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Autor Thema: Hinweis von VG auf Beschluss des OVG mit Anregung, die Klage zurückzunehmen  (Gelesen 2955 mal)

z
  • Beiträge: 7
Hallo Zusammen,

Person Z hat mitte Januar 2014 Klage beim VG eingereicht.
Klage wurde vom BS erwidert.

Nun kommt Hinweis von VG auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom
11.03.2015 Aktenzeichen 4 LA 130/14 mit Anregung die Klage zurückzunehmen.

Hat es überhaupt noch Sinn, die Klage aufrecht zu erhalten ?
Die Erfolgsaussicht ist ja nicht gerade hoch !?


Bisher ging ja alles ohne Anwalt und die Kosten für die Klage waren bis jetzt 160 euro.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2015, 01:54 von Bürger«

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  • Beiträge: 11.801
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Nun kommt Hinweis von VG auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom
11.03.2015 Aktenzeichen 4 LA 130/14 mit Anregung die Klage zurück zu nehmen.

Hier wäre vielleicht die generelle Frage zu stellen, ob denn gegen diesen "Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 11.03.2015 Aktenzeichen 4 LA 130/14" oder gegen einen anderen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in gleicher Angelegenheit Rechtsmittel eingelegt und somit der oder die Beschlüsse noch gar nicht rechtskräftig, sondern in der nächsten Instanz anhängig sind.

Im Übrigen sind ja schon mind. 2 Verfahren in den höchsten Instanzen:

Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101

in Erwartung einer Entscheidung des BVerwG im Verfahren
Berufung - OVG Münster 12.03.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90636.html#msg90636

In all diesen Fällen würde eine "Ruhendstellung" des eigenen Verfahrens "zweckmäßig erscheinen"...

Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg97275.html#msg97275
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99559.html#msg99559

Aber laut diesem Schreiben da vom Gericht braucht man für die nächste Instanz dann schon einen Anwalt. Was sollen denn die Leute machen, die da nicht mehr mithalten können? Ich schätze mal, mit 105€ oder 130€ ist es da nicht mehr getan.
Für diese Leute, und da gibt es bestimmt genug von, ist doch ein Scheitern schon vorprogrammiert.

Genau aus diesem Grunde sollte wohl auf eine Ruhendstellung gedrängt werden - z.B. analog VG Karlsruhe
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551 (Helmut Enz, VG Karlsruhe)

Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
Zitat
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuwarten. [...]

Sinnvolle Entscheidung eines sinnvoll denkenden Gerichts... ;) ;D


Im Übrigen gilt generell:
Nicht etwa bisherige und jetzige abschlägige Urteile mit *zukünftigen* gleichsetzen!
Denn damit wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat ;)

Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265


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z
  • Beiträge: 7
Person Z würde gern "Ruhendstellung" des Verfahrens anstreben.
Gibt es ein Musterschreiben wo man sehen kann was inhaltlich drin sein sollte um damit evtl. eine Ruhendstellung des Verfahrens zu bewirken.
Was für Kosten kommen auf Person Z zu wenn die Klage abgewiesen wird ?


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