


Antrag auf Aufhebung des Vertrages mit der Beitrags-Nr. 111 111 111

Gleichzeitig beantrage ich die Aufhebung des Vertrages mit der Beitrags-Nr. 111 111 111. Die Gründe hierfür sind wie folgt:

1.   Unzulässige Anmeldung

Ihr Beitragsbescheid basiert auf einer von Ihnen widerrechtlich vorgenommenen automatischen Anmeldung. Meine Daten wurden von Ihnen missbraucht, um mich gegen meinen Willen und mein Zutun für Ihre Leistungen anzumelden. Der Beitragsservice wurde allerdings nicht dazu ermächtigt, die erhobenen Daten für den Zweck der Direktanmeldung zu verwenden. Daraus ergibt sich auch die Nichtigkeit der automatischen Anmeldung, denn § 44 Abs. 2 BVwVfG besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn eine Behörde den Verwaltungsakt außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.


2.   Ungültige Anmeldung

Die von Ihnen vorgenommene widerrechtlich vorgenommene automatische Anmeldung ist weiterhin ungültig, da der Haushalt bereits unter der Beitrags-Nr. 000 000 000 gemeldet ist. Da es sich bei dem von Ihnen geforderten Rundfunkbeitrag um eine Haushaltspauschale handelt, ist es nicht möglich diesen für den selben Haushalt doppelt einzufordern.
Daher fordere ich Sie auf umgehend den Vertrag mit der Beitrags-Nr. 111 111 111 aufzulösen.

Im Zuge dessen widerspreche allen bisher in dieser Sache entstandenen Kosten sowie allen zukünftig in dieser Sache entstehenden Kosten, da zu keinem Zeitpunkt ein gültiger Vertrag bestand.

Sollten Sie diesen Forderungen nicht nachkommen, ziehe ich eine Klage am zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht. Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens und die Auflösung des Vertrages umgehend schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen




xxxxxxx, den xx.09.2015


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

I
  • Beiträge: 434
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende Wirkung. Solange der nicht bearbeitet ist, ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig.

Noch als Ergänzung: bei Person B wurde der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bislang ignoriert.

Ich denke @GEiZ ist geil meint, wenn eine Person keinen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfbelehrung bekommen hat, dann kann ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt worden sein.

Noch der Hinweis, dass der Widerspruchsbescheid nach § 73 (3) VwGO zuzustellen ist. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides richtet sich immer nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (vgl. BVerwG, 17.11.1972 - BVerwG IV C 46.70). Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis.

Zustellung mit normaler Post reicht nicht aus. Sprich bestreitet eine Person den Erhalt des Widerspruchbescheides, weil er mit der normalen Post kam, hat der BS keine Möglichkeit, ihr das Gegenteil zu beweisen.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden. Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 00:15 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Person B würde nun folgendes Schreiben aufsetzen, und direkt an den Beitragsservice absenden.

Kommunikation mit dem Beitragsservice ist wie Kommunikation mit einer Mülltonne. Völlig sinnlos. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig. Zur Erläuterung: Ein neugeborenes Kind ist nicht geschäftsfähig, aber sehr wohl rechtsfähig. Der BS ist noch nicht einmal rechtsfähig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

n
  • Beiträge: 1.452
Re: Zwangsvollstreckung durch GV nach Widerspruch
#10: 22. September 2015, 22:47
"GEiZ ist geil" hat recht: keine Kommunikation mit dem BS.
Betreiber der Vollsteckung ist offiziell die RA, und da muss man sich auch beschweren.

Und Ruhe bewahren, das Schreiben vom GV ist sicherlich eine  "Ankündigung der Vollstreckung" das ist noch keine Vollstreckung !
(daher auch noch keinen Eilrechtsschutz usw. beantragen, es ist ja noch nichts passiert)

Ich habe folgendes verstanden:

 Festsetzungsbescheides -> Widerspruchs + Aussetzung des Vollzugs  -> kein  Widerspurchsbescheid bis jetzt

=> dann ist das Zwangsvollstreckungsverfahren unzulässig, aber sie probieren es halt. (und wie man sieht macht es schlaflose Nächte bei B)




Um die Forderung zu kären zum GV gehen und Akteneinsicht bzw Einsicht in das Vollstreckungsersuchen verlangen, damit Person A/B  weiss
was der GV bzw. RA denn überhaupt will. (Fotoapparat mitnehmen, weil der Kopierer immer kaputt ist! Vorher testen ob das Bild einer A4-Seite gut lesbar ist)
Keine Aussage zur Sache machen beim GV, nur fragen was die Forderung ist und den Text kopieren.
(Vielleicht kommt dann raus dass ein Bescheid nicht angekommen ist oder/oder...)

Das Vollstreckungsersuchen dann hier posten (vorher anonymisieren, auch GEZ-Nummer GV, Ort usw!)

Dann sehen wir weiter.

Vorher machen Briefe an BS oder RA keinen Sinn wenn Person B nicht weiss was gefordert wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 00:15 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

1
  • Beiträge: 443
Re: Zwangsvollstreckung durch GV nach Widerspruch
#11: 22. September 2015, 23:54
"Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aufschiebende Wirkung. Solange der nicht bearbeitet ist, ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig."

Wo steht das denn ?
Keine aufschiebende Wirkung !


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.596
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Zwangsvollstreckung durch GV nach Widerspruch
#12: 23. September 2015, 00:57
...aufgrund der mit der Suchfunktion des Forums zahlreich zu findenden ähnlich gearteten Beispiele wie...

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

...und offensichtlich nicht nachlassenden Fällen von
- "(Zwangs-)Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw.
- "(Zwangs-)Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"

der aktuelle Versuch einer kleinen fiktiven Ergänzung unter

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


Sollte die 3-Monats-Bearbeitungsfrist des Beitragsservice für den Widerspruchsbescheid fruchtlos abgelaufen sein, so könnte Person A ggf. statt einer Untätigkeitsklage gleich direkt Klage gegen den/ die widersprochenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID/e einlegen.

[...]

Insbesondere, sofern erst eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollzugsstelle vorliegt (ohne schon drohenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft)...
...und um eine Klage nicht unnötigerweise zu forcieren, könnte eine fiktive Person ggf. auch erst einmal einen "gütlichen" Versuch unternehmen und ARD-ZDF-GEZ ggf. doch noch zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung bewegen - z.B. mit einem formlosen (aber dennoch nachweislich versendeten - der Schnelle wegen wohl am besten per Fax) Schreiben ähnlich diesem... ;)
Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch die in der zwischenzeitlichen "Mahnung" ausgewiesenen Mahngebühren vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen"

Vielleicht sollten fiktive Personen dieses fiktive Schreiben dann auch sowohl an den fiktiven sog. "Beitragsservice", als auch an die fiktive Landesrundfunkanstalt - ggf. auch gleich direkt an die jeweilige Intendanz adressieren.

Dieses Schreiben dann ggf. auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle...
...ggf. mit der Maßgabe vorerst bis zu einer Rückmeldung von ARD-ZDF-GEZ innezuhalten?

Am besten vielleicht auch gleich noch als offizielle Beschwerde an den jeweiligen Landtag und die Staatskanzlei, auf dass die dort Sitzenden, für diesen Unfug Hauptverantwortlichen, tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert werden...

Inwiefern all dies Früchte trägt, bliebe zu beobachten... ;)


Da das Thema aktuell an anderer Stelle nochmals vertieft behandelt wird unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.0.html
Mehrfachdiskussionen im Forum jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread vorsorglich und mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2015, 01:37 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben